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Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (6 StR 315/24) findet sich eine Vertiefung der Rechtsprechung zur Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer privatrechtlich organisierter Unternehmen als Amtsträger gelten können, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der Fall illustriert, wie der BGH die Grenzen zwischen privater Wirtschaftstätigkeit und öffentlicher Verantwortung zieht – eine Abgrenzung, die für die Praxis der Korruptionsbekämpfung von zentraler Bedeutung ist.

Bestechung im Umfeld der Altlastensanierung

Der Angeklagte, geschäftsführender Gesellschafter einer auf Deponietechnik spezialisierten GmbH, stand in einer langjährigen Geschäftsbeziehung zur M. mbH, einem Unternehmen, das von den Bundesländern B. und Br. je zur Hälfte getragen wurde. Die M. mbH betreibt mehrere Deponien, darunter Altkörper aus DDR-Zeiten, deren Sanierung und Rekultivierung aufgrund fehlender Rückstellungen eine öffentliche Aufgabe darstellt. Der Geschäftsführer der M., Mi., forderte vom Angeklagten über Jahre hinweg Geldzahlungen und Sachleistungen im Wert von insgesamt rund 700.000 Euro. Im Gegenzug sicherte Mi. dem Unternehmen des Angeklagten durch Manipulationen bei Vergabeverfahren Aufträge im Wert von über 12,5 Millionen Euro zu. Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Die Revision des Angeklagten richtete sich vor allem gegen die Qualifikation von Mi. als Amtsträger. Der BGH bestätigte jedoch die Verurteilung und präzisierte dabei die Kriterien, unter denen ein Geschäftsführer eines privatrechtlichen Unternehmens als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist.

Öffentliche Verwaltung jenseits klassischer Behördenstrukturen

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass der Amtsträgerbegriff funktional zu verstehen ist. Maßgeblich sei nicht die Organisationsform, sondern der materielle Gehalt der ausgeübten Tätigkeit. Die M. mbH wurde trotz ihrer privatrechtlichen Struktur als „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB eingestuft, da sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllte. Die Abfallentsorgung, so der BGH unter Verweis auf ständige Rechtsprechung, gehöre zu den klassischen öffentlichen Aufgaben, selbst wenn sie – wie hier – in privatrechtlichen Formen organisiert sei. Entscheidend sei, dass die M. mbH durch die Länder B. und Br. gesteuert wurde und ihre Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Zwecke diente: Die Einnahmen aus der Abfallentsorgung sollten die Sanierung der Altlasten finanzieren, für die die Länder die Verantwortung trugen.

Besonders aufschlussreich ist die Gesamtbetrachtung, die der BGH anstellt. Nicht allein die gewerbliche Tätigkeit der M. mbH war ausschlaggebend, sondern der enge Zusammenhang zwischen der Entsorgungstätigkeit und der öffentlichen Aufgabe der Altlastensanierung. Die Gesellschafterstruktur, die Besetzung des Aufsichtsrats mit Vertretern der Finanz- und Umweltressorts sowie die umfassenden Steuerungsmöglichkeiten der Länder ließen die M. mbH als „verlängerten Arm“ des Staates erscheinen. Der BGH stellt klar, dass es nicht auf die bloße Existenz staatlicher Einflussnahme ankommt, sondern auf deren Intensität und Reichweite. Im vorliegenden Fall umfasste die Steuerung nicht nur strategische Entscheidungen, sondern erstreckte sich bis ins operative Tagesgeschäft.

Die Argumentation des BGH unterstreicht, dass die Amtsträgereigenschaft nicht an formale Bestellungsakte gebunden ist. Vielmehr genügt es, dass der Geschäftsführer – hier Mi. – als Organ der Gesellschaft handelte, die selbst zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben berufen war. Diese funktionale Betrachtungsweise ermöglicht es, auch in komplexen öffentlich-privaten Gemengelagen klare Zuordnungen vorzunehmen.

Korruptionsprävention in hybriden Strukturen

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Unternehmen, die mit öffentlichen Stellen kooperieren. Sie macht deutlich, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht an der Schwelle zur klassischen Behörde endet, sondern bereits dann beginnt, wenn ein Unternehmen faktisch öffentliche Aufgaben übernimmt. Für die Compliance-Praxis bedeutet dies, dass auch in privatrechtlichen Konstellationen mit staatlichen Steuerungselementen besondere Sorgfalt geboten ist.

Interessant ist zudem die Klarstellung des BGH zur Kostenentscheidung: Ein offensichtliches Schreibversehen im Urteil wurde korrigiert, ohne dass dies die materielle Rechtskraft berührte. Dies unterstreicht die Bedeutung präziser Urteilsabfassung, selbst in scheinbar nebensächlichen Punkten.

Funktionale Auslegung des Amtsträgerbegriffs

Der Beschluss des BGH ist ein weiteres Beispiel dafür, wie das Strafrecht auf die zunehmende Verzahnung von öffentlichem und privatem Sektor reagiert. Die funktionale Betrachtung des Amtsträgerbegriffs ermöglicht es, Korruptionsrisiken auch in hybriden Strukturen wirksam zu adressieren. Für Unternehmen, die mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, interne Kontrollmechanismen zu verschärfen – insbesondere dann, wenn sie in Bereichen tätig sind, die der Daseinsvorsorge oder anderen öffentlichen Aufgaben dienen.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass die Grenzen zwischen staatlichem und privatem Handeln fließend sind. Wer in solchen Grauzonen operiert, tut gut daran, die eigenen Prozesse regelmäßig auf Compliance-Risiken zu überprüfen. Denn wo der Staat – sei es direkt oder durch „verlängerte Arme“ – Aufgaben wahrnimmt, endet auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht an der Tür des Privatrechts.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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