Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Abrechnungsbetrug

Das Aachen, 4 Ca 2413/18, konnte sich zur ausserordentlichen Kündigung eines Chefarztes bei einem vorgeworfenen Abrechnungsbetrug äussern. Dabei hebt das Gericht hervor, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, wobei die Kündigung in diesem Fall insbesondere mangels vorheriger – bei fehlender Berechtigung des Chefarztes zur Privatliquidation – unwirksam war.

Abrechnungsbetrug berechtigt zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Aachen verweist zustimmend auf eine frühere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (2 Sa 179/12), in der ausgeführt wird, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen unter Verstoß gegen § 5. Abs. 2 GOÄ durch einen zur Privatliquidation berechtigten Chefarzt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt kann:

Insoweit führt das Landesarbeitsgericht unter Berufung auf die hierzu geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend aus, dass nach den Grundsätzen der gebührenrechtlichen Delegation der Chefarzt gem. § 5. Abs. 2 S. 1 GOÄ selbständige ärztliche Leistungen berechnen kann, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass der Chefarzt allgemeine organisatorische Weisungen gibt oder die Mitarbeiter sorgfältig auswählt oder überwacht. Er muss vielmehr an der Leistungserbringung im Einzelfall mitwirken und die nach der jeweiligen Art der Leistung gebotene Aufsicht führen. Der Chefarzt. muss der Verantwortlichkeit für die Durchführung der delegierten Leistungen im Einzelfall tatsächlich und fachlich gerecht werden. Eine derartige Aufsicht setzt aber – wenn schon nicht Anwesenheit – dann jedenfalls die Möglichkeit, unverzüglich persönlich einwirken zu können, voraus.

Dagegen reicht es nicht aus, dass der Chefarzt die Behandlung nur supervisiert und fachlich begleitet. Dadurch werden die eigenverantwortlich durch Dritte durchgeführten Behandlungsmaßnahmen noch nicht zu eigenen Leistungen des Chefarztes, zumal die Oberaufsicht, unabhängig von einer Wahlleistungsvereinbarung, ohnehin dem Chefarzt obliegt. Es reicht nicht aus, dass er lediglich im Sinne einer Oberaufsicht die grundlegende Entscheidung einer Behandlung von Wahlleistungspatienten selbst trifft, deren Vollzug überwacht und entsprechende Weisungen erteilen kann. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Patient den Behandlungsvertrag mit einem Chefarzt abschließt, um die ohnehin im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen geschuldete ärztliche Leistung nochmals zu vereinbaren und zu bezahlen (…) Dabei ist bei jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu fragen, ob sie dem Wahlarzt nach herkömmlichem Verständnis zur eigenen Verantwortung zuzurechnen ist (LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O.; Rn. 48; juris).

Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2413/18

Im Weiteren führt das Arbeitsgericht zutreffend aus, dass wenn ein Chefarzt nicht von ihm selbst erbrachte ärztliche Leistungen als eigene abrechnet, er bereits dadurch eben nicht schlicht behauptet, zu deren Abrechnung berechtigt zu sein; vielmehr stellt der Chefarzt es dann – konkludent – so dar, dass die Voraussetzungen der der Abrechnung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften (GOÄ) eingehalten worden sind. Dies würde dann einen Abrechnungsbetrug darstellen. Und ab dann gilt der allgemeine Grundsatz: Mit dem Bundesarbeitsgericht kann sowohl eine erwiesene strafbare Handlung als auch der Verdacht einer strafbaren Handlung ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. 

Genaue Prüfung erforderlich

Der Trick liegt im Detail: Ein Verstoß gegen die Wahlleistungsvereinbarung liegt nicht vor, wenn der Chefarzt etwa einer Operation zumindest beispielsweise „durch fachliche Überwachung und Anleitung des operierenden Arztes sein persönliches Gepräge gibt und hierzu nicht die dauerhafte örtliche Anwesenheit des Chefarztes im Operationssaal erforderlich ist“. Zu bedenken ist auch, dass kleinere Eingriffe wie etwa ein Schienenwechsel, mitunter bereits keine ärztliche Kernleistung darstellen. Im Übrigen gilt:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Wahlleistungsvereinbarung zur Chefarztbehandlung geht davon aus, dass der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist und seine Leistungen gemäß § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen muss. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der Wahlarzt eine geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag ist es erforderlich, dass der D. durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen. Kernleistungen hat er stets persönlich zu erbringen. Dabei ist bei jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu fragen, ob sie dem Wahlarzt nach herkömmlichem Verständnis zur eigenen Verantwortung zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2..05.2010 – VI ZR 252/08, Rn. 7; LAG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 48; juris).

Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2413/18
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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