Abrechnungsbetrug durch ambulanten Pflegedienst

Der konnte sich zum Vorwurf des Abrechnungsbetruges gegenüber der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes äussern in dem Fall, dass Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen. Im Ergebnis bejahte der Bundesgerichtshof sowohl eine Täuschung als auch einen .

Täuschung bei Behauptung von Qualifikation

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wird durch Einreichung von Rechnungen nebst Leistungsnachweisen konkludent über das Vorliegen der den Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen getäuscht. Dabei kann auch konkludent wahrheitswidrig vorgetäuscht werden, dass Pflegepersonal eingesetzt und beschäftigt wird, welches eine vertraglich vereinbarte Qualifikation aufweist:

Zwar fordert das SGB V bezüglich der häuslichen Krankenpflege keine besondere Qualifikation der von den Leistungserbringern eingesetzten Personen. Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten formalen Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen (…) Wird eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbeziehung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht (…)

BGH, 4 StR 21/14

Wenn dann vertraglich vereinbart ist, dass jegliche pflegerische Versorgung eines Patienten durch besonders qualifiziertes Personal, durchgeführt werden soll, zumindest aber das Personal durch konkret benannte ausgebildete Personen eingearbeitet, angeleitet, unterstützt und überwacht werden soll, sind die verordneten Vertragsleistungen nur von dazu fachlich besonders qualifizierten Pflegekräften durchzuführen. Ein Abweichen ist dann schon im strafrechtlich relevanten Bereich.

Gerade ambulante Pflegedienste unterschätzen die Problematik – mir sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen etwa Mitarbeiter zur Pflegedienstleitung („PDL“) ausgebildet wurden, dann aber mit einer einzelnen Stelle massiv untersetzt waren – und man „mal schnell“ Pläne und Einsätze abzeichnen sollte, mit denen man nichts zu tun hatte. Das reisst nicht nur den Pflegedienst, sondern auch die entsprechende PDL mit in die Strafbarkeit.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Vermögensschaden durch unqualifiziertes Personal

Wenn dann die Pflegeleistungen zwar tatsächlich erbracht wurden, liegt auf Grund der mangelnden Qualifikation gleichwohl ein Vermögensschaden vor. Denn es liegt keine Verpflichtung zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge vor, wenn die eingesetzten und beschäftigten Pflegekräfte nicht über die in der Vereinbarung  vorausgesetzte Qualifikation verfügten, so der BGH:

Das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden (…) Hatten die Angeklagte und die Pflegedienste mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen, so ist (…) mit den Zahlungen wirtschaftlich – nicht lediglich normativ – ein entsprechender Schaden entstanden. Darüber hinaus stellte die Arbeitsleistung als solche keine Gegenleistung für die Zahlungen der Kranken- und Pflegekasse dar. Aufgrund der verletzten vertraglichen Vorgabe war unter den hier gegebenen besonderen Umständen die Qualität der Leistung so gemindert, dass ihr wirtschaftlicher Wert gegen Null ging (…)

BGH, 4 StR 21/14

Das Problem an der ganzen Nummer: Neben der Strafbarkeit steht die vollständige Rückforderung der gezahlten Beträge im Raum. Das gesamte Verhalten entwickelt sich damit geradezu ruinös.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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