In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (29 W (pat) 165/10) liest man auf den ersten Blick nichts Neues:
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind Zeichen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder Kommunalverbandes enthalten, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG gilt dies auch für Zeichen, die Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.
Der Grund für diese gesetzliche Regelung liegt auf der Hand:
Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679, 680 – Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495, 496 – Flaggenball).
Der vorliegende Fall ist daher hinsichtlich der grundsätzlichen Aussage wenig interessant, wohl aber im konkreten Fall. Denn man kann durchaus auch einmal darüber streiten, ob ein Logo/Kennzeichen überhaupt eine Nachahmung darstellt.
Was ist eine Nachahmung
Bei der Frage, ob eine Nachahmung vorliegt, ist dann nicht „markenrechtlich engstirnig“ vorzugehen! Vielmehr ist eher weitreichend zu fragen, im „heraldischen Sinne“ zu prüfen, ob eine Nachahmung vorliegt. Das bedeutet:
Hierunter fallen solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheidet. Bei dem Vergleich „im heraldischen Sinne” ist auf die (offizielle) heraldische und nicht auf die geometrische Beschreibung des Hoheitszeichens abzustellen, die ihrem Wesen nach wesentlich detaillierter ist. Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Hoheitszeichen in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist (EuGH GRUR Int 2010, 45 Rdnr. 50 ff. – Ahornblatt).
Die konkreten Gestaltungen
Der Entscheidung des BPatG waren die konkreten Gestaltungen zu entnehmen, die sich wie Folgt darstellten:
Streitgegenständliches Logo (entnommen dem Urteil des BPatG, a.a.O.)
Streitgegenständliches Stadtwappen der Stadt Köln (entnommen dem Urteil des BPatG, a.a.O.)
Ähnlichkeit von Wappen und Logo
Das Gericht zitiert Wikipedia bei der Frage der Gestaltung des Stadtwappens:
„Unter rotem Schildhaupt, darin balkenweise drei goldene dreiblättrige Kronen, in Silber 11 schwarze Flammen (5:4:2)“ (wikipedia.org)
Das nun – angesichts der Ausgestaltung und genannten Beschreibung – das Logo hiervon abweicht (die Kronen sind anders gefasst, anstelle der Flammenzungen gibt es Tropfen) berührt das Gericht nicht:
Das angegriffene Zeichen (…) übernimmt mit den am oberen Rand auf dunklem Hintergrund angeordneten Kro- nen und den darunter auf weißem Grund angeordneten elf Tränen oder Flammen die Inhalte des Kölner Stadtwappens in nahezu identischer Form. (…) Die Abweichung besteht lediglich in geringfügigen De- tails der Kronen und der Flammen bzw. Tränen, die in der heraldischen Form an ihrem oberen Ende nach links weisen, während sie in der angegriffenen Marke nach rechts gebogen sind.
Die Eintragung des Zeichens in schwarz-weiß erstreckt den Schutz auch auf die Farben des Stadtwappens Rot, Silber/Weiß und Schwarz mit goldenen/gelben Kronen und entspricht zudem der Schwarz-Weiß-Darstellung des Wappens.
Und dass das Logo eine Herzform aufweist und sich somit dann doch deutlich von der Form des Stadtwappens abhebt ist ebenso unschädlich:
Lediglich die Herzform der Umrandung weicht von der gegenwärtig benutzten Wappenform der Stadt Köln ab, die aus einem schlichten, an der Oberseite fla- chen, an der Unterseite halbkreisartig abgerundeten Schild besteht. Es ist nicht gerechtfertigt, die Motivinhalte des Wappens bei der Prüfung des Schutzhinder- nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG völlig unberücksichtigt zu lassen und lediglich auf die Wappenform abzustellen. Denn traditionell dienten die Inhalte und Farben der Wappen und nicht deren Form der Identifizierung des Trägers (Walter Leonhard, Das große Buch der Wappenkunst, S. 126, 128). Zudem kann sich die Form über den Lauf der Jahre verändern, wie sich aus den in der Be- schwerdebegründung vorgelegten Fotografien ergibt.
Die herzförmige Ausgestaltung ist angesichts der nahezu identisch übernomme- nen Inhalte nur eine geringfügige Abweichung und nicht geeignet, dem Zeichen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck als Hoheitszeichen zu nehmen.
Fazit
Vorsicht ist geboten bei der Schöpfung von Logos in Anlehnung an vorhandene Wappen. Durch die „heraldische Betrachtung“ bieten sich viele Möglichkeiten um einen möglichst weiten Schutz der Stadtwappen zu gewährleisten. Schlichte und – wie hier – vor allem oberflächliche Veränderungen werden nicht ausreichend sein,
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