Wirksamer Strafantrag gemäß § 194 Abs. 1 StGB

Es liegt mit dem (60 Qs 52/20) ein wirksamer gemäß § 194 Abs. 1 StGB auch dann vor, wenn der Strafantrag zwar nur wegen „“ gestellt worden ist – jedoch der Wille erkennbar ist, dass der Beschuldigte wegen der hinreichend geschilderten Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden soll:

Darüber hinaus liegt nach Auffassung der Kammer ein wirksamer Strafantrag i.S. des § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Die Zeugin XXX hat einen solchen im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung am 10.09.2029 form- und fristgerecht gestellt. Dass der Strafantrag wegen „Bedrohung“ gestellt worden ist, hindert die Wirksamkeit der Antragstellung nicht (vgl. zum Folgenden BGH, Urt. v. 16.01.1951 – 3 StR 45/50, NJW 1951, 368). Es ist nicht erforderlich, dass in dem Strafantrag die Tat als bezeichnet ist, wenn nur der Wille erkennbar ist, dass der Beschuldigte wegen der hinreichend geschilderten Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werde. Dies ist, worauf auch die Staatsanwaltschaft XXX in ihrer Verfügung vom 29.05.2020 (Bl. 66 GA) zutreffend ausgegangen ist, der Fall.

Die Zeugin XXX hat die Anzeige ersichtlich erstattet, um das von ihr zuvor umfassend geschilderte (vermeintliche) Verhalten der Angeschuldigten strafrechtlich würdigen zu lassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der Angaben der Zeugin XXX im Rahmen ihrer Vernehmung vom 26.09.2019 (Bl. 9 GA). Dort hat die Zeugin ihren bereits bei der Anzeigeerstattung vorhandenen Willen einer strafrechtlichen Verfolgung der Angeschuldigten in der Weise bekräftigt, dass sie den Strafantrag weiter verfolgt wissen wolle, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass die Äußerungen der Angeschuldigten den Straftatbestand des § 241 StGB nicht verwirklichen. Dass die Angeschuldigte und auch der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte PHK XXX das von der Zeugin geschilderte Tatgeschehen rechtlich (offensichtlich) unzutreffend als Bedrohung angesehen haben, ändert nach dem Gesagten an dem bestehenden Verfolgungswillen der Zeugin XXX nichts.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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