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Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

Grenzen und Auskunftspflichten bei Wettbewerbsverboten: Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil (18 U 61/24) die Reichweite von Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvermittler seinem Hauptvertreter Auskunft über wettbewerbswidrige Geschäfte erteilen muss. In der Entscheidung wird deutlich, wie Gerichte mit vertraglichen Wettbewerbsverboten, Auskunftsansprüchen und datenschutzrechtlichen Grenzen umgehen.

Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen an Bestandskunden

Die Klägerin, eine Hauptvertreterin für Versicherungen, warf ihrem ehemaligen Untervertreter vor, während der Vertragslaufzeit Versicherungsmaklerverträge an ihre Bestandskunden vermittelt zu haben. Der Beklagte war an einer Versicherungsmaklergesellschaft beteiligt und hatte seine Tätigkeit für die Klägerin schrittweise reduziert. Die Klägerin verlangte Auskunft über alle Geschäfte, die der Beklagte „an ihr vorbei“ getätigt hatte – sowohl über vermittelte Verträge als auch über Beratungen, die zur Kündigung bestehender Policen führten.

Das Landgericht Münster gab der Klage weitgehend statt. Das OLG Hamm bestätigte dies im Berufungsverfahren, präzisierte jedoch die Grenzen des Auskunftsanspruchs.

Vertragliches Wettbewerbsverbot und seine Reichweite

Der Beklagte unterlag einem vertraglichen Wettbewerbsverbot, das ihm untersagte, konkurrierende Produkte zu vertreiben oder Unternehmen zu fördern, die in Wettbewerb zur Klägerin standen. Das Gericht betonte, dass ein solches Verbot auch die Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen umfasst, wenn diese die Interessen des Hauptvertreters beeinträchtigen.

Besonders relevant war die Auslegung der Vertragsklauseln: Der Beklagte berief sich auf eine Regelung, die ihm nach Beendigung von Beratungsgesprächen die Vermittlung „anderweitiger Produkte“ erlaubte. Das OLG Hamm lehnte diese Argumentation ab, da eine solche Auslegung das Wettbewerbsverbot aushöhlen würde. Stattdessen sei der Begriff „anderweitige Produkte“ eng auszulegen – etwa auf nicht konkurrierende Dienstleistungen wie Mobilfunkverträge.

Auskunftsanspruch bei Verdacht auf Pflichtverletzung

Ein zentraler Punkt war der Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 242 BGB. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Vertragsverletzung vorliegt und der Anspruchssteller sich die Informationen nicht selbst beschaffen kann. Hier genügte bereits die Beteiligung des Beklagten an einer Versicherungsmaklergesellschaft, um den Verdacht wettbewerbswidriger Aktivitäten zu begründen. Zudem musste die Klägerin nachweisen, dass ihr die Daten nicht auf zumutbare Weise anderweitig zugänglich waren – etwa durch Anfragen bei Versicherern oder Kunden.

Grenzen des Auskunftsanspruchs: Datenschutz und Geheimnisschutz

Das OLG Hamm setzte dem Auskunftsanspruch jedoch Grenzen. So dürfen datenschutzrechtliche Bestimmungen (DSGVO) und strafrechtliche Geheimhaltungspflichten (§ 203 StGB) nicht verletzt werden. Bei Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen verweigerte das Gericht die Auskunft, da hier besondere Geheimhaltungspflichten gelten. Auch die Offenlegung von Provisionseinnahmen lehnte es ab, da diese nicht zur Schadensberechnung erforderlich seien.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Klare Verträge und Dokumentation sind entscheidend

Hier wird deutlich, wie wichtig präzise Vertragsformulierungen sind. Unklare Wettbewerbsverbote können zu Rechtsstreitigkeiten führen. Für Hauptvertreter lohnt es sich, vertragliche Auskunftsansprüche klar zu regeln, während Untervertreter sicherstellen sollten, dass ihre Nebentätigkeiten nicht gegen Wettbewerbsverbote verstoßen. Die Entscheidung des OLG Hamm stärkt die Position der Hauptvertreter, setzt aber auch klare Grenzen, um Missbrauch zu verhindern.

Praktische Konsequenzen für Handelsvertreter und Hauptvertreter

Die Entscheidung unterstreicht, dass Hauptvertreter bei Verdacht auf Wettbewerbsverstöße umfassende Auskünfte verlangen können – allerdings nur, soweit keine höheren Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Für Handelsvertreter bedeutet dies, dass sie auch mittelbare Wettbewerbsaktivitäten (etwa über Beteiligungen) offenlegen müssen, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte die Auskunftspflichten im Einzelfall abwägen, insbesondere wenn Datenschutz oder strafrechtliche Vorschriften betroffen sind.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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