Werberecht: Werbung mit Testergebnis auf Produktverpackung im Werbeprospekt kann abgemahnt werden

Ich hatte bereits mehrfach davorgewarnt, nun hat es einen Händler vor dem Landgericht Köln (31 O 205/11) erwischt: Ihm wurde aufgegeben, nicht weiter mit Testergebnissen für ein Produkt zu werben ohne die Fundstelle zu benennen – obwohl er das gar nicht tat!

Wie das geht? Er verwies in seinem Werbeprospekt auf diverse Produkte, die mit Produktabbildungen dargestellt wurden. Hierbei bediente er sich Abbildungen, die ihm von den Herstellern zur Verfügung gestellt wurden. Auf einem Produkt, einem Paket Butter, waren dabei „-Buttons“ aufgedruckt, die im Prospekt zumindest bei genauerem Hinsehen auch zu identifizieren waren. Eine Fundstelle wurde zu diesen Ergebnissen (natürlich) nicht präsentiert.

Das LG Köln verurteilte, dies zu unterlassen, denn letztlich wird hier mit einem Testergebnis geworben, wobei die üblichen Kriterien (dazu der Link unten!) nicht eingehalten wurde. Sonderregeln für Werbeprospekte soll es dabei nicht geben:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend nur das Produkt in seiner Verpackung abgebildet und nicht noch einmal auf das Testergebnis hingewiesen wird. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es handele sich bei der Fundstelle nicht um eine wesentliche Information, da in dem Prospekt eine solch detaillierte Produktbeschreibung nicht erwartet werde, kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn das Testergebnis in der Werbung deutlich sichtbar ist. Es ist richtig, dass keine Pflicht besteht, bereits in einer Prospektwerbung alle Produktinformationen anzugeben, die auf der Verpackung gemacht werden müssen (wie z.B. Nährwertangaben). Wenn sich der Werbende aber entscheidet, das Testsiegel abzubilden, muss dies auch „vollständig“ in dem Sinne geschehen, dass auch die Fundstelle angegeben wird.

Dass ein Werbeprospekt ein begrenztes Platzangebot für jedes beworbene Produkt zur Verfügung stellt und die Beklagte keine Urheberrechte an den verwandten Fotografien hat, kann sie von ihrer Pflicht zur Fundstellenangabe deshalb nicht entbinden, weil die gesamte Gestaltung des Werbeprospekts in ihrem Machtbereich liegt. Es obliegt dementsprechend ihr, sich entweder vom Hersteller eine Produktabbildung ohne Testsiegel zu beschaffen, die Erlaubnis des Herstellers zu Bearbeitung der Fotografie einzuholen oder die Fundstellenangabe neben dem Produkt im Rahmen der Produktbeschreibung zu platzieren.

Fazit: Vorsicht bei der Werbung mit Testergebnissen. Wobei „Werbung“ in diesem Fall heisst, dass ein Testergebnis auch nur irgendwo zu sehen ist – dies gilt am Ende nicht nur für die Hersteller der Produkte, sondern auch für Händler. Händler sind hier sowohl im Verkauf als auch beim Bewerben in Werbeprospekten betroffen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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