Werberecht: Nutzung einer Domain und Einsatz von Meta-Tags sind Werbung

Der EUGH (C‑657/11) hat sich mit Werbungsfragen rund um eine geschäftliche Webseite beschäftigt und Antworten dazu gegeben, wann genau “Werbung” vorliegt. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Registrierung einer Domain: Alleine die Registrierung eines Domain-Namens ist noch keine “Werbung” im rechtlichen Sinne. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein formalen Akt ohne weiteren Sinngehalt.
  • Die Nutzung einer geschäftlichen Webseite unter einer Domain dagegen ist eine werbende Tätigkeit
  • Ebenso ist auch die Verwendung von Begriffen in Meta-Tags eine werbende Handlung

Das Ergebnis ist, dass in den benannten Fällen werbende Handlungen vorliegen und somit das Wettbewerbsrecht betroffen ist bei unlauterem Verhalten. Dies insbesondere auch bei Meta-Tags, denn

Solche aus Schlüsselwörtern bestehende Metatags („keyword metatags“), die von den Suchmaschinen gelesen werden, wenn diese das Internet durchsuchen, um die zahlreichen dort befindlichen Websites zu referenzieren, stellen einen der Faktoren dar, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz im Hinblick auf das vom Internetnutzer eingegebene Suchwort vornehmen können.

Betonung auf dem letzten Wort “können” – nicht müssen! Es spielt keine Rolle, welche praktische Relevanz Meta-Tags heute überhaupt noch zu kommt, letztendlich genügt die Absicht der Verwendung und die Tatsache, dass sie von Suchmaschinen heran gezogen werden können. Das bedeutet, man muss in Meta-Tags weiterhin vorsichtig sein hinsichtlich der Frage, welche Begriffe genutzt werden.

Zum Thema bei uns:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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