Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss 3 StR 90/23 zur Wahrunterstellung nach einem Beweisantrag Stellung genommen: Hierbei ging es um einen Antrag der Verteidigung, der die Vernehmung einer Zeugin zum Beweis einer bestimmten Tatsache betraf. Diese Tatsache sollte belegen, dass die Nebenklägerin während ihrer Vernehmung ausgesagt hatte, nicht zu wissen, wohin der Angeklagte geschossen hatte.
Das Landgericht hatte den Beweisantrag abgelehnt und stattdessen die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. In den Urteilsgründen führte das Landgericht jedoch aus, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung bekundet hatte, der Angeklagte habe die Waffe auf Höhe ihrer Brust oder ihres Kopfes gerichtet und abgedrückt. Diese Angaben seien mit ihren Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung übereingestimmt. Diese Aussage widerspricht jedoch der als wahr unterstellten Beweistatsache, die eine Unsicherheit der Nebenklägerin bezüglich der Richtung des Schusses beinhaltete.
Der BGH stellte fest, dass das Gericht bei der Urteilsfindung die Zusage einlösen muss, eine bestimmte Behauptung als wahr zu behandeln:
Das Tatgericht muss bei der Urteilsfindung die Zusage einlösen, eine bestimmte Behauptung zugunsten des Angeklagten als wahr zu behandeln. Die Urteilsgründe dürfen sich mit einer – bis zum Schluss der Hauptverhandlung unwiderrufen gebliebenen – Wahrunterstellung nicht in Widerspruch setzen. Denn der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung einrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Gericht von der Wahrunterstellung abrückt (…). Die als wahr unterstellte Beweistatsache ist in ihrer Bedeutung, wie sie sich nach dem Sinn und Zweck des Beweisantrags ergibt, ohne Verkürzung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr – d.h. als erwiesen (…)
Die Urteilsgründe dürfen sich also nicht in Widerspruch zu einer wahr unterstellten Beweistatsache setzen. Ein solcher Widerspruch liegt hier vor, da das Landgericht in den Urteilsgründen den Aussagen der Nebenklägerin zu viel Konstanz zugeschrieben hat, was im Widerspruch zur wahr unterstellten Unsicherheit der Zeugin steht.
Dieser Verstoß gegen das Kongruenzgebot führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
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