Vorsicht bei der Namenswahl auf Facebook

Glück hatte jemand, der bei Facebook einen Namen verwendete, der eigentlich markenrechtlich geschützt ist: Das KG Berlin (5 W 71/11) stellt – wenig überraschend – klar, dass man selbstverständlich auch mit einem gewählten Nutzernamen auf Facebook fremde Rechte verletzen kann. Dass im konkreten Fall ein Unterlassungsanspruch verneint wurde, lag letztlich an den individuellen Gegebenheiten, die sich so nicht verallgemeinern lassen.

Die Thematik ist nicht neu: Schon vor Jahren gab es Abmahnungen in Webforen, weil dortige Mitglieder “unglückliche” Nutzernamen gewählt hatten. Allerdings, während die damaligen Abmahnungen vornehmlich gegen die Foren-Betreiber gerichtet waren, ist es heute mitunter möglich, den konkreten Account-Inhaber bei Facebook zu erkennen und direkt abzumahnen.

In dem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass jedenfalls Unternehmen nicht mit unfreiwilligen bzw. durch dritte eingerichtete Profilseiten leben müssen. Wer z.B. bei Facebook ohne Berechtigung eine Seite im Namen eines Unternehmens pflegt – auch wenn man sich selbst nur als Fan sieht der nichts böses im Sinn hat – pflegt letztlich ein Fake-Profil und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Selbst automatisch generierte Profil-Seiten von Unternehmen sind wohl letztlich sehr kritisch zu sehen.

Insofern kann nur noch einmal appelliert werden, nicht leichtfertig Namen zu wählen und auch bei reinen Account-Bezeichnungen vorsichtig zu sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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