Was war denn da los? Beim BGH habe ich einige Zeilen zu einer vermeintlich verspäteten Revisionsbegründung gefunden, die tatsächlich aber nicht verspätet war. In dem Zusammenhang kann nochmals daran erinnert werden, dass bei vermeintlich verspäteter Revisionsbegründung und Streit um die Zulässigkeit der Revision das Revisionsgericht angerufen werden kann:
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2019, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revisionsbegründungsschrift – ausweislich des nunmehr vorliegenden Sendeberichts – am 27. Mai 2019, mithin am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), um 17.38 Uhr per Telefax an das Landgericht übersandt. Damit ist die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet worden. Infolgedessen hebt der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2019 auf.
BGH, 2 StR 546/19
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