Streit um die rechtzeitige Revision?

Was war denn da los? Beim BGH habe ich einige Zeilen zu einer vermeintlich verspäteten Revisionsbegründung gefunden, die tatsächlich aber nicht verspätet war. In dem Zusammenhang kann nochmals daran erinnert werden, dass bei vermeintlich verspäteter Revisionsbegründung und Streit um die Zulässigkeit der Revision das Revisionsgericht angerufen werden kann:

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2019, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revisionsbegründungsschrift – ausweislich des nunmehr vorliegenden Sendeberichts – am 27. Mai 2019, mithin am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), um 17.38 Uhr per Telefax an das Landgericht übersandt. Damit ist die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet worden. Infolgedessen hebt der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2019 auf.

BGH, 2 StR 546/19
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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