Wer in einem Mitgliedstaat verurteilt wurde und seine Strafe verbüßt, vertraut darauf, dieselbe Sache nicht ein zweites Mal verantworten zu müssen – ein Versprechen, das die Freizügigkeit innerhalb Europas erst lebbar macht. Doch dieses Vertrauen hat scharfe Grenzen, wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2026 (6 StR 245/25, vorausgehend LG Saarbrücken) am Beispiel eines grenzüberschreitenden Callcenter-Betrugs zeigt. Die entscheidende Frage lautet: Wann betrifft ein deutsches Strafverfahren noch „dieselbe Tat“ wie ein bereits ergangenes ausländisches Urteil im Sinne des Art. 54 SDÜ?
Der Fall: ein Callcenter, zwei Länderverfahren
Der Angeklagte war Mitarbeiter eines im Kosovo betriebenen, arbeitsteilig organisierten Callcenters, das über eine Internetplattform vorgeblich lukrative Anlagegeschäfte anbot, ohne das eingezahlte Geld jemals zu investieren. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 198 Fällen zum Nachteil in Deutschland aufhältiger Geschädigter zu fünf Jahren und sechs Monaten. Bereits zuvor war er in Österreich rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu 30 Monaten verurteilt worden – für gleichartige Taten desselben Callcenters, allerdings zum Nachteil von 39 in Österreich wohnhaften Opfern. Von der österreichischen Strafe hatte er bereits über dreizehn Monate verbüßt.
Der autonome Tatbegriff des Art. 54 SDÜ
Materiell-rechtlich beginnt alles mit der Frage, was „dieselbe Tat“ überhaupt bedeutet. Art. 54 SDÜ, auszulegen im Lichte des Art. 50 GrCh, verbietet die erneute Verfolgung wegen derselben Tat, wenn die Sanktion bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Maßgeblich ist dabei nicht der nationale, sondern ein autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben zu bestimmender Tatbegriff.
Entscheidendes Kriterium ist die Identität der materiellen Tat – verstanden als ein Komplex konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Bemerkenswert ist, was dabei ausdrücklich keine Rolle spielt: weder die rechtliche Qualifikation, noch die geschützten Rechtsgüter, noch die Frage, ob die Delikte nach deutschem Recht in Tateinheit oder Tatmehrheit stünden. Auch ein einheitlicher Vorsatz genügt für sich allein nicht; verlangt wird eine objektive Verbindung der Handlungen, und bloße Ähnlichkeit der Sachverhalte reicht gerade nicht aus.
Die Trennlinie: unterschiedliche Opfer in unterschiedlichen Ländern
Hier liegt der dogmatische Kern der Entscheidung. Der Senat räumt offen ein, dass die beiden Sachverhalte eine hohe Ähnlichkeit aufweisen: dieselbe Gruppierung, dasselbe Callcenter, derselbe Modus Operandi, sich zeitlich überschneidende Tatzeiträume. Diese Parallelität begründet jedoch noch keine Tatidentität.
Den Ausschlag gibt, dass sich die deutschen Verfahren ausschließlich gegen Geschädigte richteten, die sich zur Tatzeit in Deutschland aufhielten, während das österreichische Urteil betrügerische Handlungen gegen dort wohnhafte Opfer abgeurteilt hatte. Unterschiedliche Tatopfer in unterschiedlichen Ländern erlauben eine eindeutige Abgrenzung der beiden ähnlichen Sachverhalte; das österreichische Urteil ging auf die deutschen Geschädigten gerade nicht ein. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die vom EuGH betonte besondere Bedeutung der effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender, seriell begangener Organisationskriminalität, die einer allzu großzügigen Annahme von Tatidentität entgegensteht.
Der notwendige Ausgleich: Härteausgleich statt Sperrwirkung
Dass keine Doppelbestrafung vorliegt, bedeutet jedoch nicht, dass die ausländische Strafe folgenlos bliebe. Der Senat betont, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe bei der Zumessung in gleichem Maße zu berücksichtigen ist wie eine inländische Vorverurteilung – und zwar stets und ohne weitere Bedingungen.
Daraus folgt ein Härteausgleich: Wäre die österreichische Verurteilung von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden, hätten in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen. Weil eine solche länderübergreifende Gesamtstrafe in die Vollstreckungshoheit des anderen Staates eingreifen würde und deshalb ausscheidet, ist die dadurch entstehende Härte rechnerisch auszugleichen – unabhängig davon, ob für die ausländischen Taten überhaupt ein deutscher Gerichtsstand bestünde. Das Landgericht hatte diesen Ausgleich zwar verkannt, doch beruhte das Urteil nicht darauf, weil es das durch die österreichische Verurteilung entstandene „Gesamtstrafübel“ bereits mildernd berücksichtigt hatte.
Fazit
Der Beschluss zieht eine klare Linie durch das europäische Doppelbestrafungsverbot: Ein gemeinsamer Tatplan und ein einheitlicher Modus Operandi machen aus parallelen Betrugsserien noch keine identische Tat, solange sie sich gegen verschiedene, geografisch zuordenbare Opfergruppen richten. Das Vertrauen des Verurteilten endet dort, wo sich die Geschehnisse anhand der betroffenen Geschädigten sauber trennen lassen. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass der zweite Staat die Belastung durch das ausländische Urteil nicht ignorieren darf, sondern über den Härteausgleich kompensieren muss. Für die Verteidigung in grenzüberschreitenden Wirtschaftsstrafsachen lohnt sich daher ein doppelter Blick: zunächst auf die Opferzuordnung als Schlüssel zur Tatidentität, sodann auf den Härteausgleich als unverzichtbares Korrektiv der Strafzumessung.
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