Urkundenfälschung: Das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 191/13) hat festgestellt, dass die inzwischen verbreitete Speicherung von Unterschriften auf einem Tablet nicht zur Urkunden im Sinne der Urkundenfälschung führt:
Diese rechtliche Würdigung der Kammer kann keinen Bestand haben. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand der 67fachen Urkundenfälschung nicht. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitert, wie die Kammer jedenfalls als „problematisch“ erkannt hat, an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.
Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach juris, m. w. N).
Dem ist zuzustimmen, eine Urkunde liegt bei einem rein digitalen Vorgehen nicht vor, ein späterer Ausdruck ändert daran nichts. Allerdings ist immer an die Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) zu denken.
Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung
- Was ist ein Trinkgeld im steuerrechtlichen Sinn? - 3. Dezember 2023
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