Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit der ungenehmigten Veröffentlichung von Fotos

Beim OLG Karlsruhe (1 (7) Ss 371/10) ging es um die unerlaubte Veröffentlichung von Fotografien, die Kinder zeigten. Das Pikante: Es ging um einen Großvater, der Bilder seines Enkels im Internet veröffentlichte – während das das Sorgerecht ausübte. Hintergrund waren Streitereien gerade um diese Übertragung des Sorgerechts, die der Grossvater im Internet kommentierte und mit Bildern des Kindes untermauerte.

Das Amtsgericht hatte den Grossvater vorher noch verurteilt zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, seine Berufung wurde vom Landgericht verworfen. Die Auffassung bis hierhin: Die Veröffentlichung gegen den Willen des Jugendamtes sei eine Straftat nach §§33, 22 I KUrhG. Daran gibt es auch wenig zu rütteln, so seltsam es auch erscheinen mag: Ob man Verwandt ist oder nicht spielt erst einmal keine Rolle – die Einwilligung ist notwendig, je nach Einsichtsfähigkeit des Kinders oder eben des Sorgeberechtigten.

Was das Amtsgericht aber übersehen hatte und vom OLG Karlsruhe sodann zu Recht moniert wurde: Das Gericht hatte gar nicht geprüft, ob es sich „um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch dessen Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird“, hier würde nämlich die Ausnahmevorschrift des §23 I KUrhG eingreifen. Insbesondere hätte eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen stattfinden müssen, die der Tatrichter nicht vorgenommen hatte. So

hätte sich der Tatrichter vorliegend mit der Frage näher befassen müssen, ob das Kind durch die Geschehnisse und Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt und deren an die Öffentlichkeit gerichtete kritische Kommentierung durch den Angeklagten im Internet in den Bereich der Zeitgeschichte gerückt und so zu einer sog. relativen Person der Zeitgeschichte geworden sein könnte.

Da dies ursprünglich vollständig unterlassen wurde, war die Sache zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen. Nicht gesagt ist damit aber, dass sich zwingend eine Rechtmäßigkeit ergeben würde! Der Fehler lag vielmehr darin, dass das Gericht hier gar keine Prüfung angestellt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.