OLG Köln: Grundsätzlich ist Pflichtverteidiger bei Berufung der Staatsanwaltschaft nach Freispruch beizuordnen

Das Oberlandesgericht Köln vertritt in ständiger Rechtsprechung (dazu nur: 2 Ws 91/12, 2 Ws 309/03 und 2 Ws 104/10) die Auffassung, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn nach einem Freispruch durch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt wird. Davon werden mitunter aber Ausnahmen gemacht. Eine solche hat das OLG Köln (2 Ws 91/12) nun vorgestellt: Wenn die Saclage ganz besonders einfach ist und die Berufung keine Wertungshintergründe hat, soll kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen. Hier ging es darum, dass in der ersten Instanz zwei geladene Zeugen nicht angehört wurden, was durch die Berufung nachgeholt werden sollte. Das OLG dazu

Damit wird nunmehr die alle Beweismittel erschöpfende Beweisaufnahme durchgeführt, die eigentlich bereits in erster Instanz sachgerecht und geboten gewesen wäre. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war aber eine Beiordnung nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 StPO ersichtlich nicht erforderlich – und ist im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht beantragt worden.

Offenkundig sollte man also vorsichtig sein, vorschnell eine Pflichtverteidigung nicht zu beantragen…

Pflichtverteidiger-Kontakt

  • Wir bieten im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
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  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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