Urheberrecht: Wer ist Sendender bei einem Webradio

Beim Landgericht Köln (14 O 334/14) ging es um ein Webradio, in dem ohne urheberrechtlich geschützte Lieder gespielt wurden. Hier ergab sich dann die Frage, wer der richtige Klagegegner ist. Dabei hatte das Landgericht – zu Recht – festgestellt, dass hierzu ein Senderecht im Sinne des §20 UrhG notwendig ist, wenn der Hörer nicht selber entscheiden kann, wann die Inhalte zeitlich abgerufen werden:

Die Verbreitung von Hörprogrammen im Internet ist als „Senden“ i.S.v. § 20 UrhG zu qualifizieren, sofern der Hörer nicht über den Zeitpunkt des Abrufs disponieren kann.

Es war und zu klären, wer hier verantwortlich ist: Der Dienstbetreiber, der den Dienst zur Verfügung stellt und die Datensignale überträgt, oder derjenige, der hier einen eigenen Radiostream erstellt und zur Verfügung stellt. Das Landgericht hat nun festgestellt – auch dies zu Recht – dass es nicht auf den Diensteanbieter ankommt, der ggfs. auch im benannt ist, sondern auf denjenigen, der die Inhalte gestaltet (gleichwohl kommt der Diensteanbieter ggfs. über die in Betracht).

Es ist also am Ende so, dass derjenige, der sich für das Radioprogramm verantwortlich zeichnet, auch für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen ist. Dabei zeigt die vorliegende Entscheidung exemplarisch, wie hierbei vorgegangen wird, etwa indem man Fotografien der Webseite mit Fotografien aus einem Facebook-Account vorlegt, um die jeweilige Person zu identifizieren.

Aus der Entscheidung:

Sendender gemäß § 20 UrhG im urheberrechtlichen Sinn ist nicht derjenige, der die technische Ausstrahlung der Signale besorgt, welche das geschützte Werk im Rahmen des gesendeten Programms eines anderen übermitteln, sondern vielmehr ganz allgemein derjenige, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Aussendung der das Programm tragenden Sendesignale erfolgt (vgl. BGH GRUR 2010, 530 – Regio-Vertrag; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 20 Rn. 11 m.w.N; Handig, Urheberrechtliche Aspekte bei der Lizenzierung von Radioprogrammen im Internet, GRUR Int. 2007, 206, 218).

Aus dem Umstand, dass im Impressum der Website www.Z.com als Verantwortlicher für das Radio eine „X International Business Group LLC“ mit Sitz in Toronto/Kanada (nachfolgend X1) und als „Besitzer“ des Radios ein Herr X angegeben werden, folgt nicht, dass Vorgenannte als „Sendende“ anzusehen sind.

Denn die Antragstellerin hat durch anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts F vom 30.10.2014 glaubhaft gemacht, dass in dessen Auftrag zu Demonstrationszwecken ein „Radio“ unter Nutzung der technischen Infrastruktur der X1 erstellt werden konnte und die Entscheidung, ob und was dieses „Radio“ sendete, nicht von der X1 getroffen wurde sondern allein seiner Kontrolle unterlag. Damit hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass auch hinsichtlich des Webradios „Z“ von Seiten der X1 lediglich die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Webradios zur Verfügung gestellt werden, die

Entscheidung, ob und welche Werke öffentlich wiedergegeben werden, jedoch von dem jeweiligen Radioleiter des Webradios, hier des „Z“, getroffen werden.

Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage eines Ausdrucks der Rubrik der Website www.Z.com „Teamlist“, „Radioleitung“, in welcher als Moderator/DJ und Techniker ein „DJ P“ unter Beifügung eines Lichtbildes angegeben ist, sowie durch Vorlage eines Screenshots des Facebook-Auftritts des Antragsgegners mit dessen und einer Gegenüberstellung der auf der Facebook-Seite und der Webseite www.Z.com eingeblendeten, identischen Lichtbilder des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner Betreiber des Webradios „Z“ ist und die antragsgegenständlichen Radiosendungen zu verantworten hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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