Fremdgelder: Zur Untreue des Rechtsanwalts

Der Bundesgerichtshof (1 StR 587/14) hat sich aktuell wieder einmal zum Thema der Untreue durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit Fremdgeldern geäußert. Die wesentlichen – und wohl bekannten – Kernaussagen im Überblick:

  • „Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwalts- vertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (…) strafbar“
  • „Für den Mandanten (…) eingehende Gelder hat er unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen (…)“
  • „(…) sein, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (…)“

Dies ist soweit (hoffentlich) nichts neues und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Ebenso, dass der BGH hier nochmals festgehalten hat, dass eine Untreue in Form des Treuebruchs dann vorliegt, wenn eingehende Fremdgelder dem Ausgleich des Solls dienen und/oder andere Verbindlichkeiten damit bedient werden.

Neu ist aber durchaus etwas anderes: Regelmäßig wird an dieser Stelle darauf abgestellt, dass zwar nicht zwingend ein endgültiger Schaden bei dem Mandanten eingetreten ist, aber zumindest der Eintritt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung (die übrigens in aktuellen Entscheidungen des BGH wieder etwas zurück gestutzt wird!). Dem erteilt der BGH hier eine klare Absage, denn darauf kommt es nicht an:

Mit der Kontokorrentbuchung der Bank oder dem Abfluss des Zahlungseingangs vom Konto ist bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten (…)

Das bedeutet mit dem BGH der konkrete Vermögensschaden in derartigen Situationen bereits in dem Moment eintritt, in dem das Geld dem Konto des Rechtsanwalts gutgeschrieben wird. Es bietet sich somit – auch mit durchaus zivilrechtlichen Konsequenzen! – die Annahme an, dass schon der Moment der Buchung auf dem anwaltlichen Konto der Moment des eingetretenen Schadens für den Mandanten ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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