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Mitarbeiterüberwachung durch Computerkontrollprogramme

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Die digitale Überwachung von Arbeitnehmern ist ein hochsensibles Thema, das regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führt. Besonders strittig sind Fälle, in denen Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats Software einsetzen, um das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu überwachen.

Ein aktueller Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg (Az.: 1 BV 36/12) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber ein Computerkontrollprogramm zur Überprüfung von Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Betriebsrats installieren und nutzen darf. Die Entscheidung wirft bedeutsame rechtliche Fragen auf, die sowohl das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats als auch den Datenschutz betreffen.

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall beschäftigte die Arbeitgeberin 475 Mitarbeiter in einem Produktionsbetrieb, in dem ein elfköpfiger Betriebsrat existierte. Der Vorsitzende des Betriebsrats war von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt und erhielt eine monatliche Bruttovergütung von 4.655,62 Euro.

Zur Arbeitszeiterfassung nutzten die Mitarbeiter einen personalisierten Chip, den sie beim An- und Abmelden an ein Terminal hielten. Alle Personalverantwortlichen sowie bestimmte EDV-Mitarbeiter hatten Zugriff auf die Arbeitszeitdaten und konnten diese manuell ändern. Der Arbeitgeber stellte bei einer Überprüfung fest, dass der Betriebsratsvorsitzende mehrfach Arbeitszeiten nachträglich manipuliert haben soll. Daraufhin beantragte er die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden nach § 103 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung.

Rechtliche Analyse

1. Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Überwachungssoftware

Ein zentrales Problem in diesem Fall ist die Frage, ob der Betriebsrat der Installation und Nutzung eines Computerkontrollprogramms hätte zustimmen müssen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn technische Einrichtungen eingesetzt werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitszeitsoftware nicht ausdrücklich zur Kontrolle der Mitarbeiter eingeführt, sondern um die Arbeitszeiterfassung zu ermöglichen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die nachträgliche Kontrolle durch den Arbeitgeber und die EDV-Abteilung eine Überwachung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) legt diesen Begriff weit aus und sieht eine Überwachungsfunktion auch dann als gegeben an, wenn ein technisches System Daten aufzeichnet, die später zur Kontrolle genutzt werden können.

Das ArbG Augsburg hat sich in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zur Mitbestimmungspflicht geäußert, sondern sich auf die Frage der Kündigung konzentriert. Dennoch spricht viel dafür, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gehabt hätte.

2. Datenschutzrechtliche Aspekte

Neben dem Betriebsverfassungsrecht ist das Datenschutzrecht von entscheidender Bedeutung. Die Verarbeitung von Arbeitszeitdaten unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt. Hier kommt insbesondere § 26 Abs. 1 BDSG in Betracht, der die Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Allerdings stellt sich die Frage, ob die nachträgliche Änderung von Arbeitszeitdaten durch die Arbeitgeberin und deren Zugriff auf den gesamten Verlauf der Zeiterfassung mit den Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung (Art. 5 DSGVO) vereinbar ist. Ohne klare Regelungen zur Datennutzung könnte ein solcher Zugriff unzulässig sein, insbesondere wenn keine Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt oder keine betriebliche Vereinbarung eine solche Maßnahme rechtfertigt.

3. Kündigungsschutz des Betriebsratsvorsitzenden

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG können Betriebsratsmitglieder nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wobei der Betriebsrat der Kündigung zustimmen muss oder das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen muss.

Im vorliegenden Fall wurde dem Betriebsratsvorsitzenden vorgeworfen, seine eigenen Arbeitszeiten mehrfach manipuliert zu haben. Dies könnte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen, da ein schwerwiegender Vertrauensbruch vorläge. Allerdings warf der Fall Fragen zur Beweisführung auf: War die Überprüfung der Arbeitszeitdaten rechtmäßig? War die nachträgliche Änderung durch Dritte möglicherweise eine alternative Erklärung für die Unregelmäßigkeiten? Das Gericht entschied schließlich, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzt wird, sodass der Betriebsratsvorsitzende nicht außerordentlich gekündigt werden konnte.

Die Entscheidung des ArbG Augsburg zeigt, dass Arbeitgeber bei der Überwachung von Arbeitnehmern strenge rechtliche Vorgaben beachten müssen. Der Fall verdeutlicht, dass sowohl das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats als auch der Datenschutz eine zentrale Rolle spielen. Besonders problematisch ist die Nutzung von Arbeitszeitsoftware zur nachträglichen Kontrolle von Arbeitnehmern, wenn keine vorherige Einwilligung oder Betriebsvereinbarung vorliegt.

Fazit

Die Quintessenz dieses Falls ist, dass Arbeitgeber beim Einsatz von Computerkontrollprogrammen eine klare Rechtsgrundlage benötigen und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten müssen. Eine unzulässige Überwachung kann nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch datenschutzrechtliche Verstöße darstellen.

Zudem unterstreicht das Urteil die hohe Schwelle für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern. Selbst wenn ein Fehlverhalten vorliegt, muss die Beweisführung rechtskonform erfolgen und darf nicht auf möglicherweise unzulässiger Überwachung beruhen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Betriebsratsmitglieder nicht unantastbar sind – allerdings müssen Arbeitgeber für eine Kündigung wasserdichte Beweise vorlegen, die auf rechtmäßige Weise erhoben wurden. Das Urteil ist damit ein wichtiger Beitrag zur fortlaufenden rechtlichen Debatte über die Grenzen der digitalen Überwachung am Arbeitsplatz.

Rechtsanwalt Jens Ferner