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KI-Einsatz durch Behörden bei Auswertung von Luftbildern bleibt begrenzt

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Wenn die Kommune das eigene Wohngrundstück aus der Luft befliet und dabei digitale Orthofotos erzeugt, ist das Unbehagen greifbar: Wer schaut da eigentlich in den Garten – und was passiert mit diesen Bildern, wenn Künstliche Intelligenz ins Spiel kommt? Genau diese Befürchtung einer Grundstückseigentümerin hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 16 B 169/25Vorinstanz hier bei uns im Blog) aufgegriffen und im Ergebnis verneint: Der bloße Umstand, dass Luftbildaufnahmen theoretisch mit KI „geschärft“ werden können, hebt eine in sich geringe Eingriffsintensität nicht automatisch in einen schweren Grundrechtseingriff.

Befliegung für Niederschlagswassergebühren

Ausgangspunkt ist die gemeindliche Pflicht zur Abwasserbeseitigung und die daran anknüpfende Festsetzung der Niederschlagswassergebühr. Die Kommune hatte ihre Grundstücke (einschließlich des Wohngrundstücks der Antragstellerin) befliegen lassen, um aus Orthofotos die versiegelten Flächen und damit die gebührenrelevanten Parameter zu bestimmen. Die Bilder sind relativ niedrig aufgelöst: Erkennbar sind Grundriss, Gebäudeumrisse sowie grobe Geometrien wie Dachflächen oder Terrassen, nicht aber Innenräume oder identifizierbare Personen; Kraftfahrzeuge erscheinen nur mit Umrissen und Farbe. Auf dieser Basis verarbeitet die Gemeinde die personenbezogenen Daten der Eigentümerin, um die Gebühren festzusetzen.

Die Antragstellerin wollte im Eilverfahren erreichen, dass diese Daten gesichert bzw. separiert werden, und stützte sich materiell auf Art. 17 DSGVO: Sie ging von einem unrechtmäßigen Verarbeitungsvorgang aus und argumentierte insbesondere damit, dass die Orthofotos mittels KI nachträglich weiter „verschärft“ und mit anderen Datensätzen verknüpft werden könnten, sodass sich tiefergehende personenbezogene Erkenntnisse gewinnen ließen.

Rechtsgrundlage und Eingriffsintensität: § 3 DSG NRW und der Blick auf das Grundstück

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte bereits klargestellt, dass die Datenverarbeitung auf § 3 DSG NRW in Verbindung mit § 46 LWG NRW gestützt werden kann. Es handelt sich damit um eine hoheitliche Datenverarbeitung, die einem gesetzlich normierten Zweck folgt: Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht und gebührenrechtliche Veranlagung. Entscheidend war sodann die Frage, ob die konkrete Verarbeitung der Luftbilddaten eine „hohe“ Eingriffsintensität aufweist oder ob es bei einem Eingriff von geringer Intensität bleibt, den die Normen tragen.

Das OVG nimmt diese Einschätzung auf und präzisiert sie: Die sichtbar gemachten Informationen beschränken sich auf die bauliche Situation und die versiegelten Flächen; sie erlauben gerade keinen Rückschluss auf die private Lebensführung oder intime Bereiche der Eigentümerin. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist nicht in der Weise berührt, wie es bei einem Betreten des Grundstücks mit Einsicht in private Lebensverhältnisse der Fall wäre. Damit liegt ein Grundrechtseingriff vor, aber auf einem Niveau, das mit der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vereinbar ist.

KI-Einsatz als Risiko? Theoretische Möglichkeit reicht nicht

Den materiell-rechtlich spannendsten Teil der Entscheidung bildet die Auseinandersetzung mit dem KI-Vorbringen. Die Antragstellerin hatte in der Beschwerde auf Internetquellen verwiesen, die technische Möglichkeiten zur nachträglichen Bildschärfung beschreiben, und daraus ein erhebliches Risiko abgeleitet: Es sei unklar, welcher KI-Einsatz heute oder künftig auf die gespeicherten Orthofotos angewendet werde, möglicherweise durch die Gemeinde, durch die beauftragte T. GmbH oder durch Dritte nach einem Datendiebstahl. So könnten aus den unscharfen Luftbildern schärfere, ggf. sogar dreidimensionale Darstellungen entstehen, aus denen sich Personen und detaillierte Aufbauten erkennen lassen.

Das OVG trennt hier aber sauber zwischen allgemein-technischer Möglichkeit und konkret belastbarer Gefährdungslage: Ein Grundrechtseingriff mit höherer Intensität setze entweder eine gezielte, final auf Freiheitsverkürzung gerichtete staatliche Maßnahme voraus oder – im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eine tatsächliche Gefährdung, die in Art, Nähe und Ausmaß so konkret ist, dass sie faktisch einem Eingriff gleichkommt. Gerade daran fehlt es dann aber auch: Die Gemeinde hat unwidersprochen erklärt, dass sie weder über die technischen Mittel verfügt, um die Bilder per KI zu schärfen, noch einen Bedarf dafür hat; die unscharfen Orthofotos genügen für die Gebührenfestsetzung. Auch die beauftragte T. GmbH ist durch einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO auf eine zweckgebundene Verarbeitung verpflichtet; Anhaltspunkte, dass diese Vorgaben unterlaufen würden, sieht das Gericht nicht.

In Bezug auf Dritte, die sich „unrechtmäßig“ Zugriff verschaffen könnten, blieb die Argumentation der Antragstellerin im Bereich allgemeiner Befürchtungen, was ja auch im Bereich der DSGVO schon länger nicht mehr verfängt: Datendiebstahl ist nie vollständig auszuschließen, aber ohne konkrete Hinweise auf ein derartiges Szenario wird daraus keine spezifische Grundrechtsgefährdung. Die Entscheidung macht damit deutlich, dass die bloße Existenz von KI-Technologie im Hintergrund noch keinen eigenständigen Eingriffsverstärker darstellt, solange keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für ihren Einsatz in dem konkreten Datenverarbeitungsvorgang bestehen.

Gefährdung vs. Eingriff bei KI-Unterstützung

Dogmatisch greift das OVG auf die gefestigte Grundrechtsdogmatik zurück: Ein Eingriff liegt bei einem rechtsförmigen staatlichen Ge- oder Verbot vor, das final auf die Verkürzung von Freiheitsrechten gerichtet ist. Weiterhin können faktische Maßnahmen oder Gefährdungsszenarien wie Eingriffe zu behandeln sein, wenn sie in ihren Auswirkungen funktionale Äquivalente sind. So etwa bei Umwelt- oder Gesundheitsgefahren, wie die Entscheidung in einem breiten Panorama verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung illustriert.

Auf die KI-gestützte Luftbildverarbeitung übertragen bedeutet das: Würde die Kommune tatsächlich ein Verfahren einsetzen, mit dem aus den Orthofotos Personen identifizierbar gemacht oder intime Bereiche eines Wohngrundstücks rekonstruiert werden, läge eine qualitativ andere Eingriffsintensität nahe. Dann stünde nicht mehr nur die vermessungstechnische Erfassung versiegelter Flächen im Vordergrund, sondern eine personenbezogene Auswertung, die in Richtung Überwachung und Verhaltensanalyse gehen könnte. An dieser Schwelle macht das OVG aber ausdrücklich halt: Es interessiert sich nicht für abstrakte Science-Fiction-Szenarien, sondern für den konkret gelebten Verwaltungsalltag und die in der Akte dokumentierten technischen Fähigkeiten.

Damit sendet der Senat eine klare Botschaft: Die Grundrechtsdogmatik ist grundsätzlich offen für neue Gefährdungslagen durch KI, sie verlangt aber eine substantiierte Darlegung konkreter Risiken im Einzelfall. Pauschale Hinweise auf „künftig mögliche KI-Einsätze“ genügen nicht, um eine rechtmäßig angelegte Datenverarbeitung in einen intensiv eingriffsartigen Vorgang zu transformieren.

Datenschutzrechtliche Einordnung: Art. 17 DSGVO und Löschungsanspruch

Auf der Ebene des Datenschutzrechts bestätigt das OVG die Linie des Verwaltungsgerichts: Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass die Verarbeitung unrechtmäßig ist oder die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Hier liegt eine gesetzlich legitimierte Verarbeitung vor, die für die gebührenrechtliche Aufgabenerfüllung erforderlich bleibt. Die Antragstellerin hatte ihr Sicherungsbegehren prozessual auf den Löschungsanspruch „mit aufgesattelt“, materiell aber gerade mit der behaupteten Unrechtmäßigkeit argumentiert.

Die Entscheidung zeigt also, dass die Notwendigkeit der Verarbeitung anhand des konkret verfolgten Zwecks und der vorhandenen Alternativen zu bewerten ist. Die Befliegung wird als weniger eingriffsintensiv angesehen als individuelle Ortsbesichtigungen; Katasterpläne ersetzen den aktuellen Blick auf versiegelte Flächen nicht vollständig. Solange die Kommune sich auf diesen engen Zweck beschränkt und keine KI-gestützte Auswertung zur Verhaltensanalyse betreibt, bleibt die Verarbeitung verhältnismäßig. Die datenschutzrechtliche Argumentation gegen die Orthofotos scheitert damit zum einen an der fehlenden Unrechtmäßigkeit, zum anderen an der fehlenden konkreten KI-Risikolage.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

KI bei Luftaufnahmen kommunaler Infrastruktur

Für Kommunen und betroffene Bürger ist der Beschluss ein wichtiger Orientierungspunkt bei der Nutzung luftbildbasierter Verfahren. Er bestätigt, dass digitale Orthofotos zur Bestimmung gebührenrelevanter Flächen zulässig sind, sofern Auflösung und Verwendungszweck eng gehalten werden und technische wie vertragliche Sicherungen gegen Zweckänderung bestehen. KI spielt in diesem Setting nur dann eine rechtliche Rolle, wenn sie tatsächlich eingesetzt wird oder ihr Einsatz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht.

Damit zeichnet sich ein praxisnaher Maßstab ab: Wer KI in die Verarbeitung von Luftbildern einbindet, sollte den Zweck und die technischen Parameter transparent definieren und dokumentieren, um eine spätere Bewertung der Eingriffsintensität zu ermöglichen. Je stärker die Auswertung in Richtung Verhaltens- oder Bewegungsprofilierung geht, desto näher rückt man an einen intensiven Grundrechtseingriff mit entsprechend strengen Rechtfertigungsanforderungen. Die Entscheidung des OVG Münster markiert die Grenze zwischen einer niedrigschwelligen, gebührenorientierten Geodatenverarbeitung und einem hypothetischen Überwachungsszenario, das sich nicht allein aus der Existenz moderner KI-Werkzeuge herleiten lässt.

Am Ende steht damit also ein nüchternes Fazit: Luftbildaufnahmen zur Festsetzung von Niederschlagswassergebühren bleiben datenschutzrechtlich zulässig, solange sie sich auf bauliche und versiegelte Flächen beschränken und nicht zur tiefgehenden Analyse der privaten Lebensführung genutzt werden. Die Künstliche Intelligenz ist kein Automatismus zur Dramatisierung der Eingriffsintensität; sie wird erst dann zum Problem, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihren Einsatz bestehen und dadurch neue Datenzusammenhänge mit Personenbezug entstehen. Für die anwaltliche Praxis heißt das: Wer gegen KI-gestützte Datenverarbeitung vorgehen will, muss technische Szenarien konkret und substantiiert beschreiben – abstrakte Verweise auf mögliche Bildschärfungsverfahren reichen nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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