Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2023 mit der Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Dies erfolgte nach der kürzlich vorgenommenen Gesetzesreform, die bewusst die Anforderungen angehoben hat.
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren Raubes u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Rechtliche Analyse
- Substanzkonsumstörung als Voraussetzung: Gemäß der neugefassten Regelung des § 64 StGB muss für einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel eine Substanzkonsumstörung vorliegen. Dies umfasst Fälle von substanzbezogener Abhängigkeitserkrankung und schweren Formen des schädlichen Gebrauchs.
- Dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung: Für die Unterbringung ist eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit erforderlich.
- Kausalität zwischen Hang und Anlasstat: Die Anlasstat muss „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen. Die Substanzkonsumstörung muss mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend sein.
- Gefahr zukünftiger Straftaten und Erfolgsaussicht der Behandlung: Die Gefahr erheblicher zukünftiger Straftaten sowie die Erfolgsaussicht einer Behandlung müssen positiv festgestellt werden.
- Anwendung des neuen Rechts: Auch nach der Gesetzesreform ist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerfrei erfolgt.
Schlussfolgerungen
Diese Entscheidung zeigt die Anwendung der verschärften Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf. Sie betont die Notwendigkeit einer detaillierten und individuellen Beurteilung der Täterpersönlichkeit und der spezifischen Umstände des Einzelfalls.
Empfehlungen
Es ist wesentlich, bei der Anordnung einer solchen Maßregel die strengeren Voraussetzungen der Gesetzesreform zu berücksichtigen. Dies erfordert eine genaue Prüfung des Zusammenhangs zwischen der Substanzkonsumstörung und der begangenen Straftat sowie der Erfolgsaussichten einer therapeutischen Maßnahme.
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