Im Folgenden wird in Kürze auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 4. Juli 2024 (Aktenzeichen: 15 U 60/23) eingegangen: Die Entscheidung betrifft den Datenschutz im Zusammenhang mit Internetsuchmaschinen und dem Recht auf Auslistung gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Sachverhalt
Der Kläger, ein ehemaliges Mitglied des Vorstands eines Kreisverbands der Partei Z., beantragte, dass bestimmte Suchergebnisse, die bei Eingabe seines Namens auf der Suchmaschine der Beklagten erscheinen, gelöscht werden. Die Suchergebnisse verlinken auf einen Artikel, der verschiedene Lokalpolitiker kritisch beleuchtet und auch den Kläger in einem ungünstigen Licht darstellt. Der Artikel enthält ein Foto des Klägers, das von seiner Ehefrau aufgenommen wurde und ihn in Uniform zeigt. Die Beklagte betreibt in Deutschland und anderen europäischen Ländern die Suchmaschine MN.
Rechtliche Analyse
Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers
Das OLG Köln stellte fest, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn die Suchmaschine von einer anderen Konzerngesellschaft betrieben wird und der Betreiber lediglich den Zugang zur Suchmaschine anbietet.
Auslistungsbegehren gemäß Art. 17 DSGVO
Das Gericht entschied, dass das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch das Recht umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen. Der Betreiber der Suchmaschine ist verpflichtet, Suchergebnisse zu entfernen, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet werden.
Prüfung der Unrichtigkeit der Inhalte
Der Kläger konnte nachweisen, dass die im Artikel enthaltene Behauptung, er habe an seiner Uniform ein bestimmtes Abzeichen getragen, offensichtlich falsch ist. Das Gericht führte aus, dass der Kläger relevante und hinreichende Nachweise vorgelegt hat, die die offensichtliche Unrichtigkeit der Behauptung belegen.
Interessenabwägung
Bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte entschied das Gericht zugunsten des Klägers. Es stellte fest, dass das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten schwerer wiegen als das Recht der Beklagten auf unternehmerische Freiheit und die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter.
Entscheidung
Das OLG Köln gab der Berufung des Klägers statt und änderte das Urteil des Landgerichts Köln ab. Es wurde der Beklagten verboten, die beanstandeten Suchergebnisse anzuzeigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht die weitreichenden Verantwortlichkeiten von Suchmaschinenbetreibern im Hinblick auf den Datenschutz. Betreiber müssen sicherstellen, dass sie auf berechtigte Auslistungsanträge angemessen reagieren und unrechtmäßige Inhalte entfernen. Die Entscheidung betont auch die Bedeutung des Rechts auf Auslistung und den Schutz personenbezogener Daten im digitalen Zeitalter.
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