Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 8. Juni 2009 entschieden (Az. 5 K 3002/05 U).
Im Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen wahlweise die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte entgeltlich, allerdings ohne gesonderten Rechnungsausweis. Die Klägerin offerierte die Fahrzeug mit einem Komplettpreis. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die – in der Buchführung gesondert ausgewiesenen – Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf den Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Ansicht nicht. Er ging davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloß unselbständige Nebenleistung zum – umsatzsteuerpflichtigen – Gebrauchtwagenkauf darstelle und daher nicht eigenständig umsatzsteuerlich zu beurteilen sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Ansprüche könne der Erwerber zudem – anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aus dem Jahre 2003 (Az. V R 16/02) – nur gegen den garantiegebenden Händler geltend machen. Im dortigen Entscheidungsfall bestand für den Erwerber neben dem Garantieanspruch gegen den Händler – anders als im Streitfall des 5. Senats – zusätzlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer.
Unabhängig hiervon müsse die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass – anders als vorliegend – lediglich die Übernahme von Geldverbindlichkeiten (Finanzgeschäfte) begünstigt seien.
Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 23/09 geführt.
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