Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ist ein zentrales Element der Corporate Governance in der Aktiengesellschaft. Doch wie weit reicht diese Pflicht, wenn die Gesellschaft vorübergehend keine Geschäfte tätigt? Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass selbst bei einem Stillstand der Geschäftstätigkeit die gesetzlichen Berichtspflichten des Vorstands und die korrespondierenden Kontrollobliegenheiten des Aufsichtsrats unberührt bleiben.
Die Entscheidung betont, wie die Organe einer Aktiengesellschaft auch in Phasen der Inaktivität nicht in einen „Dornröschenschlaf“ verfallen dürfen – und dass ein Aufsichtsratsmitglied, das seine Überwachungsaufgaben vernachlässigt, für daraus resultierende Schäden haftet.
Von Versicherungen zu Grundstücksgeschäften
Die streitgegenständliche Aktiengesellschaft, eine nicht börsennotierte Gesellschaft mit Sitz in Berlin, hatte satzungsgemäß den Handel und die Vermittlung von Versicherungen zum Unternehmensgegenstand. Tatsächlich jedoch ruhten ihre Geschäfte in den Jahren 2013 und 2014 vollständig. Ab April 2015 begann der Vorstand – ohne Wissen des Aufsichtsrats – damit, Grundstücke in Zwangsversteigerungen zu ersteigern und weiterzuveräußern, obwohl solche Geschäfte nicht vom satzungsmäßigen Unternehmenszweck gedeckt waren. Zwei dieser Transaktionen scheiterten, weil die Gesellschaft dem Käufer kein Eigentum verschaffen konnte. Der geschädigte Käufer vollstreckte erfolgreich gegen die Gesellschaft und ließ sich deren Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden pfänden.
Der Beklagte, langjähriger Aufsichtsratsvorsitzender, hatte seine Kontrolltätigkeit auf gelegentliche, informelle Gespräche mit dem Vorstand beim Bäcker beschränkt. Er berief sich darauf, dass die Gesellschaft jahrelang inaktiv gewesen sei und er daher keine regelmäßige Berichterstattung für notwendig gehalten habe. Das Landgericht und das Kammergericht wiesen die Klage ab, da sie die Pflichtverletzung des Aufsichtsrats zwar bejahten, aber einen kausalen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden verneinten. Der BGH sah dies anders und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Entfallen Berichtspflichten bei fehlender Geschäftstätigkeit?
Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass sich die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats in Phasen der Inaktivität auf eine jährliche Prüfung des Jahresabschlusses reduzieren ließen. Der BGH widersprach dieser Auffassung entschieden. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft zu berichten – und diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Gesellschaft wirtschaftlich aktiv ist oder nicht.
Der Senat betonte, dass selbst ein vorübergehender Stillstand der Geschäftstätigkeit keine „Denkpause“ für den Aufsichtsrat rechtfertigt. Vielmehr muss dieser gerade dann sicherstellen, dass er über eine etwaige Wiederaufnahme der Geschäfte oder gar satzungswidrige Aktivitäten informiert wird. Die vierteljährliche Berichterstattung sei zwingend und könne weder durch Satzungsregelungen noch durch faktische Untätigkeit der Gesellschaft umgangen werden. Der Aufsichtsrat habe nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, auf eine ordnungsgemäße Informationsversorgung hinzuwirken. Dies gelte umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Vorstand seine Berichte schuldhaft unterlässt.
Pflicht zur aktiven Informationsbeschaffung
Besonders bemerkenswert ist die Klarstellung des BGH, dass der Aufsichtsrat nicht passiv auf Informationen warten darf, sondern bei ausbleibender oder unzureichender Berichterstattung selbst initiativ werden muss. Die bloße Frage an den Vorstand, „ob alles in Ordnung sei“, genüge nicht den Anforderungen einer gewissenhaften Überwachung. Vielmehr müsse der Aufsichtsrat bei unklaren oder fehlenden Berichten nachfragen, eigene Nachforschungen anstellen und notfalls auf eine formelle Berichterstattung bestehen.
Der BGH verwies darauf, dass die Berichtspflicht des Vorstands eine „Bringschuld“ sei, der Aufsichtsrat aber gleichwohl die Verantwortung trage, die Einhaltung dieser Pflicht zu überwachen. Selbst wenn die Gesellschaft keine Umsätze generiere, müsse der Vorstand regelmäßig darlegen, ob und in welchem Umfang Geschäfte stattfinden – oder warum nicht. Eine Beschränkung auf zufällige Gespräche im Alltag erfülle diese Anforderungen nicht.
Schadensrelevanz der Pflichtverletzung
Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass der Aufsichtsrat die satzungswidrigen Grundstücksgeschäfte auch bei pflichtgemäßem Handeln nicht mehr hätte verhindern können, da sie bereits vor der nächsten turnusmäßigen Berichterstattung abgeschlossen worden seien. Der BGH hielt diese Argumentation für revisionsrechtlich fehlerhaft. Hätte der Aufsichtsrat seine Pflichten erfüllt, wäre er spätestens im Juli oder August 2015 über die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit informiert worden und hätte gegen die satzungswidrigen Transaktionen einschreiten können.
Zudem obliege es dem Aufsichtsratsmitglied, sein fehlendes Verschulden darzulegen und zu beweisen. Der Beklagte hatte jedoch nicht einmal behauptet, ein funktionsfähiges Informationssystem eingerichtet zu haben. Seine lässige Haltung – keine regelmäßigen Sitzungen, keine schriftlichen Berichte, keine Prüfung der Kontenbewegungen – erfülle nicht die Sorgfaltsanforderungen, die § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1 AktG an ein Aufsichtsratsmitglied stellt.

Praktische Konsequenzen für Aufsichtsräte
Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Praxis. Sie macht deutlich, dass Aufsichtsräte auch in scheinbar ruhigen Phasen einer Gesellschaft ihre Überwachungspflichten ernst nehmen müssen. Drei Lehren lassen sich daraus ableiten: Erstens: Die vierteljährliche Berichterstattung nach § 90 AktG ist kein Formalismus, sondern ein zentrales Instrument der Corporate Governance. Selbst wenn eine Gesellschaft keine operativen Tätigkeiten entfaltet, muss der Vorstand regelmäßig Rechenschaft ablegen – und der Aufsichtsrat muss diese Berichte aktiv einfordern.
Zweitens: Informelle Absprachen oder mündliche Zusicherungen ersetzen keine strukturierte Berichterstattung. Der Aufsichtsrat darf sich nicht auf „Gefälligkeitsinformationen“ verlassen, sondern muss ein systematisches Kontrollsystem etablieren. Und Drittens: Die Haftung des Aufsichtsrats entfällt nicht automatisch, weil andere Organe (wie der Vorstand) näher an der Schadensverursachung stehen. Im Außenverhältnis haften die Organe gesamtschuldnerisch, und eine Entlastung durch die Hauptversammlung schließt Ersatzansprüche nicht aus.
Keine Nachlässigkeit bei der Überwachung
Das Urteil des BGH ist ein klares Signal an Aufsichtsräte, ihre Kontrollfunktion nicht zu vernachlässigen – selbst dann, wenn die Gesellschaft vorübergehend keine Geschäfte tätigt. Wer seine Pflichten nur pro forma erfüllt oder auf zufällige Informationen vertraut, handelt fahrlässig und riskiert persönliche Haftung. Die Entscheidung stärkt damit nicht nur die Rechte der Gesellschaft, sondern auch das Vertrauen der Aktionäre und Gläubiger in eine wirksame interne Kontrolle.
Ob der Beklagte am Ende tatsächlich zur Zahlung verurteilt wird, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, dass der BGH mit dieser Entscheidung die Messlatte für die Sorgfaltspflichten von Aufsichtsratsmitgliedern hoch ansetzt – und das zu Recht. Denn nur eine konsequente Überwachung kann verhindern, dass sich Vorstände unkontrolliert über satzungsmäßige Grenzen hinwegsetzen. Für die Praxis bedeutet dies: Auch in scheinbar harmlosen Phasen der Untätigkeit bleibt der Aufsichtsrat in der Pflicht. Wer hier schludert, muss mit den Konsequenzen rechnen.
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