Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entge-gen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB* keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur…WeiterlesenWettbewerbsverbot und fehlende Karenzentschädigung bei salvatorischer Klausel
Schlagwort: Wettbewerbsverbot
Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot ist eine Klausel in Arbeitsverträgen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum nicht in direkten Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen des ehemaligen Arbeitgebers gegen diesen verwendet.
Das Wettbewerbsverbot kann verschiedene Auswirkungen haben. So kann es beispielsweise eine räumliche Beschränkung geben, die es dem Arbeitnehmer verbietet, in einem bestimmten geografischen Gebiet tätig zu werden. Auch eine zeitliche Beschränkung ist möglich, die den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Wettbewerbsverbot bindet.
Damit ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es schriftlich vereinbart werden und der Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss über die Beschränkungen informiert werden. Außerdem muss das Wettbewerbsverbot angemessen sein, d.h. es darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig belasten.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, kann dies für ihn rechtliche Konsequenzen haben, z.B. Schadensersatzansprüche des ehemaligen Arbeitgebers. Es ist daher wichtig, dass sich der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss über die Bedeutung und die Folgen des Wettbewerbsverbots im Klaren ist und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lässt.
Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 260/14) macht deutlich, dass weit gefasste Wettbewerbsverbote dazu führen können, dass selbst Darlehen an Konkurrenzunternehmen einen Verstoß darstellen: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner…WeiterlesenWettbewerbsverbot: Verstoß durch zinsloses Darlehen
Wie sieht es mit der Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots aus?WeiterlesenKundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in den §§74ff. HGB gesetzlich geregelt: (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. (2) Das…WeiterlesenArbeitsrecht: Zur Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 560/11) hat sich zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit (§60 HGB) geäußert, speziell zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Hierbei ging es um ein durchaus klassisches Geschehen: Ein Arbeitnehmer eines Pflegedienstes gründete einen eigenen Pflegedienst und warb noch vor (offizieller) Gründung eigene Kunden ab. Hierzu einige Kernaussagen des Bundesarbeitsgerichts: Der Arbeitnehmer darf auch dann…WeiterlesenArbeitsrecht: Zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit nach §60 HGB
Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,WeiterlesenWerberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING
Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.WeiterlesenWettbewerbsverbot: Gesetzliche Regeln gelten auch für Subunternehmer