Schlagwort: Wettbewerbsverbot

Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot ist eine Klausel in Arbeitsverträgen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum nicht in direkten Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen des ehemaligen Arbeitgebers gegen diesen verwendet.

Das Wettbewerbsverbot kann verschiedene Auswirkungen haben. So kann es beispielsweise eine räumliche Beschränkung geben, die es dem Arbeitnehmer verbietet, in einem bestimmten geografischen Gebiet tätig zu werden. Auch eine zeitliche Beschränkung ist möglich, die den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Wettbewerbsverbot bindet.

Damit ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es schriftlich vereinbart werden und der Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss über die Beschränkungen informiert werden. Außerdem muss das Wettbewerbsverbot angemessen sein, d.h. es darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig belasten.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, kann dies für ihn rechtliche Konsequenzen haben, z.B. Schadensersatzansprüche des ehemaligen Arbeitgebers. Es ist daher wichtig, dass sich der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss über die Bedeutung und die Folgen des Wettbewerbsverbots im Klaren ist und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lässt.

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  • Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers berechtigt zur fristlosen Kündigung

    Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers berechtigt zur fristlosen Kündigung

    Ein Arbeitnehmer, der eine (ungenehmigte) Konkurrenztätigkeit ausübt, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Dies entspricht gefestigter, ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sorgt aber leider immer noch für erhebliche Probleme im Alltag, auch weil Arbeitnehmer sich mitunter verschätzen und nicht in der Lage sind, eine unerlaubte Nebentätigkeit (die regelmäßig abgemahnt werden muss) von einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit (die zur fristlosen Kündigung berechtigt) abzugrenzen.

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  • Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    „Wem gehören die Kundendaten?“ – eine Frage, die gar nicht so modern ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Allerdings ist zu sehen, dass die Fragestellung sich in der heutigen Zeit massiv verschärft hat.

    Wo früher vielleicht die Kundenkartei auf dem Schreibtisch stand oder in einer zentralen Registratur erfasst war, stehen heute unmittelbare Kontakte in persönlichen Netzwerken wie LinkedIN und Datenspeicherungen auf Smartphones. Theoretisch ist es denkbar, dass ein Arbeitnehmer oder Subunternehmer von heute auf morgen die Geschäftsbeziehung beendet – und ohne erneut das Büro zu betreten, Zugriff auf alle wichtigen Kundendaten hat.

    Ein Problem, das immer noch unterschätzt wird – insbesondere auch strafrechtlich, wie unser Alltag zeigt. Denn zunehmend sind Arbeitnehmer mit dem Vorwurf konfrontiert, Kundendaten „gestohlen“ zu haben.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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  • Wettbewerbsrecht: Abwerben von Mitarbeitern ist nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

    Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Kaffeeunternehmens aus Osnabrück, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet zu untersagen und das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen, abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert worden.
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  • Kündigungsrecht: Kein Sonderkündigungsrecht bei selbstständiger Tätigkeit

    Dem Arbeitnehmer steht kein Sonderkündigungsrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat.

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  • Kündigung nach Arbeit für die Konkurrenz reduziert Arbeitslosengeld

    Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

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  • Auszubildende: Wettbewerbsverstoß durch Konkurrenztätigkeit in der Ausbildung

    Ein Auszubildender unterliegt wie ein Arbeitnehmer auch einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er seinem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig.

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  • Ausbildungsverhältnis: Auch der Auszubildende unterliegt einem Wettbewerbsverbot

    Betreibt ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Ausbilders, muss er diesem den daraus entstehenden Schaden ersetzen. (mehr …)

  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karanzentschädigung: Zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages kann zu Beginn des Arbeitsverhältnisses darauf verzichtet werden, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorzusehen und stattdessen einen hierauf bezogenen Vorvertrag zu vereinbaren. Ein solcher Vorvertrag kann wirksam sein und verhindern, dass dem Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit genommen ist, sich für eine Wettbewerbsenthaltung zugunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.

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  • Scheinselbstständigkeit: Konkrete Kriterien nach BSG und BAG

    Scheinselbstständigkeit: Konkrete Kriterien nach BSG und BAG

    Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Diese Frage stellt sich besonders bei freiberuflichen Dienstleistern, etwa im IT‑Bereich, in der Beratung oder im Projektgeschäft. Das Bundessozialgericht (B 12 R 7/15 R) und das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 852/16) haben die maßgeblichen Kriterien in den letzten Jahren präzisiert. Für Auftraggeber wie Auftragnehmer ist entscheidend, die typischen Indizien zu kennen – vom Unternehmerrisiko über Honorarstruktur bis hin zu Weisungsgebundenheit und Einbindung in die Abläufe des Auftraggebers.

    Seinerzeit hatte das Gericht entschieden, dass wenn ein vereinbartes Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt und dadurch eine Eigenvorsorge zulässt, dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist. Bei dieser Gelegenheit erörterte das Gericht auch nochmals die heran zu ziehenden Kriterien bei der Prüfung einer Scheinselbstständigkeit.

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  • Wettbewerbsverbot: Keine Vertragsstrafe für unverbindliches Wettbewerbsverbot

    Wettbewerbsverbot: Keine Vertragsstrafe für unverbindliches Wettbewerbsverbot

    Das Arbeitsgericht Solingen (3 Ca 153/17) konnte darauf hinweisen, dass ein unverbindliches Wettbewerbsverbot nicht durch eine Vertragsstrafenvereinbarung geschützt werden kann. Darüber hinaus wurde – zu Recht – darauf hingewiesen, dass man immer die Tätigkeit des Mitarbeiters mit den eigenen Interessen abwägen muss. Ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot ist insoweit nicht geeignet, ein berechtigtes geschäftliches Interesse im Bereich eines Reisebüros zu schützen, wenn die Arbeitnehmerin (lediglich) als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Kreuzfahrten tätig ist.
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  • Wettbewerbsverbot und fehlende Karenzentschädigung bei salvatorischer Klausel

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entge-gen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB* keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
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  • Wettbewerbsverbot: Verstoß durch zinsloses Darlehen

    Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 260/14) macht deutlich, dass weit gefasste Wettbewerbsverbote dazu führen können, dass selbst Darlehen an Konkurrenzunternehmen einen Verstoß darstellen:

    1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat.
    2. Im Einzelfall kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers iSv. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und so mittelbar in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt.

    Dabei war die Klausel zum Wettbewerbsverbot ganz ordentlich weitgreifend formuliert:

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar, noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmen mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen (…)

    Der Arbeitnehmer hatte dabei am Ende selber erklärt, er wäre zwar „Investor“, aber ohne Beteiligung an Gewinnen und ohne Erzielung eines Darlehenszinses. Das reichte dem BAG aber eben nicht, vielmehr genügt eben bereits die Unterstützung in Form des zur Verfügung gestellten Darlehens.

    Die Entscheidung ist im Kern nachvollziehbar, speziell bei der Einordnung der Darlehensgewährung als unterstützende Tätigkeit. Diskussionspotential bietet sie aber dort, wo es um die Wirksamkeit der AGB geht; zwar wird zu Recht auf die frühere Rechtsprechung verwiesen, doch kann durchaus gefragt werden, inwieweit die Klausel Probleme aufwirft. So verweist die Klausel des produzierenden Arbeitgebers allgemein auf ein Wettbewerbsverhältnis mit Bezugnahme „insbesondere“ auf die hergestellten Produkte. Es kann daher – wie so oft bei solchen Klauseln – gefragt werden, inwieweit die Klausel zu weit greift, denn der BGH fordert eine übersichtliche Begrenzung solcher Klauseln in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
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  • Kundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Kundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Kundenschutzklausel: Der Bundesgerichtshof (II ZR 369/13) hat sich zum Thema Kundenschutzklauseln geäußert und dabei – wenig überraschend – festgestellt, dass Kundenschutzklauseln, die zwischen einer Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, nichtig sind, sofern sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Und dieses notwendige Maß beträgt in der Regel zwei Jahre.

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  • Arbeitsrecht: Zur Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

    Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in den §§74ff. HGB gesetzlich geregelt:

    (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
    (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. (§74 HGB)

    In den folgenden Paragraphen ergeben sich weitere (sinnvolle) Regelungen. Es ist nun ein stetes Bestreben von Arbeitgebern, hier abweichende Regelungen zu vereinbaren. SO hatte sich das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 243/13) mit einem Arbeitsvertrag auseinander zu setzen, in dem u.a. folgendes enthalten war

    § 15 Wettbewerbsvereinbarung

    (1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren für kein Konkurrenzunternehmen selbstständig oder unselbstständig tätig zu werden.

    (2) Die Firma verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung zu zahlen, die in ihr Ermessen gestellt wird. Die Karenzentschädigung ist fällig am Ende eines jeden Monats.

    (3) Auf die Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was der Mitarbeiter durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

    (4) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Dauer des Wettbewerbsverbotes auf Verlangen Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschriften seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. Am Schluss eines Kalenderjahres ist er verpflichtet, seine Lohnsteuerbescheinigung vorzulegen.

    Auf Grund dieser Klausel verlangte der Mitarbeiter am Ende eine angemessene Entschädigung, der Arbeitgeber wollte 20% zahlen – am liebsten aber gar nichts, aus Sicht des Arbeitgebers sei seine selbst gewählte Klausel zur Zahlung zu unbestimmt und damit unwirksam. Eine willkommene Gelegenheit für das Bundesarbeitsgericht, einige Worte zum Thema zu sagen.
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