Schlagwort: Wettbewerbsverbot

Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot ist eine Klausel in Arbeitsverträgen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum nicht in direkten Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen des ehemaligen Arbeitgebers gegen diesen verwendet.

Das Wettbewerbsverbot kann verschiedene Auswirkungen haben. So kann es beispielsweise eine räumliche Beschränkung geben, die es dem Arbeitnehmer verbietet, in einem bestimmten geografischen Gebiet tätig zu werden. Auch eine zeitliche Beschränkung ist möglich, die den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Wettbewerbsverbot bindet.

Damit ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es schriftlich vereinbart werden und der Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss über die Beschränkungen informiert werden. Außerdem muss das Wettbewerbsverbot angemessen sein, d.h. es darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig belasten.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, kann dies für ihn rechtliche Konsequenzen haben, z.B. Schadensersatzansprüche des ehemaligen Arbeitgebers. Es ist daher wichtig, dass sich der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss über die Bedeutung und die Folgen des Wettbewerbsverbots im Klaren ist und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lässt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Arbeitsrecht: Zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit nach §60 HGB

    Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 560/11) hat sich zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit (§60 HGB) geäußert, speziell zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Hierbei ging es um ein durchaus klassisches Geschehen: Ein Arbeitnehmer eines Pflegedienstes gründete einen eigenen Pflegedienst und warb noch vor (offizieller) Gründung eigene Kunden ab. Hierzu einige Kernaussagen des Bundesarbeitsgerichts:

    • Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird (so auch BAG, 3 AZR 73/75).
    • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer
    • Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten
    • Verboten ist die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht (so auch BAG, 2 AZR 190/07)
    • Der Arbeitgeber muss weder darlegen, dass er die betreffenden Geschäfte selbst hätte abschließen können, noch gehört es zur Schlüssigkeit seines Vorbringens, dass er darlegt, mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden gewesen zu sein. Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, entsprechende Tatsachen für das Vorliegen eines (mutmaßlichen) Einverständnisses vorzutragen

    Fazit: Der Arbeitnehmer ist (natürlich) nicht gehindert, ein eigenes Unternehmen aufzubauen, solange er nicht unmittelbar die Interessen des Arbeitgebers berührt. Vorbereitende Maßnahmen sind ihm zuzugestehen – das aktive Abwerben von Kunden aber ist (natürlich) nicht erlaubt. Dabei trifft den Arbeitnehmer die Beweislast, wenn er sich auf ein Einverständnis berufen möchte, es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, zu beweisen, dass er gerade nicht zugestimmt hat.

  • Werberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING

    Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,

    (mehr …)

  • Wettbewerbsverbot: Gesetzliche Regeln gelten auch für Subunternehmer

    Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.
    (mehr …)