Ein Auszubildender unterliegt wie ein Arbeitnehmer auch einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er seinem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Dies ergebe sich aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss die Konkurrenztätigkeit nicht ausdrücklich verbieten. Der Arbeitnehmer muss sich im Gegenteil das Einverständnis des Arbeitgebers hierzu einholen (BAG, 10 AZR 439/05).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.