Ein Auszubildender unterliegt wie ein Arbeitnehmer auch einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er seinem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Dies ergebe sich aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss die Konkurrenztätigkeit nicht ausdrücklich verbieten. Der Arbeitnehmer muss sich im Gegenteil das Einverständnis des Arbeitgebers hierzu einholen (BAG, 10 AZR 439/05).
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