Schlagwort: terroristische vereinigung

Der Straftatbestand der terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) ist durch seine weit gefassten Voraussetzungen und die damit verbundenen schweren Rechtsfolgen geprägt. Entscheidend für die Abgrenzung zu anderen Organisationsdelikten ist nicht nur die Zielsetzung der Gruppe, sondern auch die konkrete Tatbeteiligung des Einzelnen – von der Mitgliedschaft bis zur bloßen Unterstützung. Dieses Schlagwort hier analysiert die aktuellen Maßstäbe der Rechtsprechung, die Rolle von Geheimdiensterkenntnissen im Verfahren und zeigt auf, wie eine effektive Verteidigung bereits im Ermittlungsstadium ansetzen muss, um grundrechtliche Positionen zu wahren und überzogene Vorwürfe zu entkräften. Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund internationaler Kooperationen und präventiver Sicherheitsgesetze.

  • Auskunftsverweigerungsrecht (§55 StPO)

    Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO: Grundsätzlich gilt, dass ein Zeuge vor Gericht zu erscheinen und Auszusagen hat. Aber entsprechend § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

    Ausnahmsweise ist der Zeuge zudem zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, dies nämlich mit dem Bundesgerichtshof dann, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in einem so engen Zusammenhang steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte.

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Strafvollzug: Zeitschriftenverbot für Strafgefangene

    Die Justizvollzugsanstalt kann einem Strafgefangenen den Bezug einer Zeitschrift generell verbieten, wenn die Verbreitung der Zeitschrift mit Strafe oder Geldbuße bedroht und daher auch in Freiheit verboten ist. Im Übr igen kann die Justizvollzugsanstalt einem Gefangenen einzelne Ausgaben einer Zeitschrift oder Teile von Zeitschriften vorenthalten, wenn die Zeitschrift z.B. aufgrund des Inhalts ihrer Artikel die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder das Vollzugsziel erheblich gefährdet. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 10.05.2016 den Bescheid einer Justizvollzugsanstalt und die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum aufgehoben.
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  • Strafrecht: Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland

    Der BGH (3 StR 197/14) hat sich zur Strafbarkeit des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland durch Videobeiträge im Internet geäußert:

    Die Annahme des Kammergerichts, der Angeklagte habe mit der Ein- stellung der Videobeiträge in die Internet-Foren jeweils um Mitglieder und Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida geworben (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB), hält rechtlicher Überprüfung stand. (…)

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Mai 2007 – AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353; vom 19. Juli 2012 – 3 StR 218/12, StV 2013, 303) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen be- müht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti- gen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit- schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini- gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mit- glied in die Organisation einzugliedern. Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht:

    Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO).

    Notwendig ist daneben die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie. Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für eine konkrete terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Legitimation der Begehung von Straftaten dient (BGH aaO). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Um die gebotene Abgrenzung zur straflosen bloßen Sympathiewerbung zu gewährleisten, muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten – wenn auch nur aus den Gesamtumständen – erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO).

    Für die Beurteilung, ob der Äußerung ein in diesem Sinne werbender Charakter zukommt, gelten die allgemein an die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung anzulegenden Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 – 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 125). Die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101; Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564). Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten (BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19). Schon nach einfach-rechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 – 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29. Juli 1998 – 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Lässt eine Sinngebung danach Verstöße gegen Denk- oder Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19).