Strafbarkeit eines Dritten bei Nichtmitgliedschaft in einem verbotenen Verein

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Im Fokus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. April 2024 (Aktenzeichen AK 32/24) steht die Strafbarkeit einer Person, die nicht mitgliedschaftlich oder organisatorisch in einen mit einem Betätigungsverbot belegten Verein, in diesem Fall den „Islamischen Staat“, eingebunden ist. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen, unter denen eine nicht direkt beteiligte Person dennoch strafrechtlich belangt werden kann.

Kontext der Entscheidung

Die strafrechtliche Verfolgung bezog sich auf einen syrischen Staatsangehörigen, der nach Deutschland geflohen war und sich hier zunehmend radikalisierte. Obwohl er keine offizielle Mitgliedschaft im „Islamischen Staat“ nachweisen konnte, wurde er wegen versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie weiterer Delikte angeklagt.

Rechtliche Bewertung des BGH

Der BGH musste prüfen, ob die Handlungen des Angeklagten ausreichten, um eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vereinsgesetzes (VereinsG) zu begründen. Entscheidend war, ob die Aktivitäten des Angeklagten als Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot des „Islamischen Staats“ gewertet werden konnten.

Erheblichkeit der Handlungen

Der BGH stellte klar, dass für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG das Handeln des Dritten eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss. Dies bedeutet, dass die Handlungen in einer Weise erfolgen müssen, die das Verbot konkret fördert oder unterstützt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Angeklagte Propaganda für den „Islamischen Staat“ betrieben hatte, die nach außen wirksam und der Organisation förderlich war.

Außenwirkung und Förderung

Es genügte, dass das Verhalten des Angeklagten konkret geeignet war, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen. Dazu zählten die öffentlich zugänglichen Veröffentlichungen auf sozialen Medien, die eine werbende Wirkung für die Ziele des „Islamischen Staats“ hatten. Diese Handlungen erfüllten das Kriterium der Außenwirkung und waren somit strafbar.

Auswirkungen der Entscheidung

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass auch Personen, die nicht formal oder organisatorisch in einen verbotenen Verein eingegliedert sind, strafrechtlich belangt werden können, wenn ihre Handlungen die Ziele des Vereins unterstützen. Dies unterstreicht die Reichweite des deutschen Vereinsrechts und dessen Anwendung auf terroristische Organisationen, auch wenn die Beteiligten nicht direkt Mitglieder sind.

Fazit

Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung der individuellen Handlungen und deren Kontext. Sie erweitert das Verständnis dafür, wie das deutsche Recht Extremismus und Terrorismus bekämpft, selbst unter Personen, die nicht offiziell als Mitglieder eines solchen Vereins gelistet sind, aber dennoch dessen Aktionen fördern. Dies dient der weiteren Stärkung der Rechtssicherheit und der präventiven Bekämpfung von Terrorismus.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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