BGH zur Hamas als terroristische Vereinigung

Der (BGH) hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 (AK 53-55/24) festgestellt, dass es sich bei der Hamas hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB handelt.

Sachverhalt

Die Hamas ist eine sunnitische Organisation mit militant-extremistischer Ausrichtung, die sich die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet Palästinas zum Ziel gesetzt hat. Die Organisation entstand aus der Muslimbruderschaft und wurde während der ersten palästinensischen Intifada am 14. Dezember 1987 in Gaza-Stadt gegründet. Sie agiert mit Gewalt gegen Israel und israelische Interessen, einschließlich terroristischer Anschläge auf die israelische Zivilbevölkerung.

Rechtliche Einordnung

Gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt eine Vereinigung als terroristisch, wenn ihre Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, schwere Straftaten wie oder zu begehen. Eine solche Vereinigung ist gekennzeichnet durch eine ausgeprägte Organisationsstruktur, eine große Mitgliederzahl und das übergeordnete gemeinsame Interesse der Mitglieder, beispielsweise die Vernichtung des Staates Israel.

Bedeutung für die Strafverfolgung

Die Feststellung, dass die Hamas eine terroristische Vereinigung ist, hat erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Mitglieder und Unterstützer der Hamas können nach deutschem Strafrecht für ihre Beteiligung an der Vereinigung strafrechtlich verfolgt werden. Dies umfasst auch die Teilnahme an Aktivitäten der Hamas in Deutschland, wie etwa das Betreiben von Waffendepots oder die Planung von Anschlägen.

Vertiefte Analyse

Organisatorische Strukturen und Aktivitäten der Hamas

Die Hamas verfügt über gefestigte organisatorische Strukturen zur Ausübung der Herrschaft im Gazastreifen und zur Durchsetzung ihrer Ziele. Die politische Führung besteht aus einer Inlandsführung im Gazastreifen und einer Auslandsführung, deren Hauptquartier sich gegenwärtig in Katar befindet. Die Führung ist gegliedert in einen Schura-Rat und ein von diesem gewähltes Politbüro als Exekutivorgan. Die „Izz al-Din al-Qassam“-Brigaden bilden als paramilitärische Einheiten den militärischen Flügel der Vereinigung und sind für die Ausführung terroristischer Anschläge verantwortlich.

Historische und aktuelle Aktivitäten

Nach ihrer Gründung verübte die Hamas zahlreiche Sprengstoffanschläge in Israel und den besetzten Gebieten, oft durch Selbstmordattentäter. Seit 2004 verlagerten sich die Angriffe zunehmend auf Distanzangriffe mittels Raketen und Mörsergranaten. Am 7. Oktober 2023 führte die Hamas einen massiven Angriff auf Israel durch, bei dem über tausend Zivilisten getötet und mehr als zweihundert Personen als Geiseln genommen wurden. Dies führte zu einem umfassenden Militäreinsatz Israels im Gazastreifen.

Finanzierung und internationale Unterstützung

Die Hamas finanziert sich durch Spenden, Steuereinnahmen und Finanzhilfen aus arabischen und islamischen Staaten wie dem Iran und Katar. Diese Einnahmen werden unter anderem zur Finanzierung ihres militärischen Flügels und der Durchführung von Anschlägen verwendet.

Internationale Reaktionen und Maßnahmen

Die Hamas wird von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 2. November 2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der Hamas erlassen. Des Weiteren werden Waffendepots der Hamas in Europa, etwa in Polen und Bulgarien, angelegt, um zukünftige Anschläge gegen israelische oder jüdische Einrichtungen in europäischen Staaten vorzubereiten.


Fazit

Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass die Hamas als terroristische Vereinigung einzustufen ist, was die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung ihrer Mitglieder und Unterstützer in Deutschland bildet. Diese rechtliche Einordnung ist insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen von großer Bedeutung. Der Beschluss verdeutlicht die Notwendigkeit einer konsequenten Strafverfolgung terroristischer Aktivitäten und der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.