Das OLG Hamm hat herausgearbeitet, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen jedenfalls dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren.
(mehr …)Schlagwort: Rechtliches Gehör
Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag
Der 5. Senat hat sich zum Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel („Konnexität“) nach der Neufassung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO geäußert und unter Aufgabe früherer Rechtsprechung klargestellt, dass es einer qualifizierten Konnexität nicht bedarf.
(mehr …)Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022
Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.
Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
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Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
Teil 2: Sicherheit
Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
Teil 4: die Aktualisierungspflicht
Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO
Mal wieder ging es um die Verteidigervollmacht, diesmal darum, wie damit umzugehen ist, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst vervollständigt. In diesem Fall wurde das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens auf die Vollmachtsurkunde eingetragen durch den Verteidiger. Hinsichtlich der Frage, ob in einem solchen Fall die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO „nachgewiesen“ ist, darf mit dem Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21, nicht aus dem Blick geraten, dass – jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels bestünde.
So weist das OLG darauf hin, dass in dem Fall, in dem sich ein Verteidiger eine Mehrzahl Vollmachten im Vorhinein unterzeichnen lässt, nicht von der hand zu weisen ist, dass besagter Verteidiger sich von einem Angeklagten „auf Vorrat“ Vollmachtsformulare unterzeichnen lässt, um diese zu gegebener Zeit zu gegebenenfalls zu diversen Gelegenheiten und Verfahren zu ergänzen und vorzulegen. Dabei könnten mit dem OLG durchaus Zweifel an der Ermächtigung des Verteidigers zur Vertretung der Angeklagten gerade im anhängigen Berufungsverfahren bestehen! Aber dies muss (natürlich) nicht zwingend hinderlich sein:
Andererseits ist für die Willensrichtung der Angeklagten von Belang, dass sie zunächst – nämlich am 29. November 2019 – eine Vollmachturkunde unterzeichnet hat, die die Möglichkeit eines späteren Rechtsmittelverfahrens in vorliegender Sache und die Ermächtigung des Verteidigers, sie dort auch im Falle ihrer Abwesenheit zu vertreten, bereits im Blick hatte. Auf dem Hintergrund der vorstehenden Überlegung, dass die Alternative zur Vertretung der Angeklagten die umstandslose Verwerfung ihrer Berufung ist, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihre seinerzeit dokumentierte Willensrichtung nach der Bestellung ihres Verteidigers zum Pflichtverteidiger geändert haben könnte, für den Senat nicht ersichtlich. Diese Überlegung spricht deutlich dafür, die Vertretungsmacht des Verteidigers auch in Ansehung des Umstands für „nachgewiesen“ zu halten, dass dieser selbst die im Übrigen vollständig ausgefüllte Vollmachtsurkunde um den Betreff des anhängigen Berufungsverfahrens ergänzt hat.
Im Übrigen führt das OLG aus:
Soweit zu verlangen ist, dass die Vollmacht konkret auf das anhängige Berufungsverfahren bezogen ist (hierzu OLG Hamm B. v. 24.11.2016 – III-5 RVs 82/16 = BeckRS 2016, 111318; HK-StPO-Rautenberg/Reichenbach a.a.O., § 329 Rz. 22: „zumindest auch“), ist auch dem genügt. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass hat der Verteidiger den Betreff der Vollmachturkunde selbst vervollständigt hat. Die Berufungsstrafkammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, das in § 329 S. 2 StPO niedergelegte Erfordernis der „nachgewiesenen“ Vertretungsvollmacht könne nicht durch die (gegebenenfalls erfolgte) formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger erfüllt werden. Sie nimmt damit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 329 StPO im Jahre 2015, ausweislich derer es für die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich nicht mehr genügen soll, wenn aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten die Verschriftlichung durch den Verteidiger erfolgt (BT-Drs. 18/3562 S. 68; so aber bisher: BayObLG, NStZ 2002, 277 = VRS 101, 436; OLG Brandenburg, ZfS 2015, 470; OLG Celle B. v. 20.01.2014 – 322 SsRs 247/13 – bei Juris; vgl. nunmehr: OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG StraFo 2018, 71; s. zum Ganzen SenE v. 24.09.2019 – III-1 RBs 328/19 = DAR 2020, 50). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Vielmehr besteht eine schriftliche, auf die Vertretung in einer Berufungshauptverhandlung bezogene Vollmacht, die von der Angeklagten unterzeichnet worden ist. Der Schutzgedanke des Terminus „nachgewiesen“ in § 329 Abs. 2 StPO gebietet die Ausdehnung der vorstehenden Überlegungen auf den hier zu entscheidenden Fall nicht:
Es trifft zu, dass der Angeklagte mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung Anwesenheit und rechtliches Gehör vollständig auf seinen Verteidiger überträgt und sich an dessen inhaltlichen Erklärung festhalten lassen muss, als wären es seine eigenen. Diese Konsequenzen wögen – so wird argumentiert – bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Sie müssten daher dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden und dieser selbst müsse deutlich dokumentieren, dass er wesentliche Verfahrensrechte aus der Hand gebe (vgl. OLG Celle BeckRS 2021, 626; KG B. v. 1.3.2018 – (5) 121 Ss 15/18 – bei Juris; OLG Hamburg StraFo 2017, 371). Allerdings ist die Alternative zur Vertretung des Angeklagten die Verwerfung seines Rechtsmittels ohne weitere Sachprüfung. Daran kann ihm nicht gelegen sein, hätte er doch ansonsten das Rechtsmittel gar nicht erst einlegen müssen. Jedenfalls in Fällen in denen – wie hier – allein der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf dieser Gesichtspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsvollmacht „nachgewiesen“ im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO ist, nicht aus dem Blick geraten.
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren kommt
Mit einer für parlamentarische Verhältnisse geradezu atemberaubenden Geschwindigkeit schreitet das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ voran. Grundlage ist eine Eingabe des Bundesrates (BR-Drs 540/10), die bei „überlangen Gerichtsverfahren“ eine Entschädigung vorsieht und zu der nun (bei minimalen Änderungen) die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses vorliegt (hier als PDF), die angeblich inzwischen auch beschlossen wurde. Die Neuerung durch das Gesetz wäre, dass gesetzlich im neuen §198 GVG vermutet wird, dass durch die Entschädigung ein immaterieller Schaden entsteht, wobei pro verzögertes Jahr 1.200 Euro zu zahlen wären, wobei die Summe im Einzelfall sowohl nach oben als auch unten verändert werden kann. Zu Beachten ist dabei, dass als „Gerichtsverfahren“ nach dem neuen §198 VI GVG auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gilt – damit steht Betroffenen bald wohl erstmals ein ausdrücklicher Schadensersatzanspruch bei überlangen strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen zu!
Gesetzlich nicht definiert (da auch vom Einzelfall abhängig) ist die Frage, wann ein Verfahren „überlang“ ist. Die Ausführungen zum Gesetzesentwurf verweisen insofern darauf, dass es auf „Pflichtwidrigkeiten“ auch nicht ankommt – es geht alleine darum, ob ein Verfahren zu lange (belastend) auf den Betroffenen gewirkt hat, wobei immaterielle Schäden (etwa durch psychische Belastungen) ausdrücklich auch zu berücksichtigen sind. Leider wurde an der Stelle vergessen, in die Liste der Betroffenen (Anspruchsberechtigten) nach §198 VI GVG ausdrücklich die Opfer von Straftaten bzw. deren nahe Angehörigen aufzunehmen. Diese werden in Zukunft wohl nur zu berücksichtigen sein, wenn Sie (was ohnehin anzuraten ist) durch die Nebenklage Beteiligter von Verfahren werden.
(mehr …)Krawattenstreit: Rechtsanwalt muss keine Krawatte tragen
Das LG Mannheim hat entschieden (4 Qs 52/08), dass es mit der Krawattenpflicht nicht so eng zu sehen ist – und der Richter die Verhältnismässigkeit streng im Auge haben muss. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass das Berufsrecht zwar eine Robe vorsieht, aber eben keine Krawatte – seitens des Gerichts blind auf einer Krawatte zu bestehen ist damit unangemessen und rechtswidrig.

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen (BGH 2018)
Im Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 233/17) in einer sehr umfassenden Entscheidung hervorgehoben, dass eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens, wie etwa mit einer Dashcam, mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar ist. Gleichwohl ist eine Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess durchaus zulässig.
Dazu auch: Verwertung von Dashcam-Aufnahmen
(mehr …)Bußgeldverfahren: Betroffene müssen Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen erhalten
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.
(mehr …)Zum Recht auf Einsicht in nicht zur Akte gelangte Informationen:
- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtsprechung des BGH
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
- Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Speicherung von Messdaten
- Exkurs: Der Beweisantrag (mit weiteren Links zum Beweisrecht)
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Dolmetscher darf Einschätzungen vornehmen
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. hat entschieden: Eine Dolmetscherin verstößt nicht gegen ihre Berufspflichten, wenn sie neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht.
(mehr …)Richterliche Unabhängigkeit
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehört in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der dem Interesse der Rechtsuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit). Diese sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor.
Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, RiZ (R) 4/20).
Dazu auch: Was gehört in ein strafrechtliches Urteil?
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Einsicht in unter Vorbehalt eingereichter Prozessunterlagen
Akteneinsicht im Zivilprozess: Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. Der Bundesgerichtshof (X ZR 33/19) konnte aber klarstellen, dass es hierbei eine Ausnahme gibt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat:
Zu den Prozessakten gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. In den Rechtsmittelinstanzen sind hiervon auch die in den Vorinstanzen angefallenen Unterlagen umfasst, auf die diese Voraussetzung zutrifft. Dies sind im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Gericht selbst erstellten Dokumente. Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 – IV ZR 152/50, NJW 1952, 305, 306) (…)
Die Frage, welche Dokumente zur Akte zu nehmen sind, unterliegt zwar ihrerseits grundsätzlich nicht der Entscheidung der Parteien, sondern derjenigen des Gerichts. Dieses wiederum hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen. Wenn indes eine Partei schon bei der Einreichung von Unterlagen zu erkennen gibt, dass diese der Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden sollen, werden diese jedenfalls dann nicht zum Bestandteil der Prozessakten, wenn das Gericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an den Gegner absieht.
Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukommen lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 W 8/18, juris Rn. 7). Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 – 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130, 1131).
Hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in diesem Sinne hat eine Partei grundsätzlich aber auch dann getroffen, wenn sie neben einer für die Prozessakten und für die Zustellung an den Gegner bestimmten teilgeschwärzten Fassung zugleich eine vollständige Fassung einreicht und hierbei klarstellt, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Gegner zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorgehensweise ist zwar wenig zweckmäßig, weil das Gericht die geschwärzten Passagen grundsätzlich nicht zum Nachteil eines anderen Beteiligten berücksichtigen darf, ohne diesem rechtliches Gehör zu gewähren (so zutreffend OLG München, NJW 2005, 1130). Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Unterlagen entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen der einreichenden Partei zu den Prozessakten zu nehmen.
Prozesshandlungen dürfen grundsätzlich nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – X ZR 99/92, BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 – Klinische Versuche; Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11). Entsprechend diesen Grundsätzen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei Dokumente zu einem Gerichtsverfahren einreichen will, wenn sie deren Weiterleitung an den Gegner von einer Bedingung abhängig macht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einreichung von Schriftsätzen oder anderen Unterlagen als Prozesshandlung zu qualifizieren ist. Wie bei der Beurteilung von Prozesshandlungen muss jedenfalls auch bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen sind, grundsätzlich von Anfang an Klarheit bestehen. Diese Klarheit besteht in aller Regel, wenn Unterlagen ohne Vorbehalt zu einem bestimmten Verfahren eingereicht werden. An ihr fehlt es hingegen, wenn die einreichende Partei die Weiterleitung an den Gegner von Bedingungen abhängig macht.
Bundesgerichtshof, X ZR 33/19Rechtliches Gehör im Strafverfahren
Rechtliches Gehör: Wenn jemand anwaltlich verteidigt ist, reicht es in der Regel aus, den Verteidiger anzuhören, um den Anforderungen rechtlichen Gehörs des § 33 Abs. 3 StPO zu entsprechen, so das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 36/20. Gelten soll das auch für die Mitteilung der Anklageschrift, denn nach § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Wenig überraschend ist die heilung möglich: Durch die spätere Gewährung umfassender Akteneinsicht kann eine vorangegangene Gehörsverletzung geheilt werden.
(mehr …)Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess & Arbeitsrecht
Wann gibt es im Prozess ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich persönlicher Daten: Gerade im Kündigungsschutzprozess, wenn etwa Mails oder sonstige Inhalte des Computers des Arbeitnehmers verwertet werden sollen, kommt die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot auf.
Grundsätzlich gilt, dass prozessuale Verwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellen: Weder die ZPO noch das ArbGG enthalten – ausdrückliche – Regelungen zur prozessualen Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Informationen oder Beweise. Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung die Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweismittel.
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime und der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz. Das Zivil- oder Arbeitsgericht darf daher nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen verwerten. Umgekehrt ist es zugleich an den Vortrag der Parteien und einen ihm unterbreiteten, entscheidungserheblichen Sachverhalt gebunden. Allerdings kann sich etwa bei einem groben Verstoß gegen das Datenschutzrecht ein Verbot hinsichtlich der Verwertung von Sachvortrag ergeben.
Hinweis: Streng zu trennen ist der vorliegende Beitrag hierbei von den im Strafprozess existierenden (wenigen) Beweisverwertungsverboten!
(mehr …)Zivilrechtliche Regelungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
Vertragsrechtliche Änderungen in Zeiten von COVID19: Der Gesetzgeber hat Ende März 2020 reagiert und am 28. März 2020 wurde ein Gesetz verkündet, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in zivilrechtlicher Hinsicht abgemildert werden sollen. Es gilt nun temporär, bis zum 30. Juni 2020, sozusagen der „zivilrechtliche Ausnahmezustand“, bei dem ich schon jetzt erhebliches zukünftiges Streitpotential absehe. Geregelt werden: Ein allgemeines vertragsrechtliches Zurückbehaltungsrecht, eine Sonderregelung für das Mietrecht und eine Sonderregelung für das Darlehensrecht.
Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick, wobei natürlich jegliche Erfahrung im Umgang mit diesen Regelungen existiert. Auch habe ich Detailfragen bewusst aussen vor gelassen. Aus meiner Sicht gilt nun umso mehr: Vertragsparteien sollten miteinander reden und gütliche vertragliche Einigungen finden, die beide Seiten ausgewogen berücksichtigen, dies wird in jedem Fall für alle Beteiligten deutlich wirksamer sein, als sich alleine auf Basis dieser gesetzlichen Regelungen zu streiten! Die verkündete Fassung finden Sie hier.
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