Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren kommt

Mit einer für parlamentarische Verhältnisse geradezu atemberaubenden Geschwindigkeit schreitet das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ voran. Grundlage ist eine Eingabe des Bundesrates (BR-Drs 540/10), die bei „überlangen Gerichtsverfahren“ eine Entschädigung vorsieht und zu der nun (bei minimalen Änderungen) die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses vorliegt (hier als PDF), die angeblich inzwischen auch beschlossen wurde. Die Neuerung durch das Gesetz wäre, dass gesetzlich im neuen §198 GVG vermutet wird, dass durch die Entschädigung ein immaterieller Schaden entsteht, wobei pro verzögertes Jahr 1.200 Euro zu zahlen wären, wobei die Summe im Einzelfall sowohl nach oben als auch unten verändert werden kann. Zu Beachten ist dabei, dass als „Gerichtsverfahren“ nach dem neuen §198 VI GVG auch ein strafrechtliches gilt – damit steht Betroffenen bald wohl erstmals ein ausdrücklicher Schadensersatzanspruch bei überlangen strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen zu!

Gesetzlich nicht definiert (da auch vom Einzelfall abhängig) ist die Frage, wann ein Verfahren „überlang“ ist. Die Ausführungen zum Gesetzesentwurf verweisen insofern darauf, dass es auf „Pflichtwidrigkeiten“ auch nicht ankommt – es geht alleine darum, ob ein Verfahren zu lange (belastend) auf den Betroffenen gewirkt hat, wobei immaterielle Schäden (etwa durch psychische Belastungen) ausdrücklich auch zu berücksichtigen sind. Leider wurde an der Stelle vergessen, in die Liste der Betroffenen (Anspruchsberechtigten) nach §198 VI GVG ausdrücklich die Opfer von Straftaten bzw. deren nahe Angehörigen aufzunehmen. Diese werden in Zukunft wohl nur zu berücksichtigen sein, wenn Sie (was ohnehin anzuraten ist) durch die Nebenklage Beteiligter von Verfahren werden.

In der Praxis wird es sich zeigen, wie die Sache sich entwickelt: Der BGH hatte zuletzt Ansprüche jedenfalls bei einer amtspflichtwidrigen 20monatigen Verzögerung bejaht (BGH, III ZR 32/10) – in der Folge dieser Entscheidung wurde ein Anspruch im Rahmen einer Zivilprozesses durch das OLG Hamm (I-11 U 27/06) verneint, weil zwischen Schaden und Verfahrensverzögerung kein kausaler Zusammenhang gesehen wurde. Dieser Nachweis wäre durch die vorliegende Gesetzesänderung vereinfacht gewesen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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