Rechtliches Gehör: Wenn jemand anwaltlich verteidigt ist, reicht es in der Regel aus, den Verteidiger anzuhören, um den Anforderungen rechtlichen Gehörs des § 33 Abs. 3 StPO zu entsprechen, so das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 36/20. Gelten soll das auch für die Mitteilung der Anklageschrift, denn nach § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Wenig überraschend ist die heilung möglich: Durch die spätere Gewährung umfassender Akteneinsicht kann eine vorangegangene Gehörsverletzung geheilt werden.
Das Gericht führt aus:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei einem verteidigten Angeschuldigten in der Regel ausreicht, den Verteidiger anzuhören, um den Anforderungen des § 33 Abs. 3 StPO zu entsprechen (vgl. MüKoStPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, StPO § 33, Rdnr. 30; Szesny in: Eser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 33 StPO, Rdnr. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 33, Rdnr. 12; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1976 – 3 StR 122/76 – NJW 1976, 1985). Ist der Beschuldigte verteidigt, ist er gehört, wenn sein Verteidiger gehört ist (vgl. KK-StPO/Maul, 8. Aufl. 2019, StPO § 33 Rdnr. 6 m.w.N.).
Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 StPO. Dies ergibt sich u.a. aus § 145a Abs. 1 StPO, wonach der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt gelten, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 201, Rdnr. 2, § 145a, Rdnr. 4; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO § 201 Rdnr. 3).
Dass dem Angeklagten sowie seinen Verteidigern zunächst versehentlich die Anlagen zur Anklageschrift nicht übermittelt wurden, mag einen – inzwischen geheilten – Verstoß gegen § 201 Abs. 1 StPO dargestellt haben, jedoch jedenfalls im Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, da das rechtliche Gehör – wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Kammer zu Recht ausgeführt haben – auch durch Akteneinsicht gewährt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 33, Rdnr. 11; BeckOK StPO/Larcher, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 33 Rdnr. 16) und es deswegen an der für die Anhörungsrüge erforderlichen andauernden Beschwer fehlt (vgl. Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33a, Rdnr. 16 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 33a, Rdnr. 6 HK-Pollähne, StPO, 6. Auflage, § 33a, Rdnr. 9).
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 36/20
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