Der Bundesgerichtshof (StB 39/20) konnte sich Ende 2020 zum Wechsel des Pflichtverteidigers äussern – dabei hebt der BGH hervor, dass es neben dem Wechsel nach §143a Abs.2 StPO auch den gesonderten Fall des „konsensualen Pflichtverteidigerwechsels“ gibt. Es ist also möglich, dass schlicht im Einvernehmen der Beteiligten Pflichtverteidiger ausgewechselt werden.
Dazu bei uns: Pflichtverteidiger wechseln: Kann man Pflichtverteidiger ändern?
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