Schlagwort: Kasse

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BAG zum „Fall Emmely“: Unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons

    Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB.

    Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden.

    Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich.

    Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.
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  • Die Unwissenden sind überrascht: Es gibt Kartenzahlungsprofile

    Heute wird eine grosse Meldung durch die Medien gehen: Es gibt einen Datenpool, in dem faktisch sämtliche EC-Kartenbesitzer und -Nutzer vorhanden sind und auf Grund ihres bisherigen Zahlungsverhaltens eingeschätzt werden. Was mich dabei wirklich schockiert ist die Naivität der Nutzer sowie die Langsamkeit mit der die Medien arbeiten: Dass nämlich eine Speicherung des Zahlungsverhaltens auf einen Zeitraum X vorhanden ist, war nicht nur anzunehmen, sondern wurde von mir bereits im Jahr 2008 erklärt (wobei ich nur darauf verweisen konnte, dass es für mindestens 1 Monat stattfinden muss).

    Fakt ist: Wer heute mit Karte zahlt muss sich darüber im Klaren sein, dass erst einmal sämtliche Informationen seines Einkaufs bei Kartenzahlung gespeichert werden – mit Ausnahme der einzelnen gekauften Artikel natürlich, dafür haben wir ja vielleicht Payback. Was der Dienstleister der Zahlungsabwicklung mit diesen Daten macht, darauf haben wir weder Einfluss, noch irgendeine Form der Kontrolle. Insofern verstehe ich nicht, wie man überrascht sein kann, wenn hinterher „Datenpools“ bekannt werden, zumal Daten zur Ausfallwahrscheinlichkeit einzelner Konsumenten ein hohes Wirtschaftsgut sind.

    Mir verbleibt daher an dieser Stelle nur noch der Hinweis auf meine „10 Gebote des Datenschutzes„, und den Appell, einfach mal den Kopf einzuschalten. Kleiner Tipp: Jeder Jurist predigt, dass man immer erst lesen, verstehen und dann noch mal lesen soll, was man mit seiner Unterschrift abzeichnet. Wann haben Sie zuletzt im Detail gelesen, was auf dem mitunter armlangen Zettel steht, den sie da an der Kasse unterschreiben? Und was denken Sie: Warum bekommen Sie keine Kopie dessen, was Sie da unterschreiben?

    Willkommen in der Wirklichkeit.

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit

    Fährt ein Arbeitnehmer während einer längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Hirnhautentzündung trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beenden.

    Dazu auch bei uns:

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  • Selbstbedienungskasse „getäuscht“: Diebstahl und kein Computerbetrug

    Das OLG Hamm (5 RVs 56/13) hat eine Frage entschieden, die durchaus interessant ist – aber in der Praxis kaum Bedeutung haben wird: Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn jemand eine Selbstbedienungskasse „täuscht“ indem er den einen Artikel einscannt, den anderen dafür aber mitnimmt – ist dies ein Diebstahl oder ein Computerbetrug?

    Die Entscheidung lautet, durchaus überzeugend: Diebstahl. Dabei ist der Computerbetrug abzulehnen, weil bereits die Unmittelbarkeit von Datenverarbeitung und Vermögensschädigung fehlt:

    Hier führt das Einscannen des Strichcodes der „WAZ“ allein zu der Anzeige eines im Verhältnis zu den tatsächlich ausgewählten Zeitschriften geringeren Kaufpreises. Diese Anzeige bewirkt noch keinen verfügungsähnlichen Vorgang, der sich als unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung darstellte. Die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften wird durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert. Hierzu bedurfte es vielmehr einer selbständigen, den Übergang der Sachherrschaft bewirkenden Handlung des Angeklagten.

    Des Weiteren stellt das OLG noch klar, dass keine der Tathandlungen eines Computerbetruges vorliegt.

    Es verbleibt aber beim Diebstahl, denn durch die Mitnahme des nicht gescannten Artikels wurde fremder Gewahrsam gebrochen. Dieser nämlich wird durch den Berechtigten nur unter der Bedingung aufgegeben, dass die Kasse ordnungsgemäß bedient wird:

    Zwar ist davon auszugehen, dass mit dem Aufstellen von Selbstbedienungskassen durchaus ein generelles Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang erklärt werden soll, weil – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkosten – gerade kein Kassenpersonal zur Verfügung steht, das den einzelnen Kauf- bzw. Zahlvorgang abwickeln soll; die in dem Kassenbereich anwesenden Mitarbeiter dienen allein der Unterstützung bei etwaigen technischen Schwierigkeiten. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und hier namentlich der berechtigten Geschäftsinteressen des Verkäufers zu unterstellen, dass dieser sein Einverständnis nur unter der Bedingung erteilt, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird. Hierzu gehört unzweifelhaft das korrekte Einscannen und Bezahlen der tatsächlich zur Selbstbedienungskasse mitgebrachten Ware.

    Fazit: Wie erwähnt eine interessante Entscheidung, aber mit wenig Relevanz. Denn der Strafrahmen ist bei beiden Delikten gleich.

  • LG Berlin zur Veröffentlichung (vermutlich) gestohlener E-Mails (Update)

    Bereits im September hatte das LG Berlin (27 O 685/10) entschieden, dass der Axel-Springer-Verlag von einem Minister auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte, als dieser Verlag aus Emails des Ministers veröffentlichte deren Herkunft unklar war (konkret steht ein Diebstahl des Laptops samt Emails im Raum). Nunmehr liegt mir das Urteil im Volltext vor und ich zitiere hier aus der Entscheidung den wesentlichen Passus zur Publikation der Emails. Die Auseinandersetzung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit, der Freiheit der Presse und dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ist dabei wieder einmal eine geeignete zitierfähige Fundstelle.

    Update: Die Entscheidung wurde inzwischen vom Kammergericht bestätigt, ich habe das hier besprochen – und kam am Ende zum Bundesgerichtshof, der diese Entscheidungen aufgehoben hat und die Klage abgewiesen hat. 

    Links dazu:

    Im vorweggenommenen Fazit gilt m.E. seit je her: Aus Mails des Privatlebens ohne Erlaubnis veröffentlichen ist Tabu und kann empfindliche Konsequenzen haben. Bei geschäftlichen Mails wird man immer im Rahmen einer Abwägung entscheiden müssen, was zulässig ist und was nicht, wobei auch der (sachliche!) Bericht eines Verbrauchers über Praktiken eines Unternehmens m.E. unzweifelhaft ein gewisses öffentliches Interesse genießt, in dessen Rahmen der Beleg mit Zitaten aus einer Mail u.U. zulässig sein wird. Wobei auch bei Zitaten Regeln zu beachten sind, z.B. dass Zitate nicht entstellend aus dem Sachzusammenhang gerissen werden dürfen. Das alleine ist schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die abmahnfähig ist.

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  • Kündigung nach Arbeit für die Konkurrenz reduziert Arbeitslosengeld

    Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

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  • Steuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel

    Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat. (BGH, Beschluss vom 1.2.2007, 5 StR 372/06)

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  • Steueramnestie: Die strafbefreiende Erklärung (2004)

    Die Luft für den viel zitierten Steuerflüchtling wird dünner. War bisher der Zugriff der Steuerfahndung auf ausländisches Kapitalvermögen nur im begründeten Einzelfall möglich, wird diese Möglichkeit des Fiskus durch Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wesentlich erweitert. Informationen wie die Höhe der Zinserträge, die Identität und der Wohnsitz des Kapitalanlegers sollen in Zukunft unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
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  • Gerne auch besonders vorschnell: Grundlose Wohnungsdurchsuchungen

    Immer wieder werden haarsträubende Wohnungsdurchsuchungen bekannt, aktuell gab es da was bei einer Anwältin sowie jemanden, der einfach ein paar Handys zu viel verkauft hatte. Auch Udo Vetter kann da was zum besten geben, wo sich beim Lesen des Sachverhaltes die Zehennägel nach oben rollen. Der unbefangene Laie muss dazu wissen, dass Wohnungsdurchsuchungen Alltag sind in unserem Rechtssystem – und leider auch die rechtsfehlerhaft angeordneten. Wenn so viele Strafverteidiger vom „Durchwinken“ von Durchsuchungsbeschlüssen sprechen, mag das polemisch klingen – ist aber keinesfalls weit weg von der Realität. Dabei habe ich nun beim Landgericht Berlin (86 O 652/09) eine Sache gefunden, die selbst erfahrene Strafverteidiger baff dastehen lassen dürfte.
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  • Parken in Fahrtrichtung links im Verkehrsberuhigten Bereich

    Das Parken in Fahrtrichtung links im Verkehrsberuhigten Bereich ist erlaubt und darf
    nicht mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Auch wenn dieses Urteil schon recht alt ist, so hat es sich in Verwaltung und Bürgerschaft noch nicht sehr weit herumgesprochen. Die praktische Bedeutung des Urteils ist jedoch sehr groß, und mancher Autofahrer könnte sich erfolgreich gegen eine Knolle wehren, wenn er das Urteil kennen würde.

    Dem lag folgender Fall zu Grunde:
    Ein Anwohner parkte in einem verkehrsberuhigten Bereich zwar an einer Stelle, die als
    Parkplatz ausgewiesen war, leider jedoch in Fahrtrichtung links. In Zeiten leerer
    Kassen (siehe oben) war die Politesse auch hier sehr eifrig und heftete ein Knöllchen
    an die Windschutzscheibe des Autos. Dieser Fall beschäftigte zunächst – zum Nachteil
    des Bürgers – das Amtsgericht Aachen, und sodann zum Nachteil der Stadt Alsdorf
    bei Aachen das Oberlandesgericht Köln. Das Oberlandesgericht sagte, dass
    verkehrsberuhigte Bereiche nicht als eine Fahrbahnen in i. S. d. StVO gelten. Auf
    Fahrbahnen i.S.d. StVO ist jedoch nur – außer in Einbahnstraße – das Parken links in
    Fahrtrichtung verboten.

    Merke: in verkehrsberuhigten Bereichen muss man zwar auf den besonders
    ausgewiesenen Parkflächen parken, man darf aber in Fahrtrichtung links parken.
    Nebenbei bemerkt: Der Stadt ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von etwa 30 DM
    entgangen, sie durfte dafür aber Prozesskosten insgesamt in einer Höhe von etwa
    2000 DM zahlen. Das hat sich doch gelohnt!
    OLG Köln 30.05.1997 AZ: 93 Ss 136/97

  • Wettbewerbsrecht: „Glücksbon-Tage“ von Karstadt nicht wettbewerbswidrig

    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hat auch in zweiter Instanz vergeblich versucht, eine einstweilige Verfügung gegen die Karstadt Warenhaus AG zu erwirken. Die Wettbewerbsschützer wollten dem Warenhauskonzern untersagen, für ihre „Glücksbon-Tage“ zu werben. Karstadt hatte damit geworben, dass während der „Glücksbon-Tage“ jeder 1.000. Kassenbon storniert würde.
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  • Kinderkrankengeld zwar steuerfrei, unterliegt jedoch Progressionsvorbehalt

    Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 2 EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronapandemie hat die Bundesregierung nun abgelehnt (Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.2021).

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  • Untreue des Kassenarztes bei Verordnung von häuslicher Krankenpflege

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 350/20) hat nunmehr klargestellt, dass bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V dem verordnenden Kassenarzt keine Betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vermögens der gesetzlichen Krankenkassen zukommt:

    Eine derartige die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht im
    Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründende Rechtsmacht kommt dem Vertragsarzt bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V (Behandlungssicherungspflege) nicht zu, weil die gesetzlichen Krankenkassen über weiter gehende verfahrensrechtliche Kontrollmöglichkeiten verfügen und es deshalb nicht allein in der Hand des verordnenden Arztes liegt, ob es zu einer Leistungserbringung auf Kosten der Kassen kommt.

    Denn anders als bei Heilmitteln und beim ärztlichen Sprechstundenbedarf für Versicherte, bei denen der ärztlichen Verordnung keine Genehmigungsentscheidung der Krankenkasse nachfolgt (…), tritt der Leistungsfall bei der häuslichen Krankenpflege in formaler Hinsicht erst ein, wenn (…) vor Leistungsbeginn eine Bewilligungsentscheidung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ergeht

  • MPU droht auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

    Hohe BAK und fehlende Ausfallerscheinungen können auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt zu einer MPU führen: Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

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