Abrechnungsbetrug durch Abrechnung von Laborleistungen

Der hat zum Abrechnungsbetrug durch Abrechnungen von Laborleistungen klargestellt, dass auch in diesem Fall von einer gemäß § 263 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung ausgegangen werden kann, wenn die in den „Außenlaboren“ tätigen Laborärzte nach dem maßgeblichen Kassenarztrecht nicht berechtigt waren, ihre tatsächlich erbrachten und an sich abrechnungsfähigen laborärztlichen Leistungen gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen.

Dafür ist nach der ebenfalls beanstandungsfreien rechtlichen Grundlage des Landgerichts ausschlaggebend, ob die betroffenen Laborärzte ihre ärztlichen Leistungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV „in freier Praxis“ erbracht haben:

Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung zum Merkmal Täuschung an der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (…) entwickelten Grundsätzen zur „freien Praxis“ in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (§ 32b Ärzte-ZV) orientiert.

Tätigkeit in „freier Praxis“ wird danach durch eine wirtschaftliche Komponente – das Tragen des wirtschaftlichen Risikos und die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis – und eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht geprägt (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 39). Das wirtschaftliche Risiko trägt der Vertragsarzt dann, wenn es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängt, in welchem Umfang er Einkünfte durch seine freiberufliche Tätigkeit erzielt (BSG, Urteile vom 16. März 1973 – 6 RKa 23/71, BSGE 35, 247, 252 und vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 37). Ausreichende Handlungsfreiheit bei der Ausübung der (vertrags-)ärztlichen Tätigkeit erfordert die Befugnis, den medizinischen Auftrag nach seinem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG jeweils aaO). Um zu bewerten, ob das kassenarztrechtlich erforderliche Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gewahrt ist, können auf die Arztpraxis bezogene zivilrechtliche Vereinbarungen von Bedeutung sein (BSG aaO BSGE 106, 222, 229 f. Rn. 40 f.).

BGH, 1 StR 535/16
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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