HCVO: Verjüngende Wirkung in Form von Faltenglättung durch Nahrungsergänzungsmittel nicht zwingend eine gesundheitsbezogene Angabe

Ich habe beim Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 10/16) einige Worte dazu gefunden, dass das OLG sich möglicherweise der Ansicht anschliesst, dass eine durch Nahrungsergänzungsmittel versprochene Faltenglättung an sich nicht zwingend eine gesundheitsbezogene Angabe ist:

Ob dies gesundheitsbezogene Angaben sind, ist fraglich. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen (vgl. hierzu KG Urt. v. 11.12.2015, 5 U 63/15 Rn. 43 f. – zitiert nach juris).

Das zitierte Kammergericht führte hierzu aus:

Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst (vgl. auch OLG Karlsruhe MD 2013, 1033). Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen.

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Beim KG allerdings war der Werbung zu entnehmen, dass auf Grund der konkreten Formulierung der Werbeaussagen dem Hersteller vorgehalten werden konnte, von sich aus selber mit einer gesundheitsbezogenen Funktion zu werben. Man merkt an dieser Stelle, dass die Werbung durchaus abgestimmt sein muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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