Auch wenn nicht wirklich neu, so ist die Entscheidung des OLG Celle (13 U 47/15) doch zumindest eine Erwähnung wert:
Die zu Werbezwecken eingestellte Darstellung von Erfahrungsberichten von Produktnutzern auf der Homepage des Herstellers eines Abnehmprodukts verstößt gegen [die] Health Claims Verordnung, wenn sie Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme macht. Dazu genügt es, wenn sie suggeriert, durch Verwendung des Produkts sei innerhalb eines in etwa abgegrenzten Zeitraums ein bestimmter Abnehmerfolg zu erreichen. Es verstößt ferner gegen [die Health Claims Verordnung] wenn in solchen Erfahrungsberichten der Eindruck vermittelt wird, die Verwendung des Produkts wirke sich positiv auf die Gesundheit aus bzw. verbessere einen Zustand mit Krankheitswert, obgleich sich diese Aussage in der Liste der gem. Art. 13, 14 HCVO zugelassenen Angaben in dieser Form nicht wiederfindet.
Ich hatte schon klar gestellt, dass man sich bei solcher Werbung an der Positiv-Liste zur HCVO orientieren sollte, diese Entscheidung fügt sich in dieses Bild gut ein.
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