Das OLG Hamm (4 U 18/16) konnte sich klarstellend zur Verwendung der Begrifflichkeit der „Vitalstoffe“ geäußert und die Unzulässigkeit der Werbung hiermit betont da die nährwertbezogene Werbung mit dem Begriff der Vitalstoffe unzulässig ist:
Dieser Begriff ist im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt. Der Begriff der Vitalstoffe ist unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasst. Er wird vielmehr lediglich umgangssprachlich und in der Populärliteratur verwendet
Die Entscheidung widmet sich recht ausführlich der Thematik der Vitalstoffe, die im Zusammenhang mit der HCVO kritisch zu sehen sind.
Aus der Entscheidung:
Bei den Aussagen zu „Vitalstoffen“ handelt es sich um Angaben zu Nährstoffen und anderen Substanzen im Sinne (…) HCVO. Zu den Nährstoffen gehören nach (…) HCVO Proteine, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium und die im Anhang der Richtlinie (…) aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe. „Andere Substanzen“ sind nach (…) HCVO andere Stoffe als Nährstoffe, die eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben. Bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff der „Vitalstoffe“ handelt es sich um einen Oberbegriff für alle vom menschlichen Körper benötigten bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen mit Ausnahme derjenigen Nährstoffe, die der direkten Energiezufuhr dienen, nämlich Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett (…) Unter Vitalstoffen sind danach Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme zu verstehen (…)
Dass es sich bei dem Begriff „Vitalstoff“ nicht um die Bezeichnung einer konkreten Substanz, sondern nur um einen abstrakten Oberbegriff handelt, ist ohne Belang. Die Annahme einer „nährwertbezogenen Angabe“ (…) setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang (…) ist zu entnehmen, dass auch Angaben, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwenden (z.B. „gesättigte Fettsäuren“, „Ballaststoffe“, „Proteine“, „Omega-3-Fettsäuren“, „einfach ungesättigte Fettsäuren“, „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“), als nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCVO anzusehen sind. Der Entscheidung „Monsterbacke II“ des Bundesgerichtshofes ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Gegenstand dieser Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer – substanzbasierten – „nährwertbezogenen Angabe“ (…) verneint hat, war eine allgemein gehaltene Gleichwertigkeitsbehauptung zwischen dem beworbenen Lebensmittel und einem anderen Lebensmittel, die nicht auf die Inhaltsstoffe der verglichenen Lebensmittel Bezug nahm, und zwar weder auf bestimmte, namentlich benannte Inhaltsstoffe noch auf durch abstrakte Oberbegriffe gekennzeichnete Inhaltsstoffgruppen.
Die angegriffenen Werbeaussagen zu den „Vitalstoffen“ bringen zumindest mittelbar zum Ausdruck, das beworbene Nahrungsergänzungsmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften. Besondere positive Nährwerteigenschaften hat ein Lebensmittel u.a. dann, wenn es Nährstoffe oder andere Substanzen in einer besonders hohen Menge enthält (…) Bei der streitgegenständlichen Produktbeschreibung wird angegeben, dass das Mittel „sage und schreibe über 7.000 Vitalstoffe“ bzw. „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“ enthalte.
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