EUGH: Hinweis auf Energieeffizienzklasse eines Produkts samt Spektrum

Der EuGH (C-761/22) hat klargestellt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der 2010/30/EU so anzuwenden ist, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts verpflichtet sind, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell dessen Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen anzugeben, wenn diese Produktgruppe Gegenstand eines auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassenen delegierten Rechtsakts und nicht eines auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakts ist.

Sieht dieser delegierte Rechtsakt dann nicht vor, wie Lieferanten und Händler einen solchen Hinweis anzubringen haben, und wurde für die betreffende Produktgruppe noch kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage des Artikels 16 der Verordnung 2017/1369 erlassen, so haben sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und in ihrem technischen Werbematerial die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen in der gleichen Weise anzugeben wie auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe, sofern eine solche Gestaltung unter Berücksichtigung der Art, der Größe und der kommerziellen Anforderungen der Werbung und des Werbematerials lesbar und sichtbar bleibt.

Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen die Lieferanten und Händler in jedem Fall eine gleichwertige Gestaltung wählen, die den Anforderungen an die Verbraucherinformation und den sich aus der Verordnung 2017/1369 ergebenden Anforderungen an Lesbarkeit und Sichtbarkeit entspricht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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