Gesetzentwurf: Strafbarkeit von Sportwettbetrug

Das Bundesjustizministerium hat seinen Entwurf eines „Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe“ zwischenzeitlich vorgelegt. Die Manipulation von Sportwettbewerben soll hiermit effektiver unter Strafe gestellt werden, wiedermals durch die Schaffung zusätzlicher speziell formulierter Straftatbestände. Hierzu sollen die folgenden Normen in das StGB aufgenommen werden:

  • § 265c Sportwettbetrug
  • § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
  • § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Das BMJ schreibt zu dem Entwurf

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe vor. Beide Straftatbestände stellen Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben unter Strafe. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Darüber hinaus sieht der Entwurf für beide Straftatbestände die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) und die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle vor (§ 265e StGB) vor.

Verteidigung bei Korruption

Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Auch hier bleibt abzuwarten, ob und wie sich der Entwurf entwickelt, ich kommentiere bekanntlich erst dann im Detail, wenn absehbar ist, dass es wirklich beschlossen wird. Interessant dürfte hier u.a. §265c Abs.2 werden, der bereits das Anbieten von Vorteilen an Trainer oder Schiedsrichter unter Strafe stellen möchte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.