Gesetzentwurf: Strafbarkeit von Sportwettbetrug

Das Bundesjustizministerium hat seinen Entwurf eines “Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe” zwischenzeitlich vorgelegt. Die Manipulation von Sportwettbewerben soll hiermit effektiver unter Strafe gestellt werden, wiedermals durch die Schaffung zusätzlicher speziell formulierter Straftatbestände. Hierzu sollen die folgenden Normen in das StGB aufgenommen werden:

  • § 265c Sportwettbetrug
  • § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
  • § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Das BMJ schreibt zu dem Entwurf

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe vor. Beide Straftatbestände stellen Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben unter Strafe. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Darüber hinaus sieht der Entwurf für beide Straftatbestände die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) und die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle vor (§ 265e StGB) vor.

Verteidigung bei Korruption

Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Auch hier bleibt abzuwarten, ob und wie sich der Entwurf entwickelt, ich kommentiere bekanntlich erst dann im Detail, wenn absehbar ist, dass es wirklich beschlossen wird. Interessant dürfte hier u.a. §265c Abs.2 werden, der bereits das Anbieten von Vorteilen an Trainer oder Schiedsrichter unter Strafe stellen möchte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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