Wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, bedeutet das nicht, dass jede Tat, die von einem Bandenmitglied begangen wird, einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann auch derjenige Mitglied einer Bande sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten.
Hiernach handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Diese Mitwirkung muss sich aber stets nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich die Mitwirkung demgegenüber nach dem Willen des Beteiligten in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last.
Ob eine Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe anzusehen ist, muss aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände beurteilt werden. Dabei haben das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu eine besondere Bedeutung, ebenso wie das Gewicht des Tatbeitrags im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts. Mittäterschaftliches Handeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte über bloße Hilfstätigkeiten hinaus am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn erhalten soll (BGH, 4 StR 277/25).
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