Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl. In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das Amtsgericht München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 EUR überwiegend statt und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861,00 EUR.
(mehr …)Schlagwort: Anscheinsbeweis
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


In der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis: Der Kläger war vom 16.03.2021 bis 31.05.2022 Arbeitnehmer der Beklagten, die ihn zuletzt am 21.04.2022 beschäftigte. Er meldete sich am 02.05.2022 krank und legte nachfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes für den Zeitraum ab dem 02.05.2022 bis zum 31.05.2022 mit unterschiedlichen Diagnosen vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05.2022, dem Kläger zugegangen am 03.05.2022, ordentlich zum 31.05.2022 und verweigerte wegen der Koinzidenz der Krankschreibung und der Kündigung die Entgeltfortzahlung.
(mehr …)Entscheidung zur Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum- /ex-Geschäften
Das Hessische Finanzgericht hatte erneut über die Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapSt) bei Cum- /ex-Geschäften zu entscheiden (Az. 4 V 723/20).
(mehr …)Unfall: Einbiegen in Hofeinfahrt von Landstraße
Mit § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach links abbiegen will, hat sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig (Satz 2).
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Satz 4). Zur Rückschau ist der Außen- und Innenspiegel zu benutzen, wobei zur Überwindung des toten Winkels notfalls durch das Seitenfenster zurückzuschauen ist. Auch für das Abbiegen auf ein Grundstück gelten die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 Abs. 1 StVO.
(mehr …)
Beweis für den Zugang einer E-Mail
Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 315/21) am 11. Januar 2022 entschieden.
(mehr …)Zum Zugang von Schreiben auch bei uns:
- BGH zum Mailzugang (2022)
- Beiträge rund um die Beweislast zum Mail-Zugang
- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
- Zum Zugang eines Anhangs per Mail bei Gericht
- Einspruch gegen Strafbefehl per Mail?
- Wann ist ein Brief zugegangen?
- Die Zugangsvereiteilung
- Wie oft muss man seinen Briefkasten leeren?
- Veröffentlichung fremder Mails erlaubt?
- TK-Überwachung beim Mail-Provider?
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt muss bewiesen sein
Sonderkündigungsschutz für Schwangere: Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen knüpft an das tatsächliche Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Das hat das Landesarbeitsgericht (4 Sa 32/21) Baden-Württemberg klargestellt.
(mehr …)Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte* erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2021, 32 C 6169/20 (88)).
(mehr …)
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Weiterleitung an private Mail?
Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Dokumente an seinen privaten Mail-Account weiterleitet: Liegt darin schon ein Geheimnisverrat, ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3 SaGa 8/20) konnte sich angesichts einer beantragten einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit dieser Frage beschäftigen.
(mehr …)Beiträge bei uns zum Geschäftsgeheimnisschutz bei uns:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Was ist ein Geschäftsgeheimnis
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„
VG Minden: Keine Klageerhebung per Email mit eingescannter Unterschrift (Update)
Das VG Minden (12 L 212/10, nicht rechtskräftig) erhielt eine Klageschrift per Email, allerdings ganz pfiffig aufgesetzt: Der Antragsteller hatte seinen Schriftsatz (bereits fertig unterschrieben) eingescannt und als PDF dem Gericht per EMail zugestellt. Das VG Minden möchte das aber nicht anerkennen und hat die Klage letztlich wegen Verfristung abgewiesen, die EMail würde dem Schriftlichkeitserfordernis nicht genügen. Die Argumentation des VG begegnet bei mir aber ernsten Bedenken. So wird ausgeführt:
Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Schriftlichkeit in §81 I 1 VwGO ist von den Grundsätzen der Authentizität und der Rechtsklarheit auszugehen. Diesen Grundsätzen wird entsprochen, wenn Urheber und Inhalt der rechtsgestaltenden Erklärung einwandfrei feststehen und ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
Von der ernsthaften und authentischen Einlegung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Kläger die Klageschrift eigenhändig unterschrieben hat, sodass ihm das Schriftstück zuverlässig und zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (Einlegung der Klage durch Fernschreiben, Telegramm oder Telefax) sind dadurch gekennzeichnet, dass die Identität des Absenders auf Grund der auf seine Veranlassung beim Empfänger erstellten Urkunde eindeutig bestimmt ist, auch wenn das empfangene Dokument wegen der Art der Übertragung keine Originalunterschrift aufweist. […]
Die E-Mail vom 26.4.2010 genügt diesen Maßstäben nicht. Ihr lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, ob sie vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt. […]
Dem Schriftformerfordernis wird nicht dadurch genügt, dass die im Anhang der E-Mail befindliche Klageschrift eine eingescannte Unterschrift aufweist. Mangels einer in ihr selbst zum Ausdruck kommenden Schreibbewegung stellt sie keine eigenhändige Unterschrift dar und lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die Urheberschaft zu […]
Die Meinung ist vertretbar, m.E. sind die aufgeführten Argumente aber nicht stichhaltig:
- Im Dritten Absatz wird erklärt, beim Telefax sei der Absender eindeutig identifiziert, auch wenn keine originale Unterschrift vorliegt. Das begegnet Bedenken, denn es ist fraglich, warum das digital übertrage und dann ausgedruckte Dokument beim Telefax sich von dem einer Email unterscheiden soll. Das Ergebnis ist das gleiche, wobei das Faxprotokoll alleine nicht ausreicht: Nicht jeder versendet bei einem Fax seine (richtige) Teilnehmernummer.
- Bei einer Email ist das Argument aus Absatz 4 durchaus griffig: Man weiß nicht, ob sie vollständig ist. Hier aber ist die Email nur der Transportweg, die Übertragungsart, das Dokument ist die beigefügte PDF-Datei. Dabei bietet das PDF-Format eine interne Prüfsummenkontrolle: Würde auf Grund eines Fehlers nur ein Teil der Seiten angezeigt, würde dies mit einer Fehlermeldung moniert (sofern das Dokument überhaupt noch angezeigt wird). Auch dass die Mail-Adresse des Absenders nicht eindeutig identifiziert schadet hier m.E. nicht: Gegenständlich geht es um eine PDF-Datei im Anhang, die einen identifizierenden Briefkopf bietet, also einen Anschein des Absenders, der sonst auch ausreicht.
- Der Hinweis auf die fehlende Schreibbewegung (letzter Absatz), die durch den Scan verloren geht, kann ebenfalls nicht durchgreifen: Auch hier ist kein Unterschied zum anerkannten Fax zu sehen.
Ich sehe die Argumentation des VG Minden an dieser Stelle sehr kritisch – aber deswegen auf keinen Fall die zwingende Zulässigkeit des Einreichens von Schriftsätzen per Email. Das Integritäts-Argument („Man weiß nicht, ob die Mail vollständig ist“) finde ich beispielsweise schon schlüssig, nur im vorliegenden Fall eher unpassend, zumal man durch eigenhändige Anmerkungen auf dem PDF-Scan jegliche Unsicherheit in diesem Bereich vermeiden könne.
Wer ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift als PDF per Mail versendet, bei dem muss m.E. sehr aktiv herausgesucht werden, wo Unterschiede zum Telefax bestehen sollen. Ganz besonders, wenn – wie hier – offensichtlich der Schriftsatz auch noch eingegangen ist und es alleine um die Form geht, also nicht um „verlorengegangene“ Mails gestritten wird.
Augenfällig beim Telefax – neben der seit den 80ern durch die Rechtsprechung anerkannten Technik, was die Mail noch vor sich hat – sind zwei Komponenten: Die Fax-Protokolle auf beiden Seiten und ggfs. der individuelle Verbindungsnachweis auf der Telefonrechnung. In einer Gesamtschau bietet sich hier ein sehr starker Anscheinsbeweis, der bei der Email schlicht nicht zu finden ist. Wer mag, kann hier sicherlich einen guten Einstieg finden, um (jedenfalls noch) eine Zustellungsmöglichkeit via unsignierter Email zu verneinen. Freilich ist für mich negativ zu bemerken, dass das VG Minden diesen Weg nicht gegangen ist. Es bleibt zu hoffen, dass die nächste Instanz hier klarer Stellung bezieht.
Update: Bei Damm & Partner wird auf ein Urteil des FG Düsseldorf (16 K 572/09 E) vom Juli 2009 aufmerksam gemacht, dass weniger Probleme mit einer Klageerhebung per Email hat.
Übersicht: Der elektronische Personalausweis – neue Pflichten und Regeln
Der elektronische Personalausweis kommt – und mit ihm nicht nur datenschutzrechtliche bzw. persönlichkeitsrechtliche Diskussionen, sondern auch gesetzliche Änderungen, die die alltägliche Praxis in vielerlei Hinsicht berühren. Einige ausgesuchte Stellen – mit einem Hinweis, warum man ganz genau hinsehen muss, wenn in Gesetzen nur ein einzelnes Wort geändert wird. Und speziell auf die neuen Pflichten von Ausweisinhabern sollte man einen Blick werfen.
Hinweis: Zum Thema beachten Sie bitte auch den Hinweis, dass unsererseits Verfassungsbeschwerde wegen der Volkszählung 2011 eingelegt wurde.
Bestellen mit dem neuen Personalausweis
Für bestehende Leser ist es nichts neues, wenn ich vor dem unbedarften Umgang mit dem neuen ePersonalausweis warne. Nicht weil ich ihn grundsätzlich als schlecht einstufe, sondern weil mit neuer Technik automatisch neue Problemkreise einher gehen, für die man auch bereit sein muss als Nutzer. So hatte ich schon Mitte diesen Jahres ausdrücklich gewarnt:
Probleme ergeben sich beim neuen §27, der die Pflichten des Ausweisinhabers regelt: Während im ersten Absatz die bekannten Pflichten festgesetzt werden (Vorlage bei Behörde bei unrichtigen Daten etc.), haben es die folgenden Absätze in sich. Zum einen wird die Pflicht konstatiert, “zumutbare Maßnahmen” zu treffen, damit Dritte keine Kenntnis von der Geheimnummer erhalten. Darüber hinaus hat man mit dem Absatz 3 dann eine Fülle technischer Pflichten […]
Nun lese ich bei Heise etwas, das dieses Problem erheblich verdeutlicht:
So könne ein Versandhandelskunde bei einer Bestellung mit dem neuen Ausweis nicht einfach abstreiten, dass er etwas bestellt hat. Hier wirke sich der sogenannte Anscheinsbeweis positiv für den Händler aus: Dass jemand den Ausweis verloren und nicht gesperrt habe und auch die PIN einem Dritten bekannt wurde, der dann bestellt habe, sei grobe Fahrlässigkeit.
Und der dort zitierte Jurist hat damit auch Recht: Wer die neue eID-Funktion nutzt, der hat gesetzliche Pflichten zur Vorsorge. Und es reicht nicht, einfach die PIN geheim zu halten: Die Sicherung des IT-Systems auf dem der Perso zum Einsatz kommt ist ausdrücklich vorgeschrieben. Doch das alleine ist es m.E. auch nicht.
Wie ich auch schon mehrfach betont habe, darf der Personalausweis (übrigens egal ob alter oder neuer) inzwischen nicht mehr als „Pfand“ missbraucht werden. Interessant wird auch hier die Frage sein, ob jemand, der sich dennoch dazu nötigen lässt, sich letztendlich ebenfalls grob fahrlässig verhält: Immerhin erleichtert er das Auslesen der auf dem enthaltenen RFID-Chip gespeicherten Daten. Letztlich habe ich keine Bedenken, dass die Gerichte diesem Gedanken folgen werden.
Erneut: Haftung für eBay-Account
Bereits im März 2009 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber eines eBay-Accounts für evt. Schutzrechtsverletzungen haftet, und dies bejaht (hier unser Artikel dazu). Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (32 C 2689/09-48) hat sich im Januar 2010 darüber hinaus mit der Frage beschäftigt, ob der eBay-Account-Inhaber auch für Handlungen Dritter einstehen muss, die über den eigenen Account stattfinden. Konkret ging es um die Erfüllung eines Kaufvertrages (hier: Zahlung des Kaufpreises) durch den Vater als Account-Inhaber für den Kauf, den der 16Jährige Sohn ohne Erlaubnis mit den Account-Daten des Vaters getätigt hatte.
Das Amtsgericht bejaht die Einstandspflicht des Vaters: Dieser hatte die Pflicht, die Login-Daten geheim zu halten. Die Tatsache, dass der Sohn Kenntnis erlangen konnte, wurde wohl als Anscheinsbeweis herangezogen, dass die Daten nicht sicher genug aufbewahrt wurden. Letztlich musste der Vater als Account-Inhaber den Kaufpreis zahlen.
Kettenauffahrunfall
Zum so genannten Kettenauffahrunfall konnte das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 24/19, einige Klarstellungen treffen. So stellt das OLG als erstes fest, dass das Haftungsmerkmal „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall regelmäßig zu bejahen sein wird. Weiter gilt, dass der Fahrer des ersten Fahrzeugs, auf das aufgefahren wird, die Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beweisen muss. Ein Anscheinsbeweis zulasten des letzten Auffahrenden kommt aber nicht in Betracht – jedenfalls dann nicht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch seinen Aufprall auf das erste Fahrzeug den zur Verfügung stehenden Bremsweg für den letzten Auffahrenden verkürzt hat.
Auch wichtig: Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, sofern der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist.
Haftung für Missbrauch von Tankkarte
Missbrauch einer Tankkarte: Wie geht man damit um, wenn eine Tankkarte durch einen Dritten missbraucht wurde und der tatsächlich berechtigte Karteninhaber nun mit Forderungen konfrontiert ist, die er nicht veranlasst hat? Das Oberlandesgericht Hamm, 19 U 186/10, hat insoweit entschieden, dass sich die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte an den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten orientiert. Im Ergebnis bedeutet dies ein erhebliches Risiko für den Tankkarten-Inhaber.
(mehr …)Fahreignung und unwissentlicher Drogenkonsum
Das Verwaltungsgericht Aachen (3 L 1342/19) macht deutlich, wie man mit vorgeblichem unwissentlichen Drogenkonsum – hier in Form von Amphetaminkonsum – in der Rechtsprechung zur Fahreignung umgeht. Dabei geht es um die Behauptung des unwissentlichen Amphetaminkonsums in Form des Gebrauchs eines Nasensprays – was das Verwaltungsgericht kategorisch verneint.
Dazu auch bei uns: Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen
(mehr …)

