Zum so genannten Kettenauffahrunfall konnte das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 24/19, einige Klarstellungen treffen. So stellt das OLG als erstes fest, dass das Haftungsmerkmal „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall regelmäßig zu bejahen sein wird. Weiter gilt, dass der Fahrer des ersten Fahrzeugs, auf das aufgefahren wird, die Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beweisen muss. Ein Anscheinsbeweis zulasten des letzten Auffahrenden kommt aber nicht in Betracht – jedenfalls dann nicht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch seinen Aufprall auf das erste Fahrzeug den zur Verfügung stehenden Bremsweg für den letzten Auffahrenden verkürzt hat.
Auch wichtig: Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, sofern der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.