Für Betroffene immer wieder überraschend ist, wie die Rechtsprechung von einem manipulierten Unfall ausgehen kann – keinesfalls genügen eindeutige Beweise, sondern ganz bestimmte Indizien sind vollkommen ausreichend. Beim Landgericht Köln (7 O 301/13) findet man eine solche Würdigung, die die Augen öffnen sollte. Insbesondere wenn man dann liest, dass als Indiz auch herangezogen wurde, dass der Sachverständige schon häufiger bei gestellten Unfällen aufgefallen ist.
Schlagwort: Anscheinsbeweis
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Gestellter Unfall: Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall

Urteil: SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
Das Landgericht Bonn (15 O 189/13) hat eine Entscheidung getroffen, die durchaus Beachtung verdient:
Der Beklagte hat seine Pflichten auch schuldhaft verletzt. […] Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die Email […] angeblich nicht in seinem Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. […] Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.
Es ging hier um einen Rechtsanwalt und einen gescheiterten Vergleich, wobei sich der Rechtsanwalt darauf berufen wollte, dass er mindestens eine Antwort der Gegenseite nicht gesehen hatte, da diese Mail im SPAM-ordner lag. Die pauschale Wertung des Gerichts aber betrifft alle Unternehmer. Es ist Umsichtig mit dieser Entscheidung umzugehen.
(mehr …)Zum Zugang von Schreiben auch bei uns:
- BGH zum Mailzugang (2022)
- Beiträge rund um die Beweislast zum Mail-Zugang
- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
- Zum Zugang eines Anhangs per Mail bei Gericht
- Einspruch gegen Strafbefehl per Mail?
- Wann ist ein Brief zugegangen?
- Die Zugangsvereiteilung
- Wie oft muss man seinen Briefkasten leeren?
- Veröffentlichung fremder Mails erlaubt?
- TK-Überwachung beim Mail-Provider?
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Störerhaftung bei Einwurf von Werbesendungen nicht zwingend
Tatsächlich muss man den Einwurf von Werbesendungen nicht dulden – sofern man klar stellt, dass der Einwurf unerwünscht ist. Üblicherweise wird hierzu ein Aufkleber genutzt, der auf das Unerwünschtsein hinweist. Wer sich durch einen solchen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, der hat gegen den Werbenden einen Unterlassungsanspruch, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Dabei besteht ein erster Anschein dahin gehend, dass der Einwurf der Werbeprospekte durch denjenigen veranlasst wurde, der darin wirbt (siehe dazu insgesamt BGH, VI ZR 182/88). Doch: Ganz so einfach ist das nicht.
(mehr …)Werberecht: Unternehmer muss Verbreitung seiner Flyer nicht kontrollieren
Zwei Wettbewerber stritten sich, die im Bereich des Vertriebs von Kennzeichen und Kurzkennzeichen aktiv waren. Dabei fand eines Tages der eine Flyer des anderen ausliegend in einem Autokino, wo er selbst die Exklusivrechte für Werbemaßnahmen hatte. Daraufhin mahnte er seinen Wettbewerber ab, der es zu unterlassen haben sollte, seine Flyer in diesen Bereich gelangen zu lassen. Der wiederum verwies darauf, dass weder er noch seine Mitarbeiter, sondern irgendein Dritter, die Flyer dort ausgelegt hätte. Das OLG Hamm (4 U 9/12) bestätigte, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Die Sache klingt auf den ersten Blick speziell, ist es aber nicht: Vielmehr geht es hier um die ganz allgemeine Frage, inwiefern ein Unternehmer für die Verbreitung seiner Flyer verantwortlich ist!
(mehr …)Verkehrsunfall nicht aufklärbar: Jeder trägt die Hälfte!
Das Amtsgericht München (322 C 21241/09) hat so kurzerhand entschieden: Wenn der Hergang eines Verkehrsunfalls im Nachhinein nicht mehr aufklärbar ist, hat jeder der beiden Beteiligten eine 50%ige Quote auf Grund der jeweiligen Betriebsgefahr des KfZ. An der Stelle können natürlich Anscheinsbeweise weiterhelfe, von denen es einige bei Verkehrsunfällen gibt; und hier stand im Raum, dass ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat, was durchaus herangezogen werden könnte. Da aber streitig war, wer überhaupt den Fahrstreifen wechseln wollte, half auch dieser Ansatz nicht weiter!
eBay-Kauf: Vertragspartner ist nicht gleich der eBay-Account-Inhaber!
Das OLG Bremen (3 U 1/12) hat sich zur Frage geäußert, ob es eine rechtlich relevante Vermutung dahin gehend gibt („Anscheinsbeweis“), dass der eBay-Account-Inhaber selber Gebote vorgenommen hat, die über seinen eBay-Account platziert wurden. Anders herum ausgedrückt: Wenn jemand darauf verweist, dass zwar über seinen Account geboten wurde, er es aber nicht selber war, dann muss der Verkäufer beweisen dass das nicht stimmt (was ihm regelmäßig nicht gelingen wird!).
Gleichwohl gibt es Hoffnung für den Verkauf auf eBay, keinesfalls kann sich jeder (vermeintliche) Käufer quasi ins Blaue hinein darauf zurück ziehen, zu behaupten, er hätte nicht selber geboten!
(mehr …)Gestohlene EC-Karte: Nichts neues von der Rechtsprechung
Das Amtsgericht München (233 C 3757/11) hatte sich letztes Jahr mit einer gestohlenen EC-Karte zu beschäftigen und hat klar gestellt, dass sich an den bisherigen Regeln auch dort nichts ändert. Kurz vorher hatte auch das LG Berlin (10 O 10/09, hier besprochen) klar gestellt, dass die alten Regeln sich nicht geändert haben. Die Aussicht ist damit weiterhin für Verbraucher düster.
(mehr …)Fragwürdige Telefonrechnung: Keine Zahlung von Telefon-Mehrwertdiensten
Das Amtsgericht München (111 C 16681/11) hatte sich mit der Inanspruchnahme durch „Mehrwertdienste“ zu beschäftigen und hat hierbei mit den typischen Argumenten der Branche aufgeräumt. Als solche „Mehrwertdienste“ gelten Sonderrufnummern, wie z.B. (darum ging es hier) Telefonauskünfte. Angeblich hatte der Nutzer eine Telefonauskunft angerufen und sich hier auch weitervermitteln lassen, gestritten wurde um Kosten von ca. 270 Euro, die am Ende nicht zu zahlen waren.
Abgerechnet wird üblicherweise über die Telefonrechnung, wo dann als Sonderposten die Positionen auftauchen. Wer sich gegen die Abrechnung wehren will, bekommt als Standard-Argument reflexartig immer etwas von einem angeblichen „Anscheinsbeweis“ erzählt. Das wurde vom AG München nun zurückgewiesen.
(mehr …)Hohe Handyrechnung: Rechtsprechung sieht Warnpflichten und keinen Anscheinsbeweis
Das Landgericht Kleve (2 O 9/11) stellt aktuell fest, dass ein Mobilfunkbetreiber gewisse Pflichten gegenüber seinen Kunden hat. Dazu soll mit dem Landgericht gehören, dass Kunden bei exorbitant hohen Rechnungen Warnhinweise erhalten, um ggfs. ihre Nutzung anzupassen. Im konkreten Fall ging es um mehr als 6.000 Euro, die im Zuge von so genanntem „Roaming“ entstanden sind. Da man einen solch zumutbaren Hinweis unterlassen hat, soll der Kunde nur nur die vereinbarten Flatrate-Kosten tragen, aber keine angefallenen Roaming-Kosten.
Hinweis: Die Entscheidung ist auf den ersten Blick überzeugend. Überzeugend hatte schon vorher das Landgericht Münster festgestellt, dass Mobilfunkbetreiber Aufklärungs- und Schutzpflichten haben, die zu beachten sind (hier besprochen). Auf den zweiten Blick verbleiben aber gewisse Zweifel hinsichtlich der Urteils-Logik: Wenn der Warnhinweis, ggfs. mit einer Kappungsgrenze, angebracht gewesen wäre und stattgefunden hätte, so wären ja dennoch die Kosten bis zu diesem Hinweis auch entstanden. Der Gedanke des Gerichts war wohl, dass der Verbraucher eine solche Grenze selber festlegen kann und die somit auch bei Null liegen könnte – die Praxis sieht aber im Regelfall gerade anders aus.
Interessant auch die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (3 S 155/10), das ordentlich aufgeschlüsselte Rechnungen verlangt und einen Anscheinsbeweis hinsichtlich Datenverbindungen nicht annehmen will. Vielmehr stellt das Gericht fest
dass das Bestehen einer Datenverbindung im Unterschied zu einer Gesprächsverbindung für Dritte im Regelfall nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund ist allein die Angabe der Zeiträume der Datenverbindungen nicht ausreichend.
Beide Entscheidungen bedeuten letztlich vor allem eines: Einfach nur abrechnen ist es nicht mehr, worauf sich Mobilfunkanbieter zurückziehen können. Sie müssen dafür sorgen, dass Kunden sich nicht unabsichtlich ruinieren und dabei helfen, Kosten transparent zu gestalten.
Sturz im Bus beim Anfahren: Kein Schadensersatz
Das OLG Bremen (3 U 19/10) stellt fest:
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen (vgl. OLG Koblenz, Urteil, vom 14.08.2000, 12 U 893/99, BeckRS 2000 07458).
Und wird sodann sogar noch strenger:
Wenn es, wie vorliegend, keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes gibt, insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt sind, spricht nach Auffassung des Senates sogar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist
Das bedeutet: Wer als „normaler Fahrgast“ (also ohne erkennbaren Gebrechen) in einem Bus stürzt, soll von sich aus beweisen müssen, dass kein eigenes Verschulden (etwa durch einen schlecht gewählten Stand) vorlag. Letztlich ist die Entscheidung im Gesamtbild sehr lebensnah, da ansonsten fragwürdig wäre, wie der ÖPNV zu organisieren wäre.
EC-Karten nicht im Auto lassen!
Das LG Berlin (10 O 10/09) hält die Rechtsprechung des BGH aufrecht und stellt fest:
[…] spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder aber die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten einer Bank Bargeld abgehoben wird (BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 ff.).
In diesem Fall wurde dem Kartennutzer seine EC-Karte aus dem verschlossenen Handschuhfach seines (verschlossenen) Autos gestohlen – das nur wenige Minuten alleine gelassen wurde – und „zeitnah“ nach dem Diebstahl Geld abgehoben. Das LG Berlin stellt dabei fest, dass dieses Verhalten grob fahrlässig war und die Bank einen Schadensersatzanspruch wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kartennutzers hat. Oder anders ausgedrückt: Der Kartennutzer blieb auf dem Schaden (immerhin fast 3.000 Euro) „sitzen“.
(mehr …)
Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung
Leider immer wieder der Fall: Es wird über eine verweigerte Annahme gestritten. Dabei gibt es eine Menge Mythen und gefährliches Halbwissen zur so genannten „Zugangsvereitelung“. Grundsätzlich kann es durchaus sein, dass ein nicht angenommenes bzw. trotz Benachrichtigung nicht abgeholtes Einschreiben so behandelt wird, als wäre es dem Empfänger zugegangen („Zugangsfiktion“).
Insbesondere im Fall der Zugangsvereiteilung, also wenn jemand das durch den Postboten „offerierte“ Schreiben nicht annimmt oder sogar durch Vorkehrungen (Zukleben des Briefkastens) die Zustellung verhindert, bietet sich eine solche Fiktion an und wird auch durchaus gehandhabt.
Zum Zugang von Schreiben auch bei uns:
- BGH zum Mailzugang (2022)
- Beiträge rund um die Beweislast zum Mail-Zugang
- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
- Zum Zugang eines Anhangs per Mail bei Gericht
- Einspruch gegen Strafbefehl per Mail?
- Wann ist ein Brief zugegangen?
- Die Zugangsvereiteilung
- Wie oft muss man seinen Briefkasten leeren?
- Veröffentlichung fremder Mails erlaubt?
- TK-Überwachung beim Mail-Provider?
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Aber: Es gibt hier eine Fülle von Urteilen, wobei letztlich der Einzelfall samt Gesamtumständen zu würdigen ist. Sofern jedenfalls im konkreten Fall ein Einschreiben nicht angenommen wird, bietet es sich mit dem BGH (VIII ZR 22/97) an, darauf abzustellen, ob mit einem Einschreiben mit dem konkreten Inhalt zu rechnen war:
(mehr …)Betriebskosten: Wohnungsvermieter muss Abrechnungsfrist einhalten
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Es genügt nicht, wenn sie innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde.
Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, der von seinem Mieter auf Auszahlung eines Guthabens verklagt worden war. Er hatte sich gegen die Auszahlung mit dem Argument zur Wehr gesetzt, dass er seinerseits noch eine Nachforderung aus einem anderen Abrechnungsjahr habe. Jene Betriebskostenabrechnung habe er ordnungsgemäß erstellt und noch innerhalb der Abrechungsfrist an den Mieter verschickt.
Das reichte den Richtern jedoch nicht aus. Sie verurteilten den Vermieter zur Zahlung. Er sei mit seiner Nachforderung ausgeschlossen, weil er die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten habe. Zur Wahrung dieser Frist müsse die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genüge nicht. Auch begründe die Tatsache, dass die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist als Brief zur Post gegeben worden sei, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass sie dem Mieter auch rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen Briefen bestehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (BGH, VIII ZR 107/08).
Blutspende: Anscheinsbeweis bei HIV-Infektion
- Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).
- Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.
- Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem
HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung). - Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner desPatienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
BGH Urteil vom 14.6.2005, Az: VI ZR 179/04
Beweislast beim Missbrauch einer EC-Karte nach Diebstahl
- Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.
- Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.
BGH, Urteil vom 5.10.2004, Az: XI ZR 210/03 (mehr …)
