Schlagwort: Anscheinsbeweis

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Auffahrunfall: Beim Anfahren an Ampel darf wegen Taube gebremst werden

    Auffahrunfall: Beim Anfahren an Ampel darf wegen Taube gebremst werden

    Auffahrunfall an grüner Ampel: Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

    So entschied es das Amtsgericht Dortmund (425 C 2383/18) in einer Unfallsache. Zwei Fahrzeuge hatten vor einer Ampel gewartet. Als diese auf grün umschlug, fuhr der erste Wagen los. Nach wenigen Metern bremste der Fahrer jedoch wieder ab, weil eine Taube auf der Fahrbahn saß. Der nachfolgende Wagen fuhr auf. Der Auffahrende verlangte von dem anderen Fahrer seinen Schaden ersetzt. 

    (mehr …)
  • Bankkonto gehackt: Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen?

    Bankkonto gehackt – nicht autorisierte Überweisung: Immer noch, auch wenn die Online-Banking-Systeme zunehmend verbessert werden, gibt es erfolgreiche Angriffe und damit verbundene Schäden. Inzwischen gilt mit der Rechtsprechung, dass wenn unbefugte Dritte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrags per Online-Banking genutzt haben, die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten hat, bei der Bank liegt.

    Insbesondere gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, den sich der Kunde entgegen halten lassen muss – allerdings muss der Kunde zu den seinerseits getroffenen Sicherheitsvorkehrungen vortragen (können) in einem Prozess. Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Haftung der bank bei Angriffsszenarien.

    (mehr …)
  • BGH zum Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Online-Bankings

    BGH zum Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Online-Bankings

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, XI ZR 91/14) vom 26. Januar 2016 befasst sich mit dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Online-Bankings und der Anwendung des Anscheinsbeweises in diesem Kontext. Das Urteil behandelt vier zentrale Aspekte, die im Kontext der Autorisierung von Zahlungsvorgängen und den rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit der eingesetzten Authentifizierungssysteme von Bedeutung sind.

    (mehr …)
  • BGH zur Sekundären Darlegungslast bei Rechtsverstößen über einen Internetzugang

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 154/15) dürfte eine der derzeit wichtigsten Entscheidungen zu Haftung bei Rechtsverstößen über den Internetzugang getroffen haben. Es handelt sich um eine derzeit nicht amtlich verkündete Entscheidung, sie hat wohl nicht einmal eine der sonst üblichen griffigen Bezeichnungen – gleichwohl räumt sie mit vielem auf und gibt (endlich) klare Vorgaben, speziell für Fälle der Rechtsverstöße durch Tauschbörsennutzung.

    Was diese Entscheidung auslöst, merkt man beispielsweise, wenn man sich in Erinnerung ruft, was der BGH (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) ganz zu Beginn seiner Rechtsprechung mal entschied:

    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu- geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

    Daraus wurde mit den Jahren gerne ein verklärendes „Es besteht eine Vermutung zu Gunsten der Täterschaft des Anschlussinhabers“. Dazu liest man in der nunmehrigen Entscheidung aber:

    Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur wenn er Inhaber des Anschlusses ist.

    Ein kleiner Vorgeschmack auf eine äusserst detaillierte Entscheidung des BGH, die durchaus spürbare Auswirkungen auf laufende und zukünftige Verfahren im Bereich der Haftung von WLAN-Betreibern und Internetzugangsinhabern haben dürfte.

    Hinweis: Beachten Sie, dass diese Problematik nur dort eine Rolle spielen kann, wo überhaupt eine Haftung im Raum steht. Nachdem der Gesetzgeber die Störerhaftung bei Internetzugängen abgeschafft hat im Oktober 2017 dürfte es sich in erster Linie bei neueren Verstößen nunmehr bei minderjährigen Kindern um die Frage drehen, ob diese zu einer Aufsichtspflichtverletzung führen.
    (mehr …)

  • Strafbare Einwirkung auf den Börsenpreis

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 142/15) hat sich zur Feststellung einer Einwirkung auf den Börsenpreis im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG geäußert.

    Auf den Börsenpreis, der nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BörsG auch im Rahmen des Freiverkehrs an einer Wertpapierbörse festgestellte Preise umfasst, wird nach gängiger Definition eingewirkt, wenn er künstlich – das heißt gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse am Markt – erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird (BGH, 3 StR 5/13).

    Entscheidend ist dabei, dass die manipulative Handlung kausal für die weitere Preisentwicklung ist. Für die insoweit notwendige tatrichterliche Überzeugungsbildung gilt – wie auch sonst – § 261 StPO:

    Es geht hinsichtlich des Erfordernisses der Einwirkung auf den Börsenpreis weder um die Anerkennung eines auf der Wahrscheinlichkeit eines typischen Geschehensablaufs beruhenden Anscheinsbeweises (aA Schömann aaO, S. 60 f.; Altenhain in Hirte/Möllers aaO, Rn. 118) noch um eine Feststellung „Pi mal Daumen“ (aA Schröder aaO, Rn. 567). Rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugung ist subjektive Gewissheit auf hinreichender Tatsachengrundlage. Auf deren Basis müssen die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse möglich, nicht dagegen schlechterdings zwingend sein (siehe auch Vogel in Assmann/Schneider aaO, § 38 Rn. 54). Es besteht weiterhin auch in dem Bereich des Wertpapierhandels kein Anlass, zugunsten des Angeklagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148).

    Der erforderliche Umfang an Tatsachenfeststellung, aufgrund derer der Schluss auf eine Preiseinwirkung gezogen werden kann, bestimmt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalls. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen der Rechtsprechung zu verstehen, wonach Befragungen von Marktteilnehmern nicht erforderlich und stattdessen Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz, die Kurs- und Umsatzentwicklung des betreffenden Papiers am Tag der tatbestandlichen Handlung sowie die Ordergröße als Indizien ausreichend seien (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 – 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373, 384; Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 StR 106/13, NJW 2014, 1896, 1899 f.).

    BGH, 3 StR 142/15

    Übrigens befand der BGH, dass die Frage ob in der vorliegenden Konstellation, in der sich die Täuschung auf das Verschweigen des eigenen Wertpapierbesitzes beschränkt, tatsächlich von einer Beeinflussung des Preises gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse am Markt gesprochen werden kann, keiner endgültigen Entscheidung bedurfte. Wollte man dies verneinen, bedürfte die Umschreibung des Einwirkens für die hiesige Fallkonstellation einer Modifikation, so der BGH: denn bei Täuschungen im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG in der Form des Scalpings kann ein Einwirken auf den Börsenpreis nicht wegen eines der Empfehlung entsprechenden Potenzials der Aktie negiert werden.

  • Auffahrunfall auf Parkplatz: Wer ist schuld – Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 66/16) konnte sich zur Kollision beim Rückwärtsfahren – hier auf einem Parkplatz – äußern und klarstellen, dass hier zum einen die üblichen Grundsätze gelten, aber der Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden nicht mehr gilt, wenn dieser vor der Kollision zum Stand gekommen ist:

    • Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
    • Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
  • Auffahrunfall: Anscheinsbeweis und Schadensberechnung beim Kettenauffahrunfall

    Das Oberlandesgericht Hamm (6 U 101/13) hat sich zum Anscheinsbeweis und Schadensberechnung beim Kettenauffahrunfall geäußert:

    1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.
    2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.

    (mehr …)

  • Beweis und Nachweis der Zustellung bei Einwurfeinschreiben

    Einwurfeinschreiben und Beweis der Zustellung: Ist ein Einwurfeinschreiben rechtssicher? Der Bundesgerichtshof hat dies längst bejaht, doch es gibt weiterhin Gerichte, die es anders sehen wollen. Insoweit kann schon jetzt festgestellt werden, dass es immer ein Risiko dahingehend gibt, ob das Einwurf-Einschreiben trotz Zugangsnachweis vom Gericht akzeptiert wird.

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 299/15) konnte sich dabei in der jüngeren Rechtsprechung recht umfassend zur Thematik Einwurf-Einschreiben äussern. Hintergrund war das GmbH-Gesetz: Unter bestimmten Umständen ist im Gesetz die Zustellung per Einschreiben vorgesehen, dies insbesondere bei bestimmten Vorgängen im GmbH-Gesetz. Angesichts eines hier bestehenden Streits darum, ob als formales Erfordernis ein Übergabe-Einschreiben oder ein Einwurf-Einschreiben genügt, konnte sich der BGH sehr ausführlich mit der Frage beschäftigen, ob es sich beim Einwurf-Einschreiben um eine rechtlich wirksame Form der Zustellung im Sinne des GmbHG handelt.

    (mehr …)
  • Verkehrsunfall: Zu den Pflichten des auf der Fahrbahn Wendenden

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (1 U 46/15) konnte sich anlässlich eines Verkehrsunfalls nochmals zu den Pflichten des auf der Fahrbahn Wendenden äußern und fasst diese wie folgt zusammen:

    Denn nach Auffassung des Senats lässt die Lebenserfahrung in diesen Fällen nicht typischerweise den Schluss auf eine Pflichtverletzung des ( wendenden ) Abbiegenden zu (Senat, Urteil vom 23. Juni 2015, Az.: I – 1 U 107/14). Zwar ist dieser nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO gehalten, seine Abbiege- und Wendeabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei auch den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Er muss sich auf der Fahrbahn nach links einordnen und erforderlichenfalls auch seine Geschwindigkeit behutsam verringern. Er ist überdies verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr angemessen zu beobachten und notfalls auch den Abbiege- und Wendevorgang vollständig zurückzustellen. Gleichwohl versteht es sich von selbst, dass auch bei Beachtung der aus § 9 Abs. 5 StVO folgenden hohen Sorgfaltspflichten, eine Kollision allein deswegen erfolgen kann, weil der nachfolgende Verkehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte Manöver schlicht übersieht oder allein deshalb auf den Abbiegenden auffährt, weil er seinen Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO (Einhaltung eines genügenden Abstands) nicht genügt. Die Auffassung, dass der Auffahrunfall im Wege des Anscheinsbeweises belege, dass (auch) der Abbiegende gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen habe (LG Saarbrücken a.a.O. juris Rdn. 20), ist mangels einer zwingenden Sachverhaltstypizität nicht überzeugend (…) Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Wendenden und einem Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Geradeausverkehrs, führt dies in der Regel zu einer Alleinhaftung des Ersteren.

  • Filesharing: OLG München sieht Eltern in der Pflicht Kinder als Täter zu benennen

    Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen der Kinder: Eine Entscheidung des OLG München (29 U 2593/15) hat zu Recht weite Kreise gezogen: Es ging um den „Filesharing-Klassiker“. Allerdings mit der Variante, dass es um einen Familienanschluss ging, wobei es drei Kinder gab, die allesamt mit eigenen Endgeräten Zugriff hatten und die Eltern vor Gericht vorbrachten, sie wüssten welches Kind der Täter sei, wollen es aber nicht benennen.
    (mehr …)

  • Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

    Auch das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (920 C 481/13) hält nochmals fest, dass bei einem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Auffahrende entweder durch

    • ungenügenden Sicherheitsabstand und/oder
    • unangepasste Geschwindigkeit und/oder
    • allgemeine Unaufmerksamkeit

    den Unfall verursacht und verschuldet hat.

  • Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

    Es ist nichts neues, was das Amtsgericht Oldenburg (32 C 114/14) entschieden hat: Auch auf einem Parkplatz bzw. in einer Parkplatzsituation spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass denjenigen der Rückwärts fährt (hier: aus seinem Parkplatz heraus) das Verschulden trifft. Dabei lohnt es sich, sinnvoll zu parken: Das Gericht stellte klar, dass erschwerend hinzu kam, dass auch noch auf dem Gehweg geparkt wurde, von wo aus mit einem Ausparken gar nicht zu rechnen war.
    (mehr …)

  • Fahrstreifenwechsel: Verkehrsunfall nach Spurwechsel spricht für Verschulden desjenigen der Fahrstreifen wechselt

    Das Landgericht Kiel (13 O 235/14) hat im Einklang mit ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine seitliche Kollision von zwei Fahrzeugen im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel den Anscheinsbeweis dahin gehend bietet, dass den Fahrspurwechsler das Alleinverschulden trifft. Dabei ist alleine der Blick in den Rückspiegel niemals ausreichend, um eine Haftung zumindest zu verkleinern.

  • Verkehrsunfall: Erhebliche Alkoholisierung führt zu Alleinschuld

    Eine erhebliche Alkoholisierung des Unfallfahrers führt dazu, dass dieser in der Schadensquotelung alleine aufkommt, so das Amtsgericht Köln (272 C 20/14), auch wenn der andere PKW verkehrswidrig geparkt war.
    (mehr …)

  • Haftung für Beschädigung von Musikinstrumenten beim Transport

    Das OLG Saarbrücken (5 U 342/12) hatte sich mit der Beschädigung von Musikinstrumenten bei einer Busfahrt zu beschäftigen und stellte fest, dass ein Busunternehmen, das den Transport eines Schülerorchesters und von dessen Instrumenten übernimmt, dazu verpflichtet ist, die Instrumente gegen Verlust und Beschädigung während der Beförderung zu schützen. Interessant ist die Auseinandersetzung mit dem typischen Argument, die Musikinstrumente seien nicht ordentlich verpackt gewesen.
    (mehr …)