Schlagwort: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB): Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist in § 201a StGB geregelt. Danach ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugtes Herstellen, Übermitteln, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Bildaufnahmen oder Bildfolgen von Personen, die sich im höchstpersönlichen Lebensbereich befinden, strafbar. Auch der Besitz oder die Verbreitung solcher Aufnahmen kann strafbar sein. Die Strafverfolgung erfolgt in der Regel auf Antrag.

Wir bieten gerade mit unserer Ausrichtung auf digitales Strafrecht eine umfassende Vertretung bei Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. In unserem Blog finden Sie Beiträge und Urteile zum Thema. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich hier frühzeitig vertreten zu lassen – je früher hier ein Strafverteidiger tätig ist, umso grösser das Verteidigungspotential.

  • Deepfake

    Deepfake

    Bei einem Deepfake wird ein täuschend echtes virtuelles Bild einer Person geschaffen, die wie die originale person klingt, spricht und aussieht. Es ist mit üblicher Betrachtung bei einem guten Deepfake kaum mehr möglich, Original und Fälschung zu unterscheiden.

    Diese „Deepfake-Technologie“ nutzt hierzu die Leistungsfähigkeit der Deep-Learning-Technologie für Audio- und audiovisuelle Inhalte. Richtig eingesetzt, können diese Modelle dann Inhalte produzieren, die absolute überzeugend den Anschein erwecken, dass Menschen Dinge sagen oder tun, die sie nie getan haben – oder auch Menschen erschaffen, die nie existiert haben!

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  • Kein Beweis mithilfe heimlicher Videoaufzeichnungen

    Kein Beweis mithilfe heimlicher Videoaufzeichnungen

    Der Vermieter kann eine Kündigung von Mietraum wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht auf Sachvortrag stützen, der auf heimlich veranlassten Videoaufzeichnungen des Wohnungseingangsbereichs beruht. Dies stellte das Landgericht Berlin (67 S 369/18) klar.

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  • §201a StGB: Selbstaufnahmen des Tatopfers

    §201a StGB: Selbstaufnahmen des Tatopfers

    Der Bundesgerichtshof () hat klargestellt, dass auch Selbstaufnahmen des Tatopfers Gegenstand der unbefugten Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein können. Hintergrund ist, dass entsprechend § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sich derjenige strafbar macht, der eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Art einem Dritten wissentlich unbefugt zugänglich macht – und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verletzt.

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  • Strafbarkeit durch Einsatz getarnter Videoüberwachung

    Strafbarkeit durch Einsatz getarnter Videoüberwachung

    Missbrauch von Telekommunikationsanlagen: Es gibt eine Norm im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), die ein gewisses Schattendasein fristet, aber zunehmend von Bedeutung ist: §8 TDDDG (vormals, an gleicher Stelle im TTDSG und davor nahezu gleichlautend §90 TKG), welche den „Missbrauch von Telekommunikationsanlagen“ unter Strafe stellt.

    Was wenig spannend klingt, ist aber durchaus von Relevanz und im IT-Strafrecht einzuordnen: Es geht um Systeme, die Nachrichten senden („Telekommunikationsanlagen“, siehe im Detail §3 Nr.60 TKG), die

    „ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen“

    Oder anders: Wenn eine Kamera getarnt wird und das aufgenommene Signal übersandt wird, ist bereits der Besitz eine Straftat, noch bevor man über Straftaten im Bereich des Datenschutzrechts oder der §§201ff. StGB nachdenken muss. Und genau darüber hatte, wegen eines zunehmenden Trends, das OLG Köln (Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 74/20) nun zu entscheiden. Dabei stellte das OLG klar, dass Dual-Use-Tools aus dem Anwendungsbereich des damaligen §90 TKG ausgenommen sind.

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  • Zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, §201a StGB: Der § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) fristet bis heute ein gewisses Schattendasein. Einst im Jahr 2004 geschaffen, um dem Ausspionieren von Menschen in modernen Zeiten strafrechtlich begegnen zu können, gibt es bis heute kaum tiefgehende Rechtsprechung zum Thema.

    Der Tatbestand ist wie geschaffen für das Ausspähen von privaten Räumlichkeiten über Webcams (so auch das AG Düren zu Recht); doch losgelöst von einem derartig klaren Sachverhalt gibt es eher Fragen als Antworten.

    Dazu auch bei uns:

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  • Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen – Gaffer & Upskirting

    Erweiterung des §201a StGB hinsichtlich Gaffer & Upskirting: Inzwischen liegt als Gesetzentwurf der Bundesregierung ein (weiterer) Ansatz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vor. Es geht darum, die zunehmende Verbreitung auch unbemerkt einsetzbarer Geräte zur Erstellung von Fotografien samt Missbrauchpotential in den Griff zu bekommen.

    Gesetzgeberischer Ansatzpunkt ist der §201a StGB, der erst seit ca. 15 Jahren existiert und sich vom damaligen Schattendasein zur zentralen Norm des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gemausert hat.

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  • Intime Fotos – Was tun wenn Nacktfotos verschickt oder ins Internet gestellt werden?

    Es gibt nur wenig, was mit so großer Scham der Opfer verbunden ist – und was zudem auch noch ein derartiges Tabu-Thema in unserer Gesellschaft ist: Nacktfotos von Ex-Partnern. Nicht zuletzt auf Grund der alltäglichkeit von Smartphones sind Nacktaufnahmen innerhalb von Beziehungen durchaus fester Alltag bei Paaren geworden, insoweit sollte man sich von dem beharrlichen gesellschaftlichen Schweigen zu dem Thema nicht in die Irre leiten lassen.

    Gleichsam aber zeigen sich manche Paare, aber auch manche Ex-Partner, mit dem Umgang mit solchen Aufnahmen nach einer Trennung vollkommen überfordert. Dabei konnte sich die Rechtsprechung hierzu bereits äussern; und wer hier mit Bloßstellungen konfrontiert ist, kann sich durchaus wehren.

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  • Anforderungen an das Zur-Schau-Stellen einer hilflosen Person auf Bildaufnahmen

    Anforderungen an das Zur-Schau-Stellen einer hilflosen Person auf Bildaufnahmen

    Mit Beschluss vom 25. April 2017 (4 StR 244/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine richtungsweisende Entscheidung zur Auslegung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffen. Die Norm stellt unter Strafe, wenn eine Person in hilfloser Lage auf einer Bildaufnahme zur Schau gestellt wird.

    Der Fall betraf eine brutale Erpressung, in deren Verlauf das Opfer gedemütigt und dabei gefilmt wurde. Der BGH musste sich insbesondere mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Bildaufnahme die Hilflosigkeit einer Person im Sinne des § 201a StGB „zur Schau stellt“. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und sozialadäquaten Bildaufnahmen.

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  • Wann liegen Hilflosigkeit und Zur-Schau-Stellen im Sinne des §201a StGB vor?

    Wann liegen Hilflosigkeit und Zur-Schau-Stellen im Sinne des §201a StGB vor?

    Bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB) ist die Hilflosigkeit der abgebildeten Person ein wesentliches Tatbestandsmerkmal bei der zur Schaustellung auf der Bildaufnahme. Doch wann ist diese anzunehmen?

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 244/16) konnte insoweit klarstellen, als jedenfalls dann die Hilflosigkeit gegeben ist, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet.

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  • Schaffung des §201a StGB (2004)

    Schaffung des §201a StGB (2004)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Höchstpersönlicher Lebens- und Geheimbereich: Abstimmungsverlauf

    Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bildaufnahmen – anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen – zu schützen. Es erfolgte die einstimmige Annahme der Drucksache 15/2466 (Gesetzentwurf) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung in Drucksache 15/2995.

    Höchstpersönlicher Lebens- und Geheimbereich: Links

    Aus dem Entwurf zum Schutz des Höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereichs zu „Problem und Ziel“

    Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bild- aufnahmen – anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen – gegenwärtig nicht ausreichend straf- rechtlich geschützt. Lösung: Einführung eines neuen Straftatbestandes der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in den Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (§ 201a StGB).

  • AG Düren, 10 Ls-806 Js 644/10-275/10 („Webcam-Spanner“)

    AG Düren, Urteil vom 13.12.2010 – 10 Ls-806 Js 644/10-275/10

    Der Angeklagte ist des Ausspähens von Daten in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig.
    Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
    Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

    Gründe
    (abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

    I.
    Der Angeklagte ist … Jahre alt.
    Strafrechtlich ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten.
    Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister weist für die Zeit von 1989 bis 1998 insgesamt 9 Eintragungen auf.

    Es handelt sich um Verurteilungen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, Diebstahlsdelike sowie Verkehrsstraftaten. Zwischen 1992 und 1995 wurde der Angeklagte dabei mehrfach auch zu Freiheitsstrafen verurteilt, die bis 1997 vollständig vollstreckt wurden.
    Zuletzt wurde der Angeklagte am … durch das Amtsgericht … wagen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

    II.
    In der Hauptverhandlung konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:

    In der Zeit zwischen Herbst 2009 bis zum 06.04.2010 gelangte der Angeklagte durch den Einsatz einer Software zum Entschlüsseln von Passwörtern namens „ICQ Password Hasher“ an die Anmeldedaten verschiedener Nutzer des Instant-Messaging-Dienstes ICQ, mittels dessen die Benutzer dieses Dienstes im Internet untereinander chatten und Nachrichten versenden können. Unter anderem erlangte der Angeklagte die Anmeldedaten der Zeugen … Anschließend meldete sich der Angeklagte mit diesen Anmeldedaten unter der falschen Identität des jeweiligen Nutzers selbst bei ICQ an und schrieb die Mitglieder aus den Kontaktlisten der jeweiligen Benutzer an, so dass die angeschriebenen Mitglieder irrtümlich davon ausgingen, die Nachrichten von einem befreundeten Mitglied zu erhalten. In den vertraulich wirkenden Nachrichten forderte der Angeklagte die Kontakte dann auf, von ihm übersandte Dateien, bei denen es sich vermeintlich um Fotodateien handeln sollte, zu öffnen. Bei den angeblichen Fotos handelte es sich jedoch um Schadsoftware in Form eines Trojaners „Bifrose“, der nach dem Anklicken ein Backdoorprogramm „smss.exe“ auf dem Opfercomputer installierte. In anderen Fällen forderte der Angeklagte die Kontakte auf, eine entsprechende Schadsoftware auf der Webseite „…“ zu öffnen. Nach der Installation das Backdoorprogrammes hatte der Angeklagte unter Umgehung bestehender Zugangssicherungen vollen Zugriff auf den fremden Computer, Enden das Programm nicht autorisierte Internetverbindungen zu seinem Computer unter dem physikalischen Internetanschluss mit der Nummer … aufbaute.

    Der Angeklagte war anschließend unter anderem in der Lage, an dem jeweiligen Opferrechner angeschlossene Webcams zu aktivieren und Aufnahmen dieser Webcams an sich zu übersenden. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte über drei Millionen Bilddateien der Geschädigten in ihren Wohnungen in allen Lebenslagen. Die Bilder wurden dabei teilweise in Sekundentakt aufgenommen, so dass beim schnellen Durchblättern der Eindruck eines Filmes entsteht. Die Bilder zeigen die jeweiligen Nutzer vor ihrem PC, die PC-Umgebung, daneben aber auch – entsprechend der Ausrichtung der Webcam – die Geschädigten in ihren Wohnungen in anderen Lebenslagen, unter anderem in der Badewanne, auf dem Bett, beim Ankleiden und beim Toilettengang. Der Angeklagte sah sich die Bilder an seinen eigenen Computer an und speicherte sie anschließend auf seiner Festplatte.

    In den folgenden 98 Fällen konnten die jeweiligen Anschlussinhaber der Opferrechner und anschließend die geschädigten ICQ-Mitglied er festgestellt werden:

    […]

    In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 64, 93, 95, 96 wurde rechtzeitig Strafantrag gestellt.

    III.
    Die vorstehend wiedergegebener Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat. Der Angeklagte hat sich somit des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB schuldig gemacht.

    IV.
    Das Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch das eine umfangreiche Beweisaufnahme sowie eine Vernehmung der oft jugendlichen, im gesamten Bundesgebiet lebenden Geschädigten vermieden werden konnte. Strafrechtlich ist der Angeklagte zwar bereits in Erscheinung getreten, jedoch bereits vor längerer Zeit und wegen nicht einschlägiger Delikte. Bei der Tatbegehung hat der Angeklagte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Anhaltspunkte für ein sexuelles Interesse des Angeklagten an den Geschädigten haben sich dabei allerdings nicht ergeben.

    Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung kurzer Einzelfreiheitsstrafen für die jeweils vom Angeklagten begangenen Taten zur weiteren Einwirkung auf ihn erforderlich. In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 34, 93, 95 und 96 erschien insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen. In den übrigen Fällen, in denen lediglich eine Verurteilung wegen Ausspähens von Daten erfolgen konnte, erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten tat- und schuldangemessen. Aus den verhängter Einzelfreiheitsstrafen war unter nochmaliger Gesamtwürdigung der Umstände und der Person des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht mit 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtete. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich nunmehr über einen langen Zeitraum straffrei geführt hat und einschlägige Vorbelastungen nicht vorgelegen haben, konnte die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

    V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

  • Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcam-Kameras erlaubt: Die Frage taucht immer häufiger auf: Sind eingebaute Kameras und damit erzeugte Aufnahmen in PKWs – so genannte Dashcams – zulässig? Oder darf man das vielleicht gar nicht? Erste Datenschützer haben schnell verkünden lassen, dass derartige Technik datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nun mag man in der Tat fragen, wie sinnvoll oder auch anspruchsvoll es ist, wenn zunehmend durch solche Aufnahmen das „Hilfsheriff-Tum“ wieder Einzug hält. Andererseits wird es Situationen geben, in denen man schlicht dankbar ist, wenn solche Aufnahmen vorliegen (etwa bei einem streitigen Unfallhergang oder wenn man schlicht genötigt wird im Strassenverkehr).

    Dazu bei uns:

    Im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit derartiger Dashcams.
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  • #BedOfShame: Rechtswidriger „Spaß“ der Konsequenzen haben wird. Auch beim Re-Tweeten.

    Focus Online berichtet von einem (angelichen) neuen Internettrend: „BedOfShame“. Es geht darum, seinen OneNightStand zu fotografieren und auf Twitter, versehen mit dem HashTag „#BedOfShame“ – garniert mit einem dummen Spruch – bloß zu stellen. Die Suche nach diesem Begriff fördert in der Tat auch die bei Focus angeführten Diskussionen zu tage, wie geschmacklos dieser vermeintliche „Spaß“ ist. Tatsächlich ist dies keine Frage des Geschmacks, sondern eine Rechtsverletzung – und nicht nur eine Bagatelle!

    So ist zu sehen, dass die Veröffentlichung von Fotos von Betroffenen nach §22 KUG der Einwilligung der Betroffenen bedarf. Wer ein Bild ohne diese Einwilligung verbreitet, wobei der Betroffene identifizierbar ist, sieht sich Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, denn am Ende wird hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Auch wird das Erstellen der Fotos, die üblicherweise im Schlafzimmer gemacht werden, nach deutschem Recht strafbar sein – denn §201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“), der unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen untersagt, unterscheidet nicht, ob der besonders geschützte Raum dem jeweiligen Fotografen „gehört“ – sondern stellt alleine darauf ab, ob der jeweilige Bereich besonders geschützt ist! Derjenige, der meint, sich auf diesem Weg auf Kosten anderer zu produzieren, wird insofern erhebliche Probleme bekommen.

    Soweit wird das nicht verwundern….

    Aber: Der „Spass“ geht weiter. Ich gehe nämlich davon aus, dass jeder, der solche Tweets samt Links auf die problematischen Fotos weiterverbreitet, gleichsam in Anspruch genommen werden kann. In jedem so genannten „Re-Tweet“ wird eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen sein – der vermeintlich harmlose „Re-Tweet“ wird hier schnell zum rechtlichen Problem. Daher sollte sich jeder gut überlegen, losgelöst von Diskussionen über guten Geschmack, ob er sich an den hier vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligen will – die Konsequenzen können durchaus empfindlich sein. Also: Finger weg!

  • Das Urteil: „Webcam-Hacker“ aus Aldenhoven ist schuldig

    Den Fall, in dem jemand bei Teenies via ICQ eine Schadsoftware verbreitete und damit deren Webcams fernsteuerte um sie auszuspionieren hatte ich von Anfang an begleitet. Da inzwischen auch Heise berichtet hat, setze ich die Kenntnis des Vorfalls hier schlicht voraus und schreibe zum bisher bekannten nichts Weiteres. Allerdings hatte ich beim Amtsgericht Düren das Urteil angefordert, welches mir inzwischen vorliegt. Eigentlich wollte ich dazu nun etwas schreiben, kann es aber leider nicht.
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