Status: Verkündet und in Kraft getreten
Höchstpersönlicher Lebens- und Geheimbereich: Abstimmungsverlauf
Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bildaufnahmen – anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen – zu schützen. Es erfolgte die einstimmige Annahme der Drucksache 15/2466 (Gesetzentwurf) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung in Drucksache 15/2995.
Höchstpersönlicher Lebens- und Geheimbereich: Links
- Beratungsverlauf beim Bundestag: Habe ich nicht finden können
- Weitere Änderung: Der §201a StGB wurde 2015 überarbeitet
Aus dem Entwurf zum Schutz des Höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereichs zu „Problem und Ziel“
Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bild- aufnahmen – anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen – gegenwärtig nicht ausreichend straf- rechtlich geschützt. Lösung: Einführung eines neuen Straftatbestandes der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in den Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (§ 201a StGB).
- Ende des Blogs. – 15. August 2026
- KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder – 1. August 2026
- Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko – 31. Juli 2026

