Revenge-Porn: Schmerzensgeld bei „Rachepornos“ und Verbreitung intimer Fotos

Racheporno und Schmerzensgeld: Verbreitung intimer Fotos und Rachepornos: Diese Woche lief es durch die Medien: Der amerikanische Bundesstaat Kalifornien hat ein Gesetz gegen „Rache Pornografie“ unterzeichnet. Das Phänomen des „Revenge-Porn“ ist dabei alt, inzwischen gibt es ganze Webseiten, die sich Ex-Freundinnen widmen – und finanziell gut damit auskommen. Die Entwicklung in Kalifornien nehme ich gerne als Anlaß um – in aller Kürze – auf die deutsche Rechtslage zu blicken.

Ich beantworte direkt die Frage, die bei dieser Gelegenheit häufig gestellt wird: Brauchen wir ein solches Gesetz in Deutschland? Die Antwort ist kurzum nein. Der folgende Überblick soll es verdeutlichen. Denn Opfer von Rachepornos können sich wehren, das deutsche Recht bietet hier vielfältige Ansatzpunkte.

Hinweise dazu:

Strafrecht und Zivilrecht

Vorab erneut die klarstellende Erinnerung: Es ist zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden. Zivilrechtlich macht jemand eigene Ansprüche geltend, strafrechtlich sanktioniert der Staat ein Verhalten, das nicht normgemäß ist, um zu signalisieren „so geht es nicht“.

Strafrechtlicher Rahmen von Rachepornos

Im internationalen Vergleich ist das IT-Strafrecht in Deutschland eines der modernsten und differenziertesten. Und dies nicht, weil wir eine Fülle konkreter Normen für jeden Lebensbereich haben, sondern weil eine handvoll abstrakter und – wenn auch mit heisser Nadel gestrickter – durchaus brauchbarer Normen speziell für das IT-Strafrecht existiert.

Daher sollte es nicht überraschen, dass man im §201a StGB zwei Szenarien findet: Einmal die heimliche Aufnahme im geschützten Umfeld (Absatz 1). Und dann die zwar befugt im geschützten Umfeld erstellte Aufnahme, die aber unbefugt Dritten zugänglich gemacht wird. Letzteres ist der klassische Fall der „Rachepornos“ und führt zu einer Strafe bis zu einem Jahr . Es gibt somit bereits ein passendes deutsches Gesetz, dies bereits seit dem Jahr 2004. Dass daneben noch am Rande weitere Normen, etwa §§185ff. StGB betroffen sein können wird daher nur am Rande interessieren. Jedenfalls erst einmal.

Zivilrechtlicher Rahmen bei Rachepornos – Unterlassungsanspruch und Schmerzensgeld

Zivilrechtlich ist die unbefugte Veröffentlichung intimer Aufnahmen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und löst Unterlassungsansprüche sowie Beseitigungsansprüche aus. Der Betroffene kann somit Unterlassung fordern und Ersatz seiner anwaltlichen Kosten. Die Unterlassung und Beseitigung kann dabei mit einer einstweiligen Verfügung zeitnah umgesetzt werden. Darüber hinaus wird es sich hierbei um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln, was dazu führt, dass der Betroffene auch noch Schmerzensgeld einklagen können wird. In welcher Höhe kann dahin stehen, da die Gerichte hier frei sind – am Ende ist dies eine Frage des Einzelfalls und sicherlich auch eine Frage dessen, was man da genau zu sehen bekommt.

An der Stelle wird auch Interessant sein, welche Strafbarkeit im Raum steht: Wenn man eine Strafbarkeit wegen (§185 StGB) in dem öffentlichen Hochladen der Pornographie erkennt, ist die Möglichkeit der Nebenklage nach §395 III StPO eröffnet. Zwar ist hier ein besonderes Interesse nötig, angesichts der heftigen Einschnitte bei derartigen Taten wird das aber regelmäßig anzunehmen sein.

Damit bietet sich die Option, sehr ökonomisch vorzugehen und einmal zivilrechtlich den und Beseitigungsanspruch durchzusetzen; zugleich aber im Zuge des Strafverfahrens mittels Nebenklage und Adhäsion ein Schmerzensgeld einzufordern. Durch dieses zweigleisige Vorgehen wird eine möglichst schnelle und umfassende Rechtsdurchsetzung gewährleistet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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