Das Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass derjenige, der „gelegentlich“ Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Die Rechtsprechung geht von „gelegentlichem“ Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung, können aus der Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe gezogen werden. Dies entschied in einem den Beteiligten nun zugestellten Beschluss vom 20. Juni 2012, die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (9 L 592/12) in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes.
Hinweis: Dies übrigens nicht zum ersten Mal, siehe hier. Ebenso das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011, hier besprochen mit weiteren Fundstellen).
Der Antragsteller war Anfang November 2011 am frühen Abend in einer Verkehrskontrolle aufgefallen und erklärte sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Deren Auswertung ergab eine erhebliche THC-Konzentration. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, in der vergangenen Nacht zwei Joints konsumiert zu haben. Aufgrund dieser Aussage gingen die Straßenverkehrsbehörde und die Kammer von mindestens zweifachem, und damit gelegentlichem, Konsum aus. Der in der Blutprobe festgestellte THC-Wert ließ sich aufgrund der Zeitspanne, in welcher der Wirkstoff im Körper abgebaut wird, mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum nämlich nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit.
Da der Antragsteller sein Fahrzeug unter erheblichem Cannabiseinfluss geführt hatte, ging die Kammer des weiteren davon aus, dass er nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die nachgewiesene THC-Konzentration spreche gerade gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabis-Konsum und dem Fahrtantritt eine ausreichende Zeit verstreichen lassen.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller zwischen der festgestellten Fahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen habe ohne auffällig zu werden, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr nicht, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung, vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
Quelle: Pressemitteilung NRW Justiz
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