Neues zur Sicherungsverwahrung: 3 Oberlandesgerichte mit neuen Stellungnahmen

Es gibt weitere Beschlüsse von Oberlandesgerichten zum Thema Sicherungsverwahrung & EGMR. In Nürnberg hat das OLG am 04.08.2010 beschlossen (1 Ws 404/10), eine aktuelle Sache nun dem BGH vorzulegen. Hintergrund laut OLG Nürnberg – das bisher jegliche umgehende entlassung aus der Sicherungsverwahrung ablehnte – sind die zunehmenden anderslautenden Urteile anderer OLG.

Die OLG Hamm und Köln dagegen beharren auf ihren Standpunkten. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm entlässt aus der Sicherungsverwahrung, das OLG Köln nicht. In Köln wurde am 14.07.2010 (2 Ws 431/10) festgestellt, dass eine Entlassung keineswegs zwingend ist. Neben den ohnehin bekannten Argumenten (dazu meine Übersicht unten) wird nun auch auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH (2 StR 171/10) verwiesen. Dem entgegnet das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung vom 22.07.2010 (III-4 Ws 180/10), dass diese BGH-Entscheidung gar kein Argument sein kann, da hier da EGMR-Urteil keinerlei Rolle spielte. Aus dem Umstand, dass der BGH sich hier gar nicht zum EGMR äußert zu folgern, dass dieser das EGMR Urteil gar nicht beachten wolle, würde zu weit gehen. Das OLG Hamm verneint in diesem Beschluss übrigens das Verlangen nach einer Vorlage der Sachfrage zum BGH.

Im Ergebnis wird die Rechtsprechung nicht nur diffuser (wobei die Argumente nicht mehr erweitert werden), man merkt auch zunehmend wie die nicht-entlassenden OLG unter Druck geraten. Die Vorlage an den BGH aus Nürnberg ist ein deutliches Zeichen. Die Interpretation der Entscheidung des 2. Senats durch das OLG Köln grenzt an Hilflosigkeit. Die Not, in die die Gerichte sich hier begeben müssen, weil der Gesetzgeber weiterhin Handlungsunfähig erscheint, ist nicht mehr tragfähig.

Zum Thema:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.