Neues zur Sicherungsverwahrung: 3 Oberlandesgerichte mit neuen Stellungnahmen

Es gibt weitere Beschlüsse von Oberlandesgerichten zum Thema Sicherungsverwahrung & EGMR. In Nürnberg hat das OLG am 04.08.2010 beschlossen (1 Ws 404/10), eine aktuelle Sache nun dem BGH vorzulegen. Hintergrund laut OLG Nürnberg – das bisher jegliche umgehende entlassung aus der Sicherungsverwahrung ablehnte – sind die zunehmenden anderslautenden Urteile anderer OLG.

Die OLG Hamm und Köln dagegen beharren auf ihren Standpunkten. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm entlässt aus der Sicherungsverwahrung, das OLG Köln nicht. In Köln wurde am 14.07.2010 (2 Ws 431/10) festgestellt, dass eine Entlassung keineswegs zwingend ist. Neben den ohnehin bekannten Argumenten (dazu meine Übersicht unten) wird nun auch auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH (2 StR 171/10) verwiesen. Dem entgegnet das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung vom 22.07.2010 (III-4 Ws 180/10), dass diese BGH-Entscheidung gar kein Argument sein kann, da hier da EGMR-Urteil keinerlei Rolle spielte. Aus dem Umstand, dass der BGH sich hier gar nicht zum EGMR äußert zu folgern, dass dieser das EGMR Urteil gar nicht beachten wolle, würde zu weit gehen. Das OLG Hamm verneint in diesem Beschluss übrigens das Verlangen nach einer Vorlage der Sachfrage zum BGH.

Im Ergebnis wird die Rechtsprechung nicht nur diffuser (wobei die Argumente nicht mehr erweitert werden), man merkt auch zunehmend wie die nicht-entlassenden OLG unter Druck geraten. Die Vorlage an den BGH aus Nürnberg ist ein deutliches Zeichen. Die Interpretation der Entscheidung des 2. Senats durch das OLG Köln grenzt an Hilflosigkeit. Die Not, in die die Gerichte sich hier begeben müssen, weil der Gesetzgeber weiterhin Handlungsunfähig erscheint, ist nicht mehr tragfähig.

Zum Thema:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.