Neues zur Sicherungsverwahrung: 3 Oberlandesgerichte mit neuen Stellungnahmen

Es gibt weitere Beschlüsse von Oberlandesgerichten zum Thema & EGMR. In Nürnberg hat das OLG am 04.08.2010 beschlossen (1 Ws 404/10), eine aktuelle Sache nun dem BGH vorzulegen. Hintergrund laut OLG Nürnberg – das bisher jegliche umgehende entlassung aus der Sicherungsverwahrung ablehnte – sind die zunehmenden anderslautenden Urteile anderer OLG.

Die OLG Hamm und Köln dagegen beharren auf ihren Standpunkten. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm entlässt aus der Sicherungsverwahrung, das OLG Köln nicht. In Köln wurde am 14.07.2010 (2 Ws 431/10) festgestellt, dass eine Entlassung keineswegs zwingend ist. Neben den ohnehin bekannten Argumenten (dazu meine Übersicht unten) wird nun auch auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH (2 StR 171/10) verwiesen. Dem entgegnet das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung vom 22.07.2010 (III-4 Ws 180/10), dass diese BGH-Entscheidung gar kein Argument sein kann, da hier da EGMR-Urteil keinerlei Rolle spielte. Aus dem Umstand, dass der BGH sich hier gar nicht zum EGMR äußert zu folgern, dass dieser das EGMR Urteil gar nicht beachten wolle, würde zu weit gehen. Das OLG Hamm verneint in diesem Beschluss übrigens das Verlangen nach einer Vorlage der Sachfrage zum BGH.

Im Ergebnis wird die Rechtsprechung nicht nur diffuser (wobei die Argumente nicht mehr erweitert werden), man merkt auch zunehmend wie die nicht-entlassenden OLG unter Druck geraten. Die Vorlage an den BGH aus Nürnberg ist ein deutliches Zeichen. Die Interpretation der Entscheidung des 2. Senats durch das OLG Köln grenzt an Hilflosigkeit. Die Not, in die die Gerichte sich hier begeben müssen, weil der Gesetzgeber weiterhin Handlungsunfähig erscheint, ist nicht mehr tragfähig.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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